Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung
Strafrecht 3.
Wir haben heute sozusagen die zweite Einheit aus dem Bereich Diebstahl und Unterschlagung.
Ich denke, mit ein bisschen Glück werden wir heute schon zumindest anfangen können,
auch mit der Unterschlagung.
Wir sind diese Woche am vergangenen Dienstag so weit gekommen,
dass wir zunächst über das Tat-und-Weck gesprochen hatten,
also die fremde bewegliche Sache, und dass wir dann bei der Tathandlung
Wecknahme gesagt haben.
Die Wecknahme ist der Bruch Fremden und die Begründung neun
nicht notwendig täter-eigen Gewahrsams, wobei der Gewahrsam
die tatsächliche Sachherrschaft mit einem natürlichen
Herrschaftswillen ist und die Reichweite sich nach
der Verkehrsanschauung bestimmt.
Das war sozusagen die übergeordnete Definition.
Wir werden uns im Grunde genommen bei der Frage,
wann Gewahrsam überhaupt vorliegt, und bei der Frage,
wann der Gewahrsam gebrochen wird und wann ein neuer Gewahrsam begründet wird,
noch ein bisschen detaillierter angucken.
Das ist die Grundformel, mit der Sie in der Klausur
in die Substitution einsteigen würden, mit der Formel von
der Wegnahme als der Gewahrsamsbruch.
Vielleicht noch einmal ein Punkt, das ist am Ende,
vielleicht letzte Woche, am Dienstag so ein bisschen untergegangen,
mit dem natürlichen Herrschaftswillen sozusagen.
Was bedeutet das natürliche Herrschaftswille?
Das bedeutet eben, dass es nicht irgendwie
Geschäftsfähigkeit voraussetzt, dass man gewahrsam inhaben kann.
Also auch Kinder, Geisteskranke, wie auch immer,
können einen solchen natürlichen Herrschaftswillen haben.
Das heißt, man kann auch ein Kind theoretisch bestehen.
Diese Möglichkeit gibt es auch, weil eben keine Geschäftsfähigkeit
erforderlich ist, um diesen Willen dann letzten Endes
bilden zu können.
Was wir noch allgemein vielleicht sagen können,
das ist ja auch letzte Woche oder letzte Stunde schon einmal
aufgetaucht, wenn wir hier vom Gewahrsamsbruch sprechen,
dass der Gewahrsaminhaber und der Eigentümer
auseinanderfallen können.
In ganz vielen Fällen ist es so, dass Eigentümer und
Gewahrsaminhaber zusammenfallen.
Also fast immer jedenfalls, wenn in Klausuren
Privatpersonen bestohlen werden, dann werden der Eigentümer
und der Gewahrsaminhaber zusammenfallen.
Aber gerade dann, wenn wir in Geschäften sind oder dergleichen,
dann ist es eben doch so, dass der Gewahrsaminhaber
irgendein Angestellter ist.
Und der Eigentümer ist dann der Eigentümer des Ladens bzw.
ist vielleicht dann sogar eine juristische Person.
Also Eigentümer und Gewahrsaminhaber,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:39 Min
Aufnahmedatum
2022-11-10
Hochgeladen am
2022-11-11 06:49:06
Sprache
de-DE