6 - Strafrecht III [ID:44423]
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Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung

Strafrecht 3.

Wir haben heute sozusagen die zweite Einheit aus dem Bereich Diebstahl und Unterschlagung.

Ich denke, mit ein bisschen Glück werden wir heute schon zumindest anfangen können,

auch mit der Unterschlagung.

Wir sind diese Woche am vergangenen Dienstag so weit gekommen,

dass wir zunächst über das Tat-und-Weck gesprochen hatten,

also die fremde bewegliche Sache, und dass wir dann bei der Tathandlung

Wecknahme gesagt haben.

Die Wecknahme ist der Bruch Fremden und die Begründung neun

nicht notwendig täter-eigen Gewahrsams, wobei der Gewahrsam

die tatsächliche Sachherrschaft mit einem natürlichen

Herrschaftswillen ist und die Reichweite sich nach

der Verkehrsanschauung bestimmt.

Das war sozusagen die übergeordnete Definition.

Wir werden uns im Grunde genommen bei der Frage,

wann Gewahrsam überhaupt vorliegt, und bei der Frage,

wann der Gewahrsam gebrochen wird und wann ein neuer Gewahrsam begründet wird,

noch ein bisschen detaillierter angucken.

Das ist die Grundformel, mit der Sie in der Klausur

in die Substitution einsteigen würden, mit der Formel von

der Wegnahme als der Gewahrsamsbruch.

Vielleicht noch einmal ein Punkt, das ist am Ende,

vielleicht letzte Woche, am Dienstag so ein bisschen untergegangen,

mit dem natürlichen Herrschaftswillen sozusagen.

Was bedeutet das natürliche Herrschaftswille?

Das bedeutet eben, dass es nicht irgendwie

Geschäftsfähigkeit voraussetzt, dass man gewahrsam inhaben kann.

Also auch Kinder, Geisteskranke, wie auch immer,

können einen solchen natürlichen Herrschaftswillen haben.

Das heißt, man kann auch ein Kind theoretisch bestehen.

Diese Möglichkeit gibt es auch, weil eben keine Geschäftsfähigkeit

erforderlich ist, um diesen Willen dann letzten Endes

bilden zu können.

Was wir noch allgemein vielleicht sagen können,

das ist ja auch letzte Woche oder letzte Stunde schon einmal

aufgetaucht, wenn wir hier vom Gewahrsamsbruch sprechen,

dass der Gewahrsaminhaber und der Eigentümer

auseinanderfallen können.

In ganz vielen Fällen ist es so, dass Eigentümer und

Gewahrsaminhaber zusammenfallen.

Also fast immer jedenfalls, wenn in Klausuren

Privatpersonen bestohlen werden, dann werden der Eigentümer

und der Gewahrsaminhaber zusammenfallen.

Aber gerade dann, wenn wir in Geschäften sind oder dergleichen,

dann ist es eben doch so, dass der Gewahrsaminhaber

irgendein Angestellter ist.

Und der Eigentümer ist dann der Eigentümer des Ladens bzw.

ist vielleicht dann sogar eine juristische Person.

Also Eigentümer und Gewahrsaminhaber,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:39 Min

Aufnahmedatum

2022-11-10

Hochgeladen am

2022-11-11 06:49:06

Sprache

de-DE

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