5 - Strafprozessrecht [ID:8505]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung Strafprozessrecht.

Ich habe eben noch einmal Sachverhalte ab Fall 10 herumgegeben.

Ist da bei allen etwas, die was gebraucht haben, angekommen oder fehlt irgendjemand noch Sachverhalte von unseren Einführungsfällen?

Beide Blätter oder nur jetzt hier das zweite Blatt mit den Fällen 10 fortfolgende?

Ist ja kein Problem, nicht so, dass wir keine mehr haben.

Das war alles hier so ein bisschen nestartig beisammen. Schauen Sie mal, das sind die ersten und das sind die zweiten.

Daraus schließe ich, dass Sie letzte Woche auch nicht da gewesen sind, so dass Sie doch aber keinen Settel mitbekommen haben.

Oder keine mitgenommen haben. Zweitere wahrscheinlich.

Gut, aber das ist prima, wenn Sie da gewesen sind, weil dann könnten wir hier gleich versuchen, so ein bisschen zu wiederholen, was wir letzte Woche gemacht haben.

Noch einmal eine kurzen paar Gedanken darauf zu verwenden. Wir sind ja gerade jetzt im Ermittlungsverfahren und haben einleitend zum Ermittlungsverfahren erst einmal über die verschiedenen Verfahrens beteiligt und ihre Rolle gesprochen.

Und letzte Woche ist es dann gegangen, insbesondere um Staatsanwaltschaft und Gericht.

Können Sie sich noch erinnern, was so die beiden Kernaufgaben eigentlich der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren sind?

Haben Sie noch Erinnerung dran?

Die Ermittlungen führen?

Genau. Also Ermittlungen führen, die Staatsanwaltschaft ist also die Herrin des Ermittlungsverfahrens.

Das ist auch die Instanz, die am Ende dann entscheidet, ob Anklage erhoben wird oder nicht.

Und was ist die zweite zentrale Aufgabe der Staatsanwaltschaft, was man vielleicht noch viel eher kennt oder schon mal gesehen hat, weil bei den Ermittlungen kann man ja nicht zugucken, üblicherweise.

Gerade nicht.

Ist das eine Idee?

Wenn Sie einen Staatsanwalt sehen wollen, wo gehen Sie denn hin?

So oder was?

Wo gehen Sie hin, wenn Sie den Staatsanwalt bei der Arbeit beobachten wollen?

Zum Amtsgericht.

Zum Gericht und was macht er da?

Ermitteln.

Ja, aber bei Manmitteln wird er sich nicht zugucken lassen im Zweifelsfall.

Aber wo können Sie zugucken?

In den Verhandlungen.

In der Verhandlung der Staatsanwalt ist die Person, die in der Hauptverhandlung auch die Anklage vertritt.

Das heißt, es beginnt damit, Anklageschrift verliest und dann eben auch die entsprechenden Anträge stellt, die entsprechenden Fragen stellt und am Schluss ein entsprechendes Abschlussplädoyer vielleicht auch mit einem Antrag sozusagen, wie die Strafe ausfallen soll.

Dann haben wir gesagt, die Staatsanwaltschaft ist im Unterschied zum Gericht oder Staatsanwälte, sind dementsprechend auch im Unterschied zu Richtern was bzw. was nicht.

Warum ist es vielleicht für manche Leute schöner, ein Richter zu sein als ein Staatsanwalt zu sein?

Der Richter, der genießt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 Grundgesetz.

Der Staatsanwalt ist weisungsgebunden.

Genau, der Richter genießt die richterliche Unabhängigkeit.

Der Staatsanwalt ist weisungsgebunden.

Damit hängt dann zusammen, dass die Staatsanwaltschaft auch als Behörde sozusagen hierarchisch strukturiert sind.

Das heißt, man hat dann einen Vorgesetzten und der hat wieder einen Vorgesetzten und so weiter mit all dem, wie das eben bei Behörden so ist, dass auch jemand mal ausgetauscht werden kann, ersetzt werden kann,

dass der vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft die Sache sozusagen an sich ziehen kann.

Und da haben wir eben einen großen Unterschied hier zur richterlichen Unabhängigkeit.

Einen Punkt, den ich noch gar nicht in dem Zusammenhang, glaube ich, angesprochen hatte, eine Vorschrift, die wir aber auch bei der Gelegenheit schon mal kurz erwähnen können,

wo sich das auch sehr gut widerspiegelt, ist der Paragraf 226 StPO. Da wird das auch nochmal deutlich, diese Einbettung des Staatsanwaltes sozusagen in eine hierarchische Struktur und diese Ersetzbarkeit des Staatsanwaltes.

26 Absatz 1, die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zu Urteilsfindung berufenen Personen, das heißt also Richter inklusive etwaige Leihenrichter,

sowie der Staatsanwaltschaft. Da steht nicht in ununterbrochener Gegenwart eines ganz bestimmten Staatsanwaltes, sondern der Staatsanwaltschaft.

Das heißt, wir brauchen in der Hauptverhandlung immer einen Vertreter der Staatsanwaltschaft, ob das jetzt aber der Vertreter Staatsanwalt 1, Staatsanwalt 2, Staatsanwalt 3 ist, das spielt keine Rolle.

Und theoretisch könnten die in längeren Verfahren sich auch abwechseln. Bei Richtern geht das nicht, denn der Paragraf 226 sagt ununterbrochene Gegenwart der zu Urteilsfindung berufenen Person,

das heißt die Person, die am Ende des Verfahrens das Urteil spricht als Richter, die muss die ganze Zeit auch dabei gewesen sein.

Deswegen sind in langen großen Strafverfahren oder Strafverfahren, wo man jedenfalls am Anfang denkt, die könnten sehr lange dauern, unter Umständen auch Ersatzrichter schon mit am Richtertisch

oder neben dem Richtertisch sitzen hat, die im Grunde genommen keine Aufgabe haben, die nur dabei sitzen und das anhören, falls einer von den anderen Richtern aus irgendwelchen Gründen ausfällt.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

02:11:15 Min

Aufnahmedatum

2017-11-16

Hochgeladen am

2017-11-20 14:14:18

Sprache

de-DE

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