4 - Jugendstrafrecht [ID:11391]
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Ja, meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung Jugendstrafrecht Vierter Einheit.

Lassen Sie uns kurz wiederholen, worüber wir in der vergangenen Woche gesprochen haben.

Wir sind in der vergangenen Woche sozusagen zu dem materiellen Kernproblem,

soweit es um die Verantwortungsbegründung im Jugendstrafrecht gekommen ist,

nämlich zu dem § 3 JGG, der die spezielle Strafmündigkeit bei Jugendlichen regelt.

Wir haben ja schon in den ersten Stunden gesehen, dass das Jugendstrafrecht hinsichtlich der verbotenen Dinge,

also sprich hinsichtlich der Straftatbestände des besonderen Teils, sich am Erwachsenenstrafrecht orientiert,

beziehungsweise dass die identischen Straftatbestände dort auch gelten.

Und im Grundsatz gelten natürlich auch die Regeln des allgemeinen Teils,

also etwa Überversuch, Unterlassen, Fahrlässigkeit und so weiter, auch im Jugendstrafrecht.

Die einzige Abweichung sozusagen in diesem Recht, soweit es um die Strafbarkeitsbegründung geht,

also um das, was Sie sozusagen aus dem Pflichtstoff herkennen, was Sie in der Klausur prüfen, hat Aasich strafbar gemacht.

Die einzige Abweichung ist eben hier dieser § 3 JGG, der eine bedingte Strafmündigkeit sozusagen anordnet.

Und da können wir vielleicht kurz in die Wiederholung einsteigen und können uns zunächst überlegen,

wie ist denn der Anwendungsbereich des § 3, wofür gilt der, wofür gilt der nicht, für welchen Personenkreis?

Also der § 3 JGG gilt für Jugendliche, aber nicht für Heranwachsende.

Woher wissen wir, dass er nicht für Heranwachsende gilt?

Richtig ist das, ja.

Weil die strafrechtlich schon verantwortlich sind im Gegensatz zum Jugendlichen.

Das wäre jetzt eine materielle Begründung dafür, warum der Gesetzgeber das so geregelt hat, aber woher wissen wir es?

Weil eben § 3 gerade der Jugendliche genannt wird und nicht der Heranwachsende.

Okay, das wäre sozusagen schon mal ein erster Anhaltspunkt, aber das reicht uns vielleicht noch nicht.

Wir brauchen noch eine zweite. Ich gebe das mal hier an die Kollegin Weiters.

Wie war das denn das? Ach so, bitteschön.

Weil in § 105 JGG § 3 nicht erwähnt wird.

Also der Ausgangspunkt war natürlich richtig, dass die Kollegin sagt, in § 3 steht drin der Jugendliche.

Nun ist das so, dass in dem vorderen Teil des Gesetzes überall steht der Jugendliche, der Jugendliche, der Jugendliche.

Und die Frage, wann sozusagen Vorschriften über Jugendliche auf Heranwachsende anwendbar sind,

das ergibt hier erst aus dem § 105 fortfolgende, bzw. für das materielle Recht durch § 105, 106 auch teilweise.

Und dann für die fortfolgenden Vorschriften dann für das Jugendstrafverfahrensrecht, aber da kommen wir erst im Laufe der Vorlesung dazu.

Und nun ist es so, dass eben in § 105, wo drin steht unter bestimmten Voraussetzungen, also Nummer 1 und Nummer 2,

Jugendverfehlung bzw. steht noch einem Jugendlichen gleich,

in eine ganze Reihe von Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt werden,

insbesondere die rechtsfolgen Vorschriften, mit denen wir dann heute beginnen werden, nicht aber gerade der § 3.

Also zusammengefasst, Anwendungsbereich ist § 3 nach unten abgegrenzt sozusagen nach § 19 SGB nicht.

Bei Kindern, die sind von Havanna rein nicht strafmündig, anwendbar auf Jugendliche,

aber nicht, und das war auch nicht Kraftverweisung, Anwendung auf die Heranwachsenden.

So, das ist also der Geltungsbereich. Wie sieht es mit den Voraussetzungen aus?

Was sagt uns der § 3, unter welchen Voraussetzungen ist ein Jugendlicher denn überhaupt verantwortlich oder strafmündig?

Können Sie da was zu sagen?

Also es gibt zwei Voraussetzungen. Die erste war, glaube ich, Handlung oder die zweite ist Handlungsfähigkeit

und die andere Einsichtsfähigkeit.

Und diese beiden Voraussetzungen, wie müssen die vorliegen? Alternativ oder kumulativ?

Die müssen vorliegen alternativ, also eins von beiden.

Wie kommen Sie zu diesem Schluss, dass das alternativ sein muss?

Einen Moment, ganz kurz lesen.

Der Gesetz des Wortlaut ist hier vielleicht ein bisschen verführerisch auf die falsche Spur zu führen.

Die masterisierte Entwicklung, die geistige Entwicklung, reif genug ist, das Unrecht, der dort einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Dann ist ja eigentlich doch letzten Endes gar nicht so verwirrend.

Wenn Sie sagen, nach der geistigen Entwicklung in der Lage ist, das einzeln und danach zu handeln, also die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:38:46 Min

Aufnahmedatum

2019-05-16

Hochgeladen am

2019-05-17 11:06:02

Sprache

de-DE

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