Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Ich begrüße Sie ganz herzlich zur nächsten Vorlesung Strafprozessrecht.
Vorab haben Sie irgendwelche organisatorischen Dinge zur Vorlesung, die wir klären müssten.
Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit dem Inhalt beginnen.
Wir haben mit einer kurzen Wiederholung der letzten Woche in der zweiten Hälfte der Einheit gemacht.
Wir hatten noch die Verfahrensbeteiligten zu Ende gebracht, uns etwas zur Befangenheit angeschaut und kurz etwas zum Verletzten gesagt.
Dann sind wir zur Vernehmung des Beschuldigten gekommen, nachdem wir mit den Verfahrensbeteiligten durch waren.
Wir haben gesagt, Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist einerseits für die Staatsanwaltschaft,
die Grundlagen zu finden für die Entscheidung, die am Ende des Ermittlungsverfahrens getroffen werden muss.
Das müssten jetzt alle wissen. Was ist das für eine Entscheidung, die die Staatsanwaltschaft treffen muss?
Was überlegt sich der Staatsanwalt am Ende des Ermittlungsverfahrens?
Das ist so einfach, dass keiner es sich sagen traut. Sie sind entschuldigt, Sie haben den Mund voll. Das ist okay.
Was überlegt sich der Staatsanwalt am Ende des Ermittlungsverfahrens?
Ob das Zwischenverfahren eingeleitet wird?
Genau. Und womit wird das eingeleitet? Was macht der Staatsanwalt, wenn er das Zwischenverfahren einleiten möchte?
Anklage erheben.
Das ist ganz richtig. Warum melden Sie sich dann nicht, wenn ich frage, wenn Sie es doch wissen?
Ach so, okay. Was macht der Anklage? Er erhebt sich, erhebe ich Anklage, § 570 Absatz 1 StPO.
Die Frage ist, ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch aus Sicht des Staatsanwalts am Ende des Ermittlungsverfahrens?
Wenn ja, erhebt der im Prinzip Anklage, Klammer auf, wenn nicht irgendwelche Anklage, surrogate Antrag auf erlassene Strafbefehl oder dergleichen,
im Betracht kommen Klammer zu oder stellt er das Verfahren ein, § 570 Absatz 2.
Das ist eine ganz wesentliche, ganz wichtige Schaltstelle sozusagen.
Die zweite Sache ist aber natürlich, dass in der Ermittlungsverfahren auch die Beweismittel gesammelt werden, die dann in der Hauptverhandlung gebraucht werden,
die zwar in der Hauptverhandlung alle noch einmal herangezogen werden müssen, dort präsentiert werden müssen, dort verbalisiert werden müssen,
Stichwort Mündlichkeitsprinzip, das hatten wir schon mal angesprochen, werden wir aber, wenn wir über den Ablauf der Hauptverhandlung sprechen, auch noch genauer machen.
Aber trotzdem müssen die ja irgendwoher kommen, man muss ja wissen, welche Zeugen man laden muss und so weiter.
Das wird also im Ermittlungsverfahren vorbereitet.
Und dann haben wir gesagt, da gibt es jetzt sozusagen zwei große Tätigkeitsblöcke.
Das eine sind sonstige Ermittlungsmaßnahmen, Zwangsmaßnahmen, darüber werden wir heute beginnen zu sprechen.
Und das andere ist, das ist ein ganz zentraler, hervorgehobener Punkt, die Vernehmung des Beschuldigten, Klammer auf,
wenn der Beschuldigte nämlich wirklich so wie man denkt, der Täter ist, dann ist er derjenige, der am meisten vielleicht zum Tatverlauf zu sagen hat.
Wenn er denn was sagen will, deswegen ist es ja immer ganz interessant, den vielleicht zu vernehmen.
Und wenn wir jetzt den Beschuldigten vernehmen wollen, insbesondere wenn das erste Mal vernommen wird, dann ist welche Vorschrift zu berücksichtigen.
Was ist da die zentrale Norm für die Beschuldigtenvernehmung in der Hauptverhandlung?
Entschuldigung, nicht in der Hauptverhandlung, im Ermittlungsverfahren.
Zentrale Vorschrift.
Die Belehrung und wo steht das? Sie wissen es doch alle, ein bisschen mehr Dynamik.
Also § 136 SCPO mit den entsprechenden Belehrungspflichten, § 136 SCPO gegebenenfalls über entsprechende Brückennormen,
§ 163a Absatz 3 bzw. Absatz 4 für die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch die Polizei noch dazu zu zitieren.
Und da sagen Sie jetzt die Belehrung. Worüber muss denn der Beschuldigte belehrt werden?
Das sind die wesentlichen Inhalte dieser Belehrung.
Sie machen es richtig, Sie gucken ins Gesetz, was steht da drin?
Ob er sich äußern kann oder nicht und einen Verteidiger befragen?
Genau, dass wir also die zwei wesentlichen Belehrungsinhalte, zum einen er muss hingewiesen werden, belehrt werden, auf sein Recht die Aussage zu verweigern,
zum anderen auf sein Recht einen Verteidiger hinzuzuzielen.
Ganz generell, wenn diese Belehrung aus irgendwelchen Gründen versehentlich unterbleibt, welche Frage stellt sich dann?
Sehr gut, ob das, was er gesagt hat, in der Hauptverhandlung verwertbar ist?
Man muss natürlich ohnehin die Frage stellen, wenn er das in der Hauptverhandlung nicht wiederholen möchte, wie können wir das in die Hauptverhandlung sozusagen hineintransportieren?
Da hatte ich letzte Woche Ihnen schon den § 254 im Vorgriff mal genannt, den man beim § 136 an den Rand vielleicht schreiben kann,
wo eben drin steht, dass das Protokoll einer richterlichen Vernehmung verlesen werden darf.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:08:31 Min
Aufnahmedatum
2017-11-23
Hochgeladen am
2017-11-27 16:09:33
Sprache
de-DE