5 - Jugendstrafrecht [ID:11476]
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Begrüße ich Sie herzlich zur nächsten Veranstaltung im Jugendstrafrecht. Wie immer wollen wir beginnen mit

einer Kurzwiederholung dessen, was wir in der vergangenen Woche gemacht haben. Wir haben uns

in der vergangenen Woche ja allgemein unterhalten über das Jugendstrafrechtliche Rechtsfolgensystem,

weil wir gesagt haben, das ist eigentlich neben dem Verfahrensrecht das wesentliche

Spezifikum des Jugendstrafrechts, die Voraussetzungen, wann man überhaupt strafrechtlich für etwas

zur Verantwortung gezogen werden kann. Die sind ja im Erwachsenstrafrecht und im Jugendstrafrecht

relativ ähnlich, mit Ausnahme des § 3, JGG aber ansonsten, es gelten die gleichen Straftatbestände,

es gelten die gleichen Regeln des Allgemeinteils und so weiter. Dagegen ist es so, dass das

Rechtsfolgensystem tatsächlich komplett abweicht, das heißt also die Rechtsfolgen, wie wir sie aus dem

Erwachsenen-Strafrecht kennen, insbesondere bei den Hauptstrafen, Freiheitstrafe und Geldstrafe,

kennen wir in dieser Form gar nicht, sondern an deren Stelle tritt ein dreistufiges Rechtsfolgensystem

des Jugendstrafrechts. Mit welchen denkbaren Reaktionsformen, was kann da kommen, was kann

da passieren, wenn ein Jugendlicher eine Straftat begeht? Also das steht in § 5 JGG und zwar gibt es

da einmal die Erziehungsmaßregeln und wenn die nicht ausreichen, dann kann zu Zuchtmitteln oder

zu der Jugendstrafe gegriffen werden. Genau, also Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe.

Was ist so, wenn wir es versuchen wollen, so ein bisschen schlagwortartig zu umschreiben,

was sind Erziehungsmaßregeln, das meine ich nicht, was fällt da alles drunter, sondern was sind die

so ihrer Natur nach, was sind Zuchtmittel ihrer Natur nach, was ist die Jugendstrafe ihrer Natur

nach. Fangen wir vielleicht mit dem Einfachsten an, mit der Jugendstrafe. Was ist eine Jugendstrafe?

Wenn wir das so vergleichen mit dem normalen Erwachsenenstrafrecht. Also die Jugendstrafe

an sich ist eigentlich wie im Erwachsenenstrafrecht im Endeffekt nach 17.1 die

Freiheitsentziehung in einer für den Vollzug vorgesehenen Einrichtung. Also im Endeffekt eine

stationäre Maßnahme. Also eine stationäre Maßnahme und eine echte Kriminalstrafe. Wir haben

natürlich Modifikationen. Sie haben das gesagt, da gibt es spezielle Anstalten dafür, die höchst

dauernd sind abweichend. Es gibt da noch so Möglichkeiten wie Aussetzung der Verhängung,

nicht nur der Verstreckung, sondern auch der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung.

Darüber werden wir noch sprechen, dann ausführlicher in einer nächsten Einheit. Aber im Prinzip ist

die Jugendstrafe eine echte Kriminalstrafe. Das sieht man ja auch daran, dass von den

Eingangsvoraussetzungen her dafür, wie entweder die Schwere der Schuld brauchen. Also hier wird

dann explizit auf die Schuld abgestellt. Das ist ja auch eher Erwachsenen-Strafrecht typisch oder

wirklich es werden schädliche Neigungen vorausgesetzt. Also tatsächlich ganz erhebliche

Sozialisationsdefizite. Von daher also eine echte Kriminalstrafe. Wenn wir das jetzt vergleichen

mit den Zuchtmitteln, eine Stufe drunter. Wie lassen sich diese Zuchtmittel vielleicht

schlagwortartig umschreiben?

Ja, haben wir den Paragraph von 13 JGG, der ist sogar aufgezählt, was unter Zuchtmittel zu

verstehen ist. Da haben wir zum einen die Verwarnung, dann die Erteilung von Auflagen

und den Jugendarrest. Also es ist halt ein bisschen sanfter als Jugendstrafe.

Ja.

Und auch die stationäre Aufnahme ist da halt auch nicht begriffen.

Also beim Jugendarrest ist das schon.

Genau, also keine dauerhafte stationäre Aufnahme im Begriffen. Aber es ist trotzdem schon etwas,

was sozusagen auch einen sanktionierenden Charakter hat. Also schlagwortartig hatten wir gesagt,

wir können das umschreiben, vielleicht mit der Begrifflichkeit Erziehung durch Strafe.

Also es ist durchaus ein strafendes Element. Ich füge also ganz bewusst dann hier auch

ein gewisses Übel zu, aber ich hoffe eben in erster Linie, dass es dann erzieherisch

wirkt. Und dann sind wir bei Erziehungsmaßregeln, was wir eben schlagwortartig beschrieben

haben, mit Erziehung statt Strafe. Also das soll gar keinen Strafencharakter haben, sondern

das ist sozusagen aus Anlass der Straftat werden eben erzieherische Maßnahmen ergriffen,

die das haben wir auch gesehen, teilweise genau in der Form auch unabhängig von einer

Straftat ergriffen werden können bzw. zumindest angeboten werden könnten, indem wir nämlich

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:36:34 Min

Aufnahmedatum

2019-05-23

Hochgeladen am

2019-05-24 10:35:16

Sprache

de-DE

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