4 - Besonderer Teil - Vermögensdelikte - Erpressung [ID:35820]
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So meine Damen und Herren, damit kommen wir zur Erpressung. Wir liegen auf die Ziellinie jetzt ein,

langsam. Wir sind schon am Ende der Vermögensdelikte und dann kommen nur noch besondere typische Fälle,

also Fallgruppen von Delikten und die Tötungskörperverletzungsdelikte,

dann sind wir im Wesentlichen durch. Die Erpressung, insbesondere auch die räuberische Erpressung,

nach § 253 255 StGB. Zum Aufbau muss ich nicht sagen, ganz ähnlich wie beim Raub,

sie brauchen beim der räuberischen Erpressung eine qualifizierte Nötigung. Bei der normalen

Erpressung allerdings nur eine einfache Nötigung. Deswegen sehen Sie hier auch Gewalt und dann

im Klammern gegen eine Person, wenn sie normale Gewalt haben, also nicht qualifizierte, nicht gegen

die Person eingesetzte, dann § 253. Wenn Sie gegen die Person eine Gewalt anwenden, dann kommen sie

zu § 255. Und so ähnlich bei der Drohung mit einem empfindlichen Übel, § 253, wenn die Drohung mit

gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben stattfindet, dann § 255. Schauen wir uns mal den

objektiven Tatbestand näher an. Nötigungshandlung, Achtung, wendet sich die Gewalt gegen eine Person,

um das noch mal zu sagen, dann kommen sie zu § 255, genauso wenn eine Drohung mit gegenwärtiger

Gefahr für Leib und Leben gegeben ist. Zum Begriff der Drohung, da können Sie auch noch mal sich

durchlesen, BGH NSDZRR 2016 45 mit Anmerkung Kuttlich. Der subjektive Tatbestand der Erpressung ist

zwar auch dann erfüllt, wenn der Täter den Bedrohten nicht von der Ernsthaftigkeit der Drohung

überzeugen will, in jedem Fall bedarf es dazu jedoch der Feststellung, dass der Täter weiß oder

zumindest billigen in Kauf nimmt, die Drohung sei geeignet bei dem Bedrohten, Furcht vor ihrer

Verwirklichung hervorzurufen. Im konkreten Fall war es so, dass der Angeklagte einem Taxifahrer

offenbar einen metallischen Gegenstand hinter das Ohr gehalten hat, also er hat hinter ihm gesessen

und hat zu ihm gesagt, Money Cash und das sollte also irgendwie heißen Geld her, das war dem

Taxifahrer auch klar und nachdem er dieses Klickgeräusch gehört hat, hatte er Angst,

dass es sich um ein Schnappmesser handeln könnte, vielleicht sogar noch um Schlimmeres, vielleicht

auch irgendwie eine Waffe, die aufgezogen worden wäre. Das war ihm nicht ganz deutlich, aber er

hat irgendwie gemerkt, da ist ein metallischer Gegenstand und das könnte für mich gefährlich

werden und das sagt der Bundesgerichtshof, das genügt in einem solchen Fall, wenn ein Täter

es darauf ankommt, hier Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben hervorzurufen. Also das ist auch

hier so, dass sie nicht zu hohe Anforderungen an dieses Drohnen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib

oder Leben tatsächlich stellen dürfen. Schauen Sie dann auch noch an BGH NSDZRR 2005,

Seite 213, auch wieder wieder Anmerkung von Herrn Kuttlich. Da sind die, ich mache das kurz,

Sie müssen es gar nicht ganz durchlesen, da sind die Täter in ein Haus eingedrungen und sind auf

die Eheleute gestoßen, was ihnen auch bewusst war, dass sie auf die Eheleute stoßen können im Bereich

des Schlafzimmers und sie hatten einen bedrohlichen Eindruck auf diese Eheleute gemacht und es war ihnen

auch bewusst, dass sie einen bedrohlichen Eindruck machen und hier sagt der BGH, entgegen der Ansicht

des Landgerichts ergeben diese Feststellen nicht nur eine Erpressung nach 253, also dass die

irgendwie mit einem empfindlichen Übel da drohen würden, sondern sogar eine räuberische Erpressung,

denn das durch die Täter konkludent angedrohte empfindliche Übelbestand nach den Feststellungen

unmittelbar drohenden körperlichen Übergriffen, somit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder

Leben darauf, ob die Täter die Drohungen erforderlichen Falls hätten verwirklichen

wollen, kommt es überhaupt nicht an. Entscheidend ist nur, dass die Täter davon ausgehen, die werden

das jetzt bedrohlich für Leib oder Leben halten und da sagt der Bundesgerichtshof, wenn man da

eindringend zutritt und setzt sich quasi der Konfrontation mit solchen Eheleuten aus, dann

ist doch klar, dass Eheleute das empfinden müssen, wenn ich jetzt mein Geld nicht hergebe,

dann habe ich mit Leibes oder vielleicht sogar mit Lebensgefahren zu tun und nicht nur mit

irgendwelchen Sachgefahren, das ist einfach nicht das typische eines solchen Überfalls in der Nacht,

wo man im Schlafzimmer die Eheleute konfrontiert. Also ich kann damit absolut leben, das ist

lebensfremd, was anders anzunehmen. Zutritt gegen diese Eheleute, da muss man Angst haben um sein

Leben, mindestens aber um sein Leid. Also deswegen seien Sie da nicht zu kleinlich in der Klausur,

wenn da mal nicht so viel drin steht. Sie sehen ja, die müssen nur da reingehen und die Konfrontation

mit denen auch in Kauf nehmen, vielleicht sogar wollen, schon dann können sie davon ausgehen,

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Besonderer Teil - Vermögensdelikte

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:59:14 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:15:24

Sprache

de-DE

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