3 - Strafrecht BT I [ID:2388]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Wiederholungsfragen in dem Fall betreffend nicht nur die letzte Stunde am Mittwoch,

sondern im Grunde genommen die ganze letzte Woche. Also auch Dinge, die wir am Dienstag

besprochen haben. Aber von jetzt an, ja gut, das ist halt, es ist auch von Dienstag auf Mittwoch,

ich werde dann immer schon versuchen, dass ich etwas einstelle, aber da wird es dann so sein,

dass es mir auch klar, dass der ein oder andere von Ihnen vielleicht nicht dazu kommt,

wenn nur ein Tag dazwischen ist, sich das anzugucken. Aber wir haben dann die Fragen

in der Vorlesung auch immer an der Wand. Also, erster Fall, A, verletzt bei einem von ihm

verursachten Autounfall, also es soll darauf hinauslaufen, Fahrlässigkeit und so weiter,

haben wir bei ihm. Die schwangere S, dabei erleidet auch das ungeborene Kind K, der S,

eine Kopfverletzung. Da S bereits in der 40. Schwangerschaftswoche ist, weiß jemand,

wie lange eine Schwangerschaft üblicherweise dauert? Was war Pi mal Daumen? Neun Monate, gut,

was ist das ungefähr in Wochen? Das wären 36 Jahre, also man sagt, es kommt jetzt darauf an,

ab welchem Zeitpunkt man das eben rechnet. Üblicherweise rechnet man die Schwangerschaftswochen

ab dem Zeitpunkt der mutmaßlichen Fängnis und kommt dann auf 40 Wochen. Das heißt also schon

relativ gegen Ende der Schwangerschaft, müssen Sie noch nicht wissen, ist für Sie auch noch

nicht so wichtig, ist eh besser, Sie befassen sich nicht so früh mit diesen Themen. Also,

da S bereits in der 38. Schwangerschaftswoche ist, wird K durch einen Kaiserschnitt zur Welt gebracht

und medizinisch versorgt. Fünf Tage später verstirbt K gleichwohl an den Folgen der Verletzung.

Strafbarkeit ist A, zum Nachteil geht speziell das K. Dass er, wenn er die S anfährt, die S

möglicherweise wahllässig verletzt hat, Paragraph 229 StGB, ganz klar, aber gibt es auch eine

Strafbarkeit zum Nachteil des K. Der ist ja immerhin durch diesen Unfall und das, das Kind durch den

Unfall verletzt worden und ist an den Folgen des Unfalls dann kurz nach der Geburt auch verstorben.

Aber wie sieht das aus? Haben Sie eine Idee? Ja, ich bin mir jetzt nicht zu sicher, aber hier ist

ja das Problem, dass der noch ein Embryo war, als er die Verletzung gekriegt hat und man sagt ja,

Tötungsobjekt kann nur Mensch sein und Mensch ist man, wenn der Geburtsvorgang beginnt, aber da

er dann erst gestorben ist, als er dann schon auf der Welt war, denke ich, dass man das vielleicht

auch bejagen kann mit fahrlässiger Tötung. Also Sie haben das Problem jedenfalls ganz richtig

aufgespannt. Sie sagen, in dem Moment, in dem es verletzt worden ist, war es noch nicht geboren,

da war es noch kein Mensch im Sinne der Tötungsdelikte, weil der Geburtsvorgang noch

nicht begonnen hatte. Also Mensch ist man nicht ab dem Moment, wo man theoretisch fertig ist,

in Anführungszeichen, also das in der 38. Woche letztlich kein Problem. Kinder werden heute

teilweise viel früher auf die Welt gebracht. Meine Kinder waren beide in der 38. Woche,

ungefähr, als sie auf die Welt gekommen sind und sind trotzdem mehr oder weniger groß und stark

schon geworden. Aber das ist also nicht das Problem, aber es geht eben nicht darum, sozusagen ab welchem

Zeitpunkt ist das Kind so gut wie fast fertig im Bauch, sondern es geht um die Frage, wann hat

die Geburt begonnen und da haben wir hier jetzt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie kurz vor dem

Unfall Eröffnungswehen schon bekommen hätte. Das heißt, hier haben wir sozusagen noch den

Anwendungsbereich des § 218 oder § 218 fortfolgend, noch nicht den Anwendungsbereich der Tötungs-

beziehungsweise Körperverletzungsdelikte. Nach § 218 fortfolgende können wir ihn hier aber

gleichwohl nicht bestrafen. Warum nicht? Genau, weil er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Da gibt es,

wir werden heute noch kurz darüber sprechen im Überblick über Schwangerschaftsabbruch,

aber da gibt es keine Fahrlässigkeit, Strafbarkeit. Das heißt, wir kämen nur dann zu einer

Strafbarkeit wegen des Tötungsdeliktes, wenn wir sagen würden, naja, aber der Tod eingetreten ist

ja eigentlich erst nachdem er auf die Welt gekommen ist oder er, ich sage es immer er, oder ist auf die

Welt gekommen, es kann auch ein Mädchen gewesen sein, nachdem das Kind auf die Welt gekommen ist

und schon einige Tage immerhin, wenn gleich nur mit medizinischer Versorgung gelebt hat, ändert das

etwas daran. Daran könnte man denken, gleichwohl die ganze Herrschende Meinung sagt, es kommt eben

wirklich nur auf diesen Einwirkungszeitpunkt sozusagen an. Konsequenz, die Tatsache oder die

Frage, ob das Kind jetzt sozusagen noch im Mutterleib stirbt oder nachdem es geholt worden

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:21:37 Min

Aufnahmedatum

2012-10-23

Hochgeladen am

2012-10-24 10:47:16

Sprache

de-DE

Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten)Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.

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