So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast.
Wir sind bei der Versuchsstrafbarkeit und befassen uns in diesem Podcast hier mit dem Tatentschluss
und zwar mit seinen Grundlagen.
In einem weiteren Podcast werden dann einige Sonderprobleme dargestellt werden.
Das ist also jetzt hier der einleitende Überblicksteil zum Tatentschluss.
Um das Ganze kurz einzuordnen, wir haben hier nochmal unser Prüfungsschema zum Versuch
Nellikt.
In der letzten Einheit haben wir über die Vorprüfung gesprochen.
Und heute geht es jetzt hier um diesen Teil, um den Tatentschluss, vorsatzgerichtet auf
objektive Merkmale und eventuell sonstige subjektive Merkmale.
Ja, schauen wir uns das Ganze nochmal näher an.
Was heißt das nun im Detail?
Also Tatentschluss setzt voraus, Vorsatz und etwaige sonstige subjektive Merkmale.
Erster Punkt, also Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
Also all das, was Sie beim vollenden Nellikt zunächst im objektiven Tatbestand prüfen
würden, das muss beim Versuch schon im Rahmen des Tatentschlusses geprüft werden, dass
der Vorsatz sich hier entsprechend drauf bezieht.
Also wenn Sie etwa an einen versuchten Totschlag denken, dann brauchen wir Vorsatz hinsichtlich
des Erfolges, also sprich Todeseintritt, Vorsatz hinsichtlich der Handlung und Vorsatz
hinsichtlich der Kausalität.
Wenn Sie ein qualifiziertes Delikt haben, wie zum Beispiel die gefährliche Körperverletzung,
dann muss ich der Vorsatz auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen.
Also A möchte den B mit einem Knüppel schlagen, aber es kommt irgendwie nicht dazu.
Tatentschluss für die Frage nach einer Strafbarkeit wegen Versuch der gefährlichen Körperverletzung.
Der Vorsatz muss ich beziehen zum einen auf die Körperverletzung, also Vorsatz hinsichtlich
einer Gesundheitsschädigung bzw. einer körperlichen Misshandlung, aber auch Vorsatz hinsichtlich
der Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges.
Wenn wir den Versuch eines unechten Unterlassungsdeliktes haben, da werden wir an anderer Stelle noch
etwas vertiefter darauf eingehen, dann brauchen wir auch den Vorsatz hinsichtlich der Garantenstellung,
also hinsichtlich der Umstände, die die Garantenstellung letzten Endes begründen.
Ich muss also gegebenenfalls zum Beispiel wissen, Klammer auf oder mir vorstellen, Klammer
zu, dass ich der Vater des Kindes bin, dass ich der Halte des gefährlichen Hundes bin
oder was auch immer eben eine Garantenstellung letzten Endes begründen kann.
Da auch zum objektiven Tatbestand gehörend, muss ich im Prinzip auch Vorsatz haben hinsichtlich
der objektiven Zurechnung bzw. der Umstände, die die objektive Zurechnung begründen oder
einfacher vielleicht, ich darf keinen Vorsatz haben hinsichtlich irgendwelcher Umstände,
die eine objektive Zurechnung ausschließen.
Das kommt beim Versuch nicht so häufig vor, weil ja die objektive Zurechnung häufig ausgeschlossen
wird durch irgendwelche Dinge, die zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg dann irgendwie
eintreten und an die der Täter gar nicht denken konnte, also etwa das eigenständige
Zwischentreten eines Dritten.
Aber es gibt ja auch Fälle der ausgeschlossenen objektiven Zurechnung, die die Tathandlung
zum Beispiel betreffen.
Zum Beispiel, wenn ein Sportler bei völlig regelkonformem Verhalten in Kauf nimmt einen
anderen zu verletzen, also etwa der Boxer, der mit einem völlig regelkonformen Schlag
den Gegner trifft und dabei natürlich in Kauf nimmt oder vielleicht sogar absichtlich
den Gegner Schmerzen zuzufügen oder vielleicht sogar in Kauf nimmt, ihnen seine Gesundheit
zu schädigen, der handelt aufgrund der fehlenden verbotenen Gefahrschaffung, aufgrund der
Sozialadäquanz nicht rechtsfähig bzw. der Erfolg ist nicht objektiv zurechenbar.
Wenn der Boxer nun zum Schlag ausholt und wir die Strafbarkeit wegen einer versuchten
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:17:04 Min
Aufnahmedatum
2021-05-02
Hochgeladen am
2021-05-02 23:46:56
Sprache
de-DE