4 - Wirtschaftsstrafrecht [ID:6251]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Ich begrüße Sie recht herzlich zur vierten Einheit der Vorlesung Wirtschafts-Strafrecht.

Ganz kurz organisatorisch vorab, ich habe hier noch ein,

da sind gar nicht mehr viele, drei Exemplare des Skripts übrig.

Irgendjemand, der letzte Woche nicht da gewesen ist und einen Skript gebaut hat,

es sind noch mehr als drei Leute. Das besprechen wir nach der Stunde.

Sie kriegen natürlich alle noch welche, aber wie wir das dann irgendwie sinnvollerweise verteilen sollten.

Dann haben letzte Woche, na okay, also kriegen wir auf jeden Fall fünfmal die Lösung.

Gut, das dazu. Kurze Wiederholung zu dem, was wir letzte Stunde gemacht haben.

Weiß ich schon mal, dass ich die fünf Personen nicht fragen darf, möglicherweise, weil die nicht da gewesen sind.

Wir haben ja da über diese Lederspray-Entscheidung gesprochen.

Und im Prinzip war diese Entscheidung, strafrechtliche Produkthaftung vor allem,

durch drei unterschiedliche Kausalitätsprobleme geprägt.

Schauen wir mal, ob wir die zusammen bekommen noch.

Welche drei Kausalitätsprobleme sind in dieser Entscheidung das letzte Mal angesprochen gewesen?

Frau Waldmann, wissen Sie eins noch?

Ich glaube, ob diese Lederspray überhaupt Schadstoffe enthält.

Also das waren sich ja bewiesen und dann auch das Gedächt sprechen und das Ausschlussverfahren gelöst.

Also das Problem war, wie gehen wir damit um, dass wir zwar das Gefühl haben, das könnte schon irgendwie schädlich sein,

aber wir können das eigentlich gar nicht so richtig rekonstruieren.

Es ist nicht so, dass irgendwie alle Leute, die das verwenden, irgendwie einen Schaden anzeigen.

Es ist auch nicht so, dass wir aus dem Labor heraus wüssten, da sind Stoffe drin, die typischerweise schädlich sind.

Und irgendwie müssen wir trotzdem aber hier diese Kausalität, wenn wir denn zu einer strafrechtlichen Haftung kommen wollen, bejahen können.

Und Sie haben gesagt, Stichwort Ausschlussverfahren. Was bedeutet Ausschlussverfahren?

Also bei den Personen, die dann eben betroffen waren, also durch die Lungenbedingungen oder was die Stichwort Ausschlussverfahren, dass jede andere kausale Ursache, die vielleicht für diese Erkrankung vorliegen würde, also diese Krankheit führen könnte, dass sie eben aufgeschlossen werden kann.

Also man hat sich überlegt, was gibt es sonst noch für Gründe, dass solche Krankheiten auftreten können, solche Erkrankungen, solche Schädigungen auftreten.

Was ist uns da bekannt? Da schließen wir alles aus. Dann bleibt im Prinzip nur noch das Lederspray übrig.

Das ist ganz offensichtlich natürlich mit einer gewissen Schwäche behaftet.

Denn wir wissen ja möglicherweise gar nicht alle anderen Ursachen für solche Lungenödeme.

Das zeigt sehr deutlich der konkrete Fall.

Denn wenn wir bisher nicht wussten, dass das Lederspray das verursachen kann und es auch jetzt nicht eigentlich positiv begründen können, dann können wir auch unmöglich sonst alle anderen Ursachen wissen.

Das heißt, im Prinzip ist das eigentlich kein, sagen wir mal, materiell rechtlich sauberer Kausalitätsnachweis, sondern im Grunde genommen eine strafprozessuale Lösung letzten Endes.

Dass man sagen kann, wenn wir hier doch zwar nicht bei allen, aber in einer signifikanten Anzahl von Benutzern solche Schäden haben und die anderen bekannten Ursachen ausschließen können, dann kann das Gericht,

dann darf das Gericht legitimerweise § 61 StPO im Wege seiner freien richterlichen Beweiswürdigung davon ausgehen,

dass wohl dieser Spray, diese Substanz tatsächlich die schädigende Wirkung mit sich bringt.

Und wenn wir ganz ehrlich sind, auf welch unsicherer Tatsachengrundlage ansonsten die freie richterliche Beweiswürdigung oder Umständen getroffen wird,

wenn es etwa um die Frage geht, glaubt man dem einen oder dem anderen von zwei Zeugen,

da hat man wesentlich weniger greifbare Gesichtspunkte wie jetzt hier bei diesem Lederspray.

Von daher scheint das dann wohl auch schon akzeptabel zu sein.

Also das war das erste Problem, wie gehe ich mit solchen letzten Endes unklaren generellen Kausalitäten um prozessuale Lösung.

Zweites Kausalitätsproblem war...

Also wenn wir eine Haftung, eine Unterlassungshaftung wegen des Unterlass- und Rückrufs begründen wollen,

dann bräuchten wir eigentlich nach allgemeinen Grundsätzen die quasi Kausalität des Unterlassens.

Das heißt, wenn die gebotene Handlung, hier Rückruf des Sprays vorgenommen worden wäre,

dann müsste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der tagesstandliche Erfolg entfallen.

Und da wird man sagen müssen, bei so einem Rückruf, das ist ja höchst ungewiss,

ob der dann erreicht, also ob der die alle Kunden erreicht und ob dann dieser Kunde,

der vielleicht gerade auch die Disposition hat, dass bei ihm das Spray zu Schäden führt,

dass gerade dieser Kunde auch auf den Rückruf überhaupt reagiert.

Im Grunde genommen immer dann, wenn wir keine rein naturwissenschaftlichen Abläufe haben,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:35:25 Min

Aufnahmedatum

2016-05-02

Hochgeladen am

2016-05-02 17:19:32

Sprache

de-DE

Tags

Betrug Täuschungsarten Geschäftsherrenhaftung Gefährdungsschaden Täuschung Preis Berliner Stadtreinigung angemessenen Unterlassen Compliance Officer
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