3 - Grundkurs Strafrecht AT I [ID:3236]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Fangen wir jetzt an. Organisatorisch war nichts mehr, das hatten wir alles geklärt.

Dann fangen wir an mit einer kurzen Wiederholung dessen, was wir in der vergangenen Woche am Donnerstag gemacht haben.

Im Kern ging es am Donnerstag im Grunde genommen um die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafrechts.

Ich habe Ihnen gesagt, es gibt im Grunde genommen materiell, also sprich inhaltliche Grundlagen oder Grenzen,

die durch das Strafrecht gezogen sein können, durch die Grundrechte, durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Diese Grundsätze, die die öffentliche Gewalt grundsätzlich binden, binden natürlich auch die Strafrechtsgewalt.

Die Strafrechtsgewalt umso mehr, da das Strafrecht, das hatten wir schon am Anfang des Semesters auch gesagt,

das Schärfste, Schwerste des Strafes ist und deswegen diese Bindungen besonders wichtig sind.

Zum anderen, und das ist im Strafrecht vielleicht sogar der noch wichtigere Teil, der Teil der Strafrecht spezifisch zumindest ist,

die formellen Bindungen durch Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz und durch den gleichlautenden Paragrafen 1 StGB.

Die verfassungsrechtliche Bindung ist dann eben 103 Absatz 2 Grundgesetz.

Das heißt, das, was in § 1 StGB für das Strafrecht ganz exponiert aufgestellt ist,

das hat auch eine verfassungsrechtliche Weihe und so weiter erfahren, der Grundsatz 0 und Grimen nulla pöne sinellege.

Und wir hatten diesen Grundsatz in vier Garantien sozusagen unterteilt.

Kriegen Sie die noch hin?

Können Sie mir noch sagen, was durch diesen Grundsatz 0 und Grimen nulla pöne sinellege garantiert wird,

beziehungsweise was verboten wird, je nachdem.

Kleiner Tipp, die, die Sie als erstes melden, haben es am einfachsten, weil die Auswahl noch am größten ist.

Der Vierte, den ich dann bestimme, der muss das sagen, was übrig bleibt.

Also das ist unter anderem ein Analogieverbot.

Also der Grundsatz 0, nulla pöne sinellege, stricter das Analogieverbot,

keine analoge Anwendung von den angeklagten belastenden Tatbestandsmerkmalen.

Ja, Analogieverbot, das ist vielleicht der wichtigste Punkt, denn das ist der Punkt,

der sozusagen in der Anwendung von Strafgesetzen natürlich immer eine Rolle spielt,

weil man sich die Frage stellt, wenn ich das darunter subsumiere, ist das noch Auslegung, ist das vielleicht schon Analogie.

Ja, wer kriegt noch was hin?

Lex Previa, das Rückwirkungsverbot.

Genau, die Garantie der Lex Previa, das Rückwirkungsverbot,

das wird Ihnen in Klausuren tendenziell weniger oft begegnen, dass irgendwie drin steht,

da ist dann ein Strafgesetz erst nachträglich erlassen worden.

Üblicherweise wenden Sie ja das geltende Strafgesetzbuch an und Sie werden üblicherweise auch in den Sachverhalten

eigentlich am Anfang Ihres Studiums kaum irgendwelche Daten enthalten haben.

Und der Fall, dass jemand dann irgendwie einen Sachverhalt stellt, indem er ein bestimmtes Gesetz noch nicht gegolten hat,

das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, das wäre irgendwie ziemlich hinterfotzig,

weil Sie ja auch im Grunde genommen, wenn Sie nur die Gesetzesammlung vor sich haben,

auch gar nicht so genau wissen vielleicht, wie die Gesetzeslage vorher war, war das in Kraft getreten.

Das wird Ihnen weniger begegnen, aber ist natürlich ganz richtig, sollten Sie wissen.

Dann haben wir also die Lex Stricta, die Lex Previa, was gibt es noch?

Das Bestimmtheitsgebot.

Sehr schön, der Bestimmtheitsgrundsatz, Bestimmtheitsgebot, die Garantie der Lex Zerter,

das heißt, die Strafgesetze müssen hinreichend bestimmt sein oder zumindest bestimmbar.

Der rechtsunterworfene Bürger soll wissen, was ungefähr hier unter Strafe bedroht ist.

Das dient zum einen natürlich seinem Schutz, damit er da nicht völlig überrascht ist, ob sich soll mich strafbar gemacht haben.

Zum anderen aber auch dient es dem Zweck des Strafrichts, dass wir sagen, Rechtsgüterschutz durch Verhaltensteuerung.

Wenn der Bürger überhaupt nicht weiß, was er machen soll, wie das Strafgesetz gemeint ist,

dann können wir damit auch nicht den gewünschten Effekt erzielen, nämlich dass er sich rechtskonform verhält,

Garantie der Lex Zerter und eins fehlt uns da noch,

das Verbot strafbegründenden oder auch strafschärfenden Gewohnheitsrechts, die Garantie der Lex Skripta,

also belastende Strafnummern, die müssen sein, verschriftlich im Sinn von, das muss eben durch den Gesetzgeber erlassen worden sein,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:26:36 Min

Aufnahmedatum

2013-10-22

Hochgeladen am

2013-10-22 11:19:16

Sprache

de-DE

Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.

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