3 - Europarecht I [ID:5450]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, einen wunderschönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zur einer weiteren Sitzung

Europarecht. Wir haben uns in der letzten Woche einführend zunächst damit beschäftigt,

was ist eigentlich das Europarecht? Wir haben uns einen ersten Überblick darüber verschafft,

was man als Europarecht bezeichnen kann. Ich habe versucht, gewissermaßen die beiden Perspektiven

Europarecht im engeren Sinne und Europarecht im weiteren Sinne auseinanderzuhalten. Sie erinnern

sich, wir haben uns angesehen, welche unterschiedlichen regionalen Integrationsinstrumente es in Europa

gibt. Wir haben dann gesehen, dass das Europarecht im engeren Sinne, also das Europarecht, mit dem wir

uns hier im Rahmen der Vorlesungen und der Ausbildung beschäftigen wollen, das Recht der

Europäischen Union ist. Wir hatten dann auch in der letzten Woche uns einen Überblick über die

geschichtliche Entwicklung der Europäischen Union verschafft. Das war vielleicht für den einen oder

anderen von Ihnen hoffentlich jedenfalls ein Stück weit auch ein bisschen eine Wiederholung aus dem,

was Sie vielleicht im Geschichtsunterricht in der Schule oder im Gemeinschafts-, Sozial- oder

Politikunterricht dort schon gehört haben. Und wir beginnen jetzt gewissermaßen, wenn man so will,

nach der Einführung, die uns noch ein bisschen nicht unbedingt mit den harten dogmatischen

Rechtsfragen konfrontiert hat, beginnen wir jetzt uns also mit den rechtlichen Fragen im Einzelnen

zu beschäftigen. Wir haben dazu in der letzten Sitzung auch schon angefangen, die Rechtsquellen

des Europarechts zu unterscheiden. Und hier darf ich noch mal in Erinnerung rufen, die wichtige

Unterscheidung zwischen dem Primärrecht und dem Sekundärrecht. Das hatten wir also in der letzten

Sitzung auch schon angesprochen. Primärrecht als das Recht der Verträge, auf denen die Europäische

Union beruht und das Sekundärrecht das Recht der Normen, die von den Organen der EU selbst

gelten. Dürfte ich Sie bitten, wenn Sie zu spät kommen, dass Sie dann nicht noch mit Ihren

Nachbarn darüber sprechen, was alles heute morgen schon vorgefallen ist. Also wenn Sie vor der

Vorlesung Gespräche führen wollen, müssen Sie eine S-Bahn früher nehmen. Weil es ist doch recht

unruhig, wenn die ersten fünf Minuten es so ein bisschen zugeht wie auf dem Hauptmarkt. Würde

ich Sie darum sehr bitten, dass wenn Sie zu etwas zu spät kommen, dass Sie dann mit möglichst wenig

Aufwand und Geräusch hier in die Vorlesung kommen. Das wäre glaube ich für alle einschließlich für

mich von Vorteil. Vielen Dank. Wichtig ist das Rangverhältnis zwischen Primärrecht und

Sekundärrecht. Es geht also darum, dass das Primärrecht eben dem Sekundärrecht vorgeht,

weil es eben, wir haben das in der letzten Sitzung so angesprochen, praktisch das Verfassungsrecht der

Europäischen Union ist das Recht, auf dem eben die Union selbst beruht bzw. das eben auch

voraussetzt, wie das Sekundärrecht gesetzt wird. Damit hatten wir uns beschäftigt. Wir wollen uns

heute jetzt genauer einmal noch mal das Primärrecht anschauen. Auch das hatten wir ein Stück weit

schon getan. Die vertraglichen Grundlagen hier ist mir vor allen Dingen wichtig, dass sie die

beiden Hauptverträge eben auseinanderhalten. Wir schauen uns die auch im Laufe der Vorlesung

immer wieder an. Den Vertrag über die Europäische Union als gewissermaßen den Rahmenvertrag

bzw. dem Vertrag, in dem auch die gemeinsame Außen-Sicherheitspolitik geregelt ist,

das schauen wir uns gleich noch an. Und dann den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen

Union, das habe ich in der letzten Sitzung auch schon gesagt, das ist im Grunde genommen im Kern

jedenfalls der alte EWG-Vertrag, also der Vertrag der 1957 in Rom unterzeichnet wurde zur Gründung der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Dann gibt es eine ganze Reihe von Anhängen und Protokollen,

die dazugehören, die von unterschiedlicher Bedeutung sind. Auf das eine oder andere werden wir auch

eingehen. Und dann gibt es natürlich, das ist aber in der praktischen Bedeutung wirklich

vernachlässigenswert, den Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

also die Europäische Atomgemeinschaft besteht nach wie vor weiter, ist aber weitestgehend in

der Praxis verdrängt durch die EU und damit auch in der Sache durch den EUV. Aber formal ist es

eben auch noch ein primärrechtlicher Vertrag. Das ist sozusagen die Verfassung, die wir haben,

wenn Sie so wollen und davon unterscheiden müssen wir eben die ganzen Verträge, mit denen die Verträge

geändert wurden. Das ist also, wenn Sie so wollen, im Grunde genommen Sie kennen das aus dem Grundgesetz,

es gibt ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, aber das Ganze heißt immer noch Grundgesetz und

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:30:16 Min

Aufnahmedatum

2015-10-20

Hochgeladen am

2015-10-20 15:09:15

Sprache

de-DE

Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.

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