Begrüße ich Sie herzlich zur nächsten Veranstaltung im Jugendstrafrecht. Wie immer wollen wir beginnen mit
einer Kurzwiederholung dessen, was wir in der vergangenen Woche gemacht haben. Wir haben uns
in der vergangenen Woche ja allgemein unterhalten über das Jugendstrafrechtliche Rechtsfolgensystem,
weil wir gesagt haben, das ist eigentlich neben dem Verfahrensrecht das wesentliche
Spezifikum des Jugendstrafrechts, die Voraussetzungen, wann man überhaupt strafrechtlich für etwas
zur Verantwortung gezogen werden kann. Die sind ja im Erwachsenstrafrecht und im Jugendstrafrecht
relativ ähnlich, mit Ausnahme des § 3, JGG aber ansonsten, es gelten die gleichen Straftatbestände,
es gelten die gleichen Regeln des Allgemeinteils und so weiter. Dagegen ist es so, dass das
Rechtsfolgensystem tatsächlich komplett abweicht, das heißt also die Rechtsfolgen, wie wir sie aus dem
Erwachsenen-Strafrecht kennen, insbesondere bei den Hauptstrafen, Freiheitstrafe und Geldstrafe,
kennen wir in dieser Form gar nicht, sondern an deren Stelle tritt ein dreistufiges Rechtsfolgensystem
des Jugendstrafrechts. Mit welchen denkbaren Reaktionsformen, was kann da kommen, was kann
da passieren, wenn ein Jugendlicher eine Straftat begeht? Also das steht in § 5 JGG und zwar gibt es
da einmal die Erziehungsmaßregeln und wenn die nicht ausreichen, dann kann zu Zuchtmitteln oder
zu der Jugendstrafe gegriffen werden. Genau, also Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe.
Was ist so, wenn wir es versuchen wollen, so ein bisschen schlagwortartig zu umschreiben,
was sind Erziehungsmaßregeln, das meine ich nicht, was fällt da alles drunter, sondern was sind die
so ihrer Natur nach, was sind Zuchtmittel ihrer Natur nach, was ist die Jugendstrafe ihrer Natur
nach. Fangen wir vielleicht mit dem Einfachsten an, mit der Jugendstrafe. Was ist eine Jugendstrafe?
Wenn wir das so vergleichen mit dem normalen Erwachsenenstrafrecht. Also die Jugendstrafe
an sich ist eigentlich wie im Erwachsenenstrafrecht im Endeffekt nach 17.1 die
Freiheitsentziehung in einer für den Vollzug vorgesehenen Einrichtung. Also im Endeffekt eine
stationäre Maßnahme. Also eine stationäre Maßnahme und eine echte Kriminalstrafe. Wir haben
natürlich Modifikationen. Sie haben das gesagt, da gibt es spezielle Anstalten dafür, die höchst
dauernd sind abweichend. Es gibt da noch so Möglichkeiten wie Aussetzung der Verhängung,
nicht nur der Verstreckung, sondern auch der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung.
Darüber werden wir noch sprechen, dann ausführlicher in einer nächsten Einheit. Aber im Prinzip ist
die Jugendstrafe eine echte Kriminalstrafe. Das sieht man ja auch daran, dass von den
Eingangsvoraussetzungen her dafür, wie entweder die Schwere der Schuld brauchen. Also hier wird
dann explizit auf die Schuld abgestellt. Das ist ja auch eher Erwachsenen-Strafrecht typisch oder
wirklich es werden schädliche Neigungen vorausgesetzt. Also tatsächlich ganz erhebliche
Sozialisationsdefizite. Von daher also eine echte Kriminalstrafe. Wenn wir das jetzt vergleichen
mit den Zuchtmitteln, eine Stufe drunter. Wie lassen sich diese Zuchtmittel vielleicht
schlagwortartig umschreiben?
Ja, haben wir den Paragraph von 13 JGG, der ist sogar aufgezählt, was unter Zuchtmittel zu
verstehen ist. Da haben wir zum einen die Verwarnung, dann die Erteilung von Auflagen
und den Jugendarrest. Also es ist halt ein bisschen sanfter als Jugendstrafe.
Ja.
Und auch die stationäre Aufnahme ist da halt auch nicht begriffen.
Also beim Jugendarrest ist das schon.
Genau, also keine dauerhafte stationäre Aufnahme im Begriffen. Aber es ist trotzdem schon etwas,
was sozusagen auch einen sanktionierenden Charakter hat. Also schlagwortartig hatten wir gesagt,
wir können das umschreiben, vielleicht mit der Begrifflichkeit Erziehung durch Strafe.
Also es ist durchaus ein strafendes Element. Ich füge also ganz bewusst dann hier auch
ein gewisses Übel zu, aber ich hoffe eben in erster Linie, dass es dann erzieherisch
wirkt. Und dann sind wir bei Erziehungsmaßregeln, was wir eben schlagwortartig beschrieben
haben, mit Erziehung statt Strafe. Also das soll gar keinen Strafencharakter haben, sondern
das ist sozusagen aus Anlass der Straftat werden eben erzieherische Maßnahmen ergriffen,
die das haben wir auch gesehen, teilweise genau in der Form auch unabhängig von einer
Straftat ergriffen werden können bzw. zumindest angeboten werden könnten, indem wir nämlich
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:36:34 Min
Aufnahmedatum
2019-05-23
Hochgeladen am
2019-05-24 10:35:16
Sprache
de-DE