Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, einen wunderschönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zur einer weiteren Sitzung
Europarecht. Wir haben uns in der letzten Woche einführend zunächst damit beschäftigt,
was ist eigentlich das Europarecht? Wir haben uns einen ersten Überblick darüber verschafft,
was man als Europarecht bezeichnen kann. Ich habe versucht, gewissermaßen die beiden Perspektiven
Europarecht im engeren Sinne und Europarecht im weiteren Sinne auseinanderzuhalten. Sie erinnern
sich, wir haben uns angesehen, welche unterschiedlichen regionalen Integrationsinstrumente es in Europa
gibt. Wir haben dann gesehen, dass das Europarecht im engeren Sinne, also das Europarecht, mit dem wir
uns hier im Rahmen der Vorlesungen und der Ausbildung beschäftigen wollen, das Recht der
Europäischen Union ist. Wir hatten dann auch in der letzten Woche uns einen Überblick über die
geschichtliche Entwicklung der Europäischen Union verschafft. Das war vielleicht für den einen oder
anderen von Ihnen hoffentlich jedenfalls ein Stück weit auch ein bisschen eine Wiederholung aus dem,
was Sie vielleicht im Geschichtsunterricht in der Schule oder im Gemeinschafts-, Sozial- oder
Politikunterricht dort schon gehört haben. Und wir beginnen jetzt gewissermaßen, wenn man so will,
nach der Einführung, die uns noch ein bisschen nicht unbedingt mit den harten dogmatischen
Rechtsfragen konfrontiert hat, beginnen wir jetzt uns also mit den rechtlichen Fragen im Einzelnen
zu beschäftigen. Wir haben dazu in der letzten Sitzung auch schon angefangen, die Rechtsquellen
des Europarechts zu unterscheiden. Und hier darf ich noch mal in Erinnerung rufen, die wichtige
Unterscheidung zwischen dem Primärrecht und dem Sekundärrecht. Das hatten wir also in der letzten
Sitzung auch schon angesprochen. Primärrecht als das Recht der Verträge, auf denen die Europäische
Union beruht und das Sekundärrecht das Recht der Normen, die von den Organen der EU selbst
gelten. Dürfte ich Sie bitten, wenn Sie zu spät kommen, dass Sie dann nicht noch mit Ihren
Nachbarn darüber sprechen, was alles heute morgen schon vorgefallen ist. Also wenn Sie vor der
Vorlesung Gespräche führen wollen, müssen Sie eine S-Bahn früher nehmen. Weil es ist doch recht
unruhig, wenn die ersten fünf Minuten es so ein bisschen zugeht wie auf dem Hauptmarkt. Würde
ich Sie darum sehr bitten, dass wenn Sie zu etwas zu spät kommen, dass Sie dann mit möglichst wenig
Aufwand und Geräusch hier in die Vorlesung kommen. Das wäre glaube ich für alle einschließlich für
mich von Vorteil. Vielen Dank. Wichtig ist das Rangverhältnis zwischen Primärrecht und
Sekundärrecht. Es geht also darum, dass das Primärrecht eben dem Sekundärrecht vorgeht,
weil es eben, wir haben das in der letzten Sitzung so angesprochen, praktisch das Verfassungsrecht der
Europäischen Union ist das Recht, auf dem eben die Union selbst beruht bzw. das eben auch
voraussetzt, wie das Sekundärrecht gesetzt wird. Damit hatten wir uns beschäftigt. Wir wollen uns
heute jetzt genauer einmal noch mal das Primärrecht anschauen. Auch das hatten wir ein Stück weit
schon getan. Die vertraglichen Grundlagen hier ist mir vor allen Dingen wichtig, dass sie die
beiden Hauptverträge eben auseinanderhalten. Wir schauen uns die auch im Laufe der Vorlesung
immer wieder an. Den Vertrag über die Europäische Union als gewissermaßen den Rahmenvertrag
bzw. dem Vertrag, in dem auch die gemeinsame Außen-Sicherheitspolitik geregelt ist,
das schauen wir uns gleich noch an. Und dann den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, das habe ich in der letzten Sitzung auch schon gesagt, das ist im Grunde genommen im Kern
jedenfalls der alte EWG-Vertrag, also der Vertrag der 1957 in Rom unterzeichnet wurde zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Dann gibt es eine ganze Reihe von Anhängen und Protokollen,
die dazugehören, die von unterschiedlicher Bedeutung sind. Auf das eine oder andere werden wir auch
eingehen. Und dann gibt es natürlich, das ist aber in der praktischen Bedeutung wirklich
vernachlässigenswert, den Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
also die Europäische Atomgemeinschaft besteht nach wie vor weiter, ist aber weitestgehend in
der Praxis verdrängt durch die EU und damit auch in der Sache durch den EUV. Aber formal ist es
eben auch noch ein primärrechtlicher Vertrag. Das ist sozusagen die Verfassung, die wir haben,
wenn Sie so wollen und davon unterscheiden müssen wir eben die ganzen Verträge, mit denen die Verträge
geändert wurden. Das ist also, wenn Sie so wollen, im Grunde genommen Sie kennen das aus dem Grundgesetz,
es gibt ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, aber das Ganze heißt immer noch Grundgesetz und
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:30:16 Min
Aufnahmedatum
2015-10-20
Hochgeladen am
2015-10-20 15:09:15
Sprache
de-DE
Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.