4 - Kommunalrecht [ID:7652]
50 von 664 angezeigt

Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich darf Sie begrüßen zu einer weiteren Runde Kommunalrecht

in Bayern. Wir waren stehen geblieben letztes Mal im Rahmen der Binnenorganisation der Gemeinde bei

den Befugnissen des Bürgermeisters. Sie erinnern sich, da gab es das ein oder andere kommunalrechtliche

Problem, was teilweise bayernspezifisch war, noch bayernspezifisch ist, was jedenfalls wichtig ist,

dass man es kennt und das wollen wir jetzt noch mal ganz kurz wiederholen und zwar zunächst die Frage,

welche Folge hat es, wenn der Bürgermeister im Innenverhältnis unzuständig ist, also eigentlich

für die Angelegenheit der Gemeinderat die Entscheidung treffen sollte, ist aber doch

der Bürgermeister tut und nach außen die Gemeinde vertritt, verpflichtet. Also wir haben im Innenverhältnis

ein Verstoß gegen die Organzuständigkeit, ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit und

die Frage war, welche Fehlerfolge hat es für die jeweiligen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten

des Bürgermeisters der Gemeinde, also aus Prüfungssicht wirksam, unwirksam, rechtmäßig,

nicht rechtmäßig, rechtswidrig, Fehlerfolge, Heilbarkeit in diesem Themenfeld und da gab es

zwei Punkte, zwei Ansatzpunkte, die wir uns angeguckt haben. Der erste, mit dem wir jetzt zur Wiederholung

anfangen, war, kann der Bürgermeister im Außenverhältnis die Gemeinde eigentlich wirksam

verpflichten. Der Ansatzpunkt war, wenn Sie noch mal mitten in die Gemeindeordnung schauen, hier der

Artikel 38, dort der Absatz 1 und die Frage, wenn es da heißt, der erste Bürgermeister vertritt die

Gemeinde nach außen, heißt das, er kann es unbeschränkt oder ist er vielleicht nur in so weit

vertretungsbefugt, wie er auch zuständig ist. Sie erinnern sich, wir haben uns diese Frage nicht

nur einmal, sondern mindestens viermal angesehen, nämlich hier, wie auch hier dargestellt, den

unterschiedlichen Handlungsformen. Am einfachsten war es noch bei den Rechtsnormen. Wenn bei der

Entstehung einer Rechtsnorm irgendein Verfahrensfehler passiert, verstößt die Rechtsnorm oder ist die

Rechtsnorm formell rechtswidrig und die Rechtswidrigkeit von Normen führt immer zu deren

Unwirksamkeit. Da gibt es in dem Sinne auch keine Heilungsvorschrift, das heißt, wenn der

Bürgermeister hier in dem Zusammenhang unzuständig war, ein Verstoß gegen die Organzuständigkeit

vorliegt, dann ist eine Rechtsnorm, Satzung, Verordnung unwirksam. Bei Verwaltungsakten und

Zusicherungen, Zusicherung, das war 38, Verwaltungsverfahrensgesetz, also das Versprechen,

künftig einen Verwaltungsakt zu erlassen. Bei den beiden haben wir uns auch gefragt, wie ist es denn

da? Ist ein Verwaltungsakt, für den der Bürgermeister unzuständig war. Die Gemeinde als Behörde, die war

zuständig, im Innenverhältnis aber wäre der Gemeinderat zuständig gewesen, beispielsweise, weil

es sich um eine besonders wichtige Entscheidung, die Fälle sind, beispielsweise, wenn man sich nennt.

Wenn man einen Weihnachtsmarkt oder einen Rummel oder ähnliches vorstellt und dann soll die Hauptattraktion

ausgewählt werden, also gibt es einen Freefall Tower oder gibt es einen Achtfach Looping oder was auch immer.

Das ist vielleicht für die Gemeinde eine sehr wichtige Entscheidung, davon hängt die Attraktivität ab.

Soll nicht der Bürgermeister entscheiden, das entscheidet der Gemeinderat und die Zulassung nach

draußen würde dann Verwaltungsakt darstellen. Und wenn hier jetzt der Bürgermeister handelt, obwohl

er unzuständig ist, welche Konsequenz hat es für den Verwaltungsakt? Prüfen würden wir es im Rahmen

der formellen Rechtmäßigkeit, fragen uns Zuständigkeit, sagen wir Gemeinde ja, im Innenverhältnis aber der

Bürgermeister nein. Rechtsfolge, Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit hat aber beim

Verwaltungsakt nur die Folge der Rechtswidrigkeit. Man könnte anprüfen, führt vielleicht die sachliche

Unzuständigkeit gar zur Nichtigkeit. Da wissen Sie aber noch aus dem Verwaltungsrecht, ist nur der

Fall, wenn einer der Fälle, die in 44 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz normiert sind vorliegen,

haben wir nicht für die sachliche Zuständigkeit oder es ist ein Fall des Absatz 1, also eine ganz

klar erkennbare, sich aufdrängende Rechtswidrigkeit und da kann man das in der sachlichen durchaus mal

vertreten, kann sagen, das ist so eklatant klar. In Ihren Klausuren wird es meistens eher so sein,

dass es genau an der Kippe steht. Es ist also nicht klar, ob das jetzt das eine oder das andere ist. Sie

werden sich dann in der Klausur für eins mit guten Argumenten entscheiden, aber selten wird so klar

sein, dass man sagt, das ist ein für jeden offensichtlicher Fehler, der zur Nichtigkeit

führt. Folge, der Verwaltungsakt ist wirksam, aber rechtswidrig. Und dann haben wir uns die Sache

noch an Verträgen angesehen. Dort hat sich das Problem eigentlich auch entzündet, ausgehend

Teil einer Videoserie :

Presenters

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:23:54 Min

Aufnahmedatum

2017-05-17

Hochgeladen am

2017-05-18 20:47:37

Sprache

de-DE

Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen