Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer neuen Woche Strafprozessrecht.
Wir hatten letzte Woche begonnen mit dem Ermittlungsverfahren.
Kurz Wiederholung vielleicht, bzw. vorab die Frage, haben Sie irgendwelche organisatorischen Dinge, die wir klären müssten?
Nein, scheint nicht der Fall zu sein. Ich grüße Sie, Frau Hartmann.
Also Ermittlungsverfahren, kurze Wiederholung zunächst dessen, ganz knapp, was wir letzte Woche gemacht haben.
Das Ermittlungsverfahren kann eingeleitet werden, haben wir gesagt, von Amtswegen.
Hier gibt es sogar eine Pflicht für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, wenn sie von einem Anfangsverdacht Kenntnis erhalten, grundsätzlich zu ermitteln, gegebenenfalls auch zu verfolgen.
Aus dem Legalitätsprinzip, da hatten wir dieses Spannungsverhältnis zum Persönlichkeitsrecht, zur Privatsphäre auch gesehen.
Wie ist das bei Privaterkennniserlangung? Und das Ermittlungsverfahren kann eingeleitet werden sozusagen auf Bedrängeln, auf Betreiben einer Privatperson.
Paragraf 158 StPO, wobei wir Unterschiede haben zwischen der bloßen Strafanzeige und dem Strafantrag, wobei dieser Strafantrag eben nicht der gleiche ist, wie der bei den Antragsdelikten im StGB,
sondern der Strafantrag bringt nur was zum Ausdruck im Unterschied zur bloßen Strafanzeige.
Was meint hier Strafantrag in Sinn von 158 Absatz 1, Alternative 2 StPO?
Genau, dass man also nicht nur sagt, da hat eine Straftat stattgefunden, kümmern Sie sich mal drum, sondern dass auch der Strafverfolgungswille zum Ausdruck kommt, das heißt insbesondere der Verletzte einer Tat,
der wird ja auch bei Delikten, die keine Antragsdelikte sind, also stellen wir uns vor, Diebstähle, die nicht außerordentlich unter 248C oder 247A oder 247F oder Hausfriedensbrüche,
sondern wenn wir schwerwiegende Straftaten haben, die ohne Weiteres auch von Amts wegen verfolgt werden, wird es ja trotzdem so sein, dass der Verletzte zum Ausdruck bringt, ich möchte auch, dass diese Straftat verfolgt wird.
Wichtig ist, dass deswegen, wenn wir einen solchen Strafantrag haben und dieser Antragsteller zugleich verletzter ist, dann wird er zum einen beschieden, dann wird ihm mitgeteilt, was aus diesem Strafverfahren wird
und wenn er zugleich verletzt ist, dann hat er die Möglichkeit gegebenenfalls ein sogenanntes Klageherzwinklungsverfahren einzuleiten, darüber werden wir an anderer Stelle noch sprechen.
Wir haben dann gesagt oder sind dann weitergegangen zu den Verfahrensbeteiligten und haben gesagt, zentrale Gestalt sozusagen des Strafverfahrens, derjenige, um dessen Willen eigentlich das Ganze hier veranstaltet wird, ist der Beschuldigte.
Beschuldigter wird man im Grunde genommen durch eine Kombination aus zwei Bedingungen, einer objektiven, einer subjektiven Bedingung.
Objektiv muss ein Anfangsverdacht vorliegen, das muss auch nicht ein hinreichender Tatverdacht sein, das sind von § 171, beispielsweise 203 StPO, das ist klar, das kann sich ja erst durch die Ermittlungen dann ergeben,
aber es muss jedenfalls irgendwie ein Verdacht da sein, es darf nicht irgendwas völlig nur in der Luft hängen und wir brauchen zum anderen einen Inkulpationsakt grundsätzlich der Strafverfolgungsbehörden,
das heißt die Strafverfolgungsbehörden müssen irgendetwas machen, wodurch zum Ausdruck kommt, dass sie gerade diese Person hier auch als Beschuldigten sozusagen führen,
also etwa indem sie Maßnahmen durchführen, die nur gegenüber Beschuldigten möglich sind, indem eine entsprechende Akte eingelegt wird, Strafverfahren gegen XY und dergleichen.
Warum ist das wichtig? Das ist deswegen wichtig, weil zum einen brauchen wir diesen Inkulpationsakt in der Abgrenzung zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine Beschuldigten sind,
bei denen aber trotzdem irgendwie ein Verdacht bestehen kann, insbesondere der verdächtige Zeuge, § 55 StPO hatten wir in diesem Zusammenhang gesehen,
das Auskunftsverweigerungsrecht, aus dem sich mittelbar ergibt, es kann auch Zeugen geben, gegen die ein Verdacht besteht und da Zeugen nicht zugleich Beschuldigte sein können,
muss also der Beschuldigtenbegriff neben diesem objektiven Verdacht subjektiv noch diesen Inkulpationsakt enthalten und es ist deswegen wichtig,
weil eben ohne diesen Inkulpationsakt grundsätzlich keine Beschuldigtenstellung eintritt, mit der Konsequenz, dass dann auch Beschuldigtenrechte unterlaufen zu werden drohen.
Es ist ja so, dass die Beschuldigtenstellung nicht nur Pflichten mit sich bringt, also die Möglichkeit insbesondere einer Inpflichtnahme sozusagen durch Zwangsmaßnahmen,
sondern die Beschuldigtenstellung bringt auch Rechte mit sich und ganz wichtige Rechte sind etwa die staatlichen Belehrungspflichten, also diesen staatlichen Belehrungspflichten korrespondieren ja sozusagen,
Rechte belehrt zu werden des Beschuldigten, dass also der Beschuldigte vor einer Vernehmung belehrt wird und da mag es natürlich im Einzelfall vielleicht eine gewisse Versuchung bestehen,
zu sagen, wir warten erstmal ab, wie das wird, bevor wir ihn wirklich als Beschuldigten vernehmen, vielleicht sagt er etwas und hatten dann gesehen,
wenn dieser Inkulpationsakt sozusagen willkürlich hinausgezögert wird, dass man dann sagt, letztlich kann der ja ersetzt werden oder fingiert werden,
sodass also trotzdem die Beschuldigtenrechte dann eingreifen, über die Beschuldigtenvernehmung, wie die abläuft, welche Fehler dort passieren können,
welche Konsequenzen da gegebenenfalls dranhängen, werden wir mit großer Wahrscheinlichkeit heute am Ende der Stunde noch sprechen. Guten Tag.
Dann sind wir als nächstes gekommen und da sind wir dann stecken geblieben zum Verteidiger.
Ausgangspunkt § 137, der Beschuldigte darf sich in jedem Stadium des Verfahrens eines Verteidigers bedienen, insgesamt maximal drei,
wobei das nicht bedeutet, dass nicht mehr als drei Leute für ihn denken dürfen, sondern das bedeutet nur, es dürfen nicht mehr als drei parallel bestellt werden.
Hinsichtlich der Stellung des Verteidigers hatten wir gesehen, der liegt so auf der Schnittstelle sozusagen einerseits zwischen einem Interessenvertreter des Beschuldigten,
was er auf jeden Fall ist, aber auch ein Organ der Rechtspflege, das ergibt sich für den Regelfall, dass nämlich der Verteidiger ein Rechtsanwalt ist,
schon aus der Bundesrechtsanwaltsordnung und das hat auch Konsequenzen für die Frage, was der Verteidiger alles denn tun darf,
also insbesondere in ungeschriebenen Bereichen oder bei der Auslegung von bestimmten Vorschriften, Befugnissen, ob man so eher sagt,
er darf alles tun, was der Mandanten nutzt, das wäre sozusagen ein ganz strenger Interessenvertreteransatz, oder ob man sagt,
er muss im Grunde genommen auch immer den Gesamtablauf des Strafverfahrens irgendwie und die Strafrechtspflege im Auge behalten,
das wäre eher dann ein Ansatz von der Organtheorie her oder ob wir sagen, er ist irgendwo in der Mitte,
grundsätzlich darf und muss er zwar die Interessen des Beschuldigten berücksichtigen und grundsätzlich ist er auch nicht natürlich verpflichtet,
das Verfahren zu fördern, aber er darf es auch nicht mit unlauteren Mitteln projizieren und das führt dann oder hat dann insbesondere Konsequenzen
für den Punkt, mit dem wir letzte Woche aufgehört hatten, nämlich mit der Abgrenzung, was ist sozusagen noch zulässige Strafverteidigung
und was ist schon unzulässige Strafvereitelung, wo wir gesehen hatten, das ist eine recht große, auch kaum übersehbare Kasuistik,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:20:39 Min
Aufnahmedatum
2013-05-06
Hochgeladen am
2013-05-22 09:18:49
Sprache
de-DE