67 - Delikte gegen die Freiheit II [ID:35303]
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So meine Damen und Herren herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Wir sind bei den

Delikten gegen die Freiheit und hier der zweite Podcast beschäftigt sich mit etwas was ich mir

hier beschrieben habe mit Nebenkriegsschauplätzen, nämlich mit der Bedrohung und den Paragrafen 239

A und B. Ich habe das bewusst in Anführungszeichen gesetzt, weil das eigentlich ein ganz unschönes

Zitat ist 239 A und B. Es muss natürlich eigentlich heißen 239 A, 239 B. Diese verkürzte Darstellung,

das sollte man eigentlich nicht machen. Ich habe es jetzt hier gerade gemacht, um sich darauf

hinzuweisen, dass man es nicht machen soll. Also ein Beispiel dafür, wie man es nicht machen soll.

Ja, wie gesagt, Nebenkriegsschauplätze im Sinn von, das sind Tatbestände, die jetzt nicht so oft

in der Klausur drankommen, beziehungsweise 239 A, insbesondere dann eher in einem Kontext,

der dann eher in die Vorlesung Strafrecht 3 passt, aber sind eben Tatbestände, die hier auch in dem

entsprechenden Gesetzesabschnitt, über den wir im Moment sprechen, stehen. Deswegen sollen sie

kurz erwähnt werden, § 241 auch ganz interessant, deshalb, weil wir hier vor noch nicht allzu

langer Zeit eine Gesetzesänderung hatten. Von daher, dieser Podcast ist nicht so ganz, ganz stark

vielleicht auf die Klausur hin zugeschnitten, aber man kann sich trotzdem mal anhören. Ich werde

auch versuchen, es halbwegs kurz zu halten. Erster Tatbestand, die Bedrohung, § 241 StGB und wenn wir

da auch wieder, wie immer, erst einen Blick mal aufs Gesetz werfen, da werden sie im Zweifelsfall in

ihrem Gesetzbuch auch noch die folgende Fassung haben, eine Vorschrift mit zwei Absätzen. Der

erste Absatz, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder gegen eine ihm nahestehende

Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu einem Jahr

oder mit Geldstrafe bestraft und Absatz 2 ebenso wird bestraft, wer wieder besseres Wissen einem

Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person

gerichteten Verbrechens bevorsteht. Worum geht es da? Also bei den § 2 und 1, es geht sowohl

objektiv darum, dass in der Gesellschaft sozusagen der Rechtsfrieden gesichert ist und nicht immer so

latent irgendwie die Gerüchte bestehen. Hier wird ein Verbrechen begangen, hier wird eine Straftat

begangen, aber vor allem auch für den Einzelnen das Vertrauen in die Rechtsordnung, dass er sich

sicher bewegen kann, dass er nicht Angst haben muss, wenn ich jetzt hier herumlaufe, es könnte

immer irgendwas passieren und da eben der Täter nur dann droht im Sinn von Absatz 1, wenn er

vorgibt Einfluss zu haben, das ist wie bei § 240 und das deswegen sehr leicht umgangen werden

könnte, hatten wir eben dann hier auch dieses Vortäuschen, dass ein entsprechendes Verbrechen

unter Strafe steht. Also bis 2021, deswegen wie gesagt in ihren Gesetzesbüchern wird es auch noch

so drin stehen, haben wir diese Unterscheidung, Absatz 1 bedrohen mit einem Verbrechen, Absatz 2

vortäuschen, dass die Verwirklichung eines Verbrechens bevorsteht. Jetzt hatte ich schon angedeutet,

wir haben hier eine Änderung jetzt im März 2021 und bei dieser Änderung ist es so, dass diese

beiden Varianten bedrohen mit einem Verbrechen und vortäuschen, dass die Verwirklichung eines

Verbrechens bevorsteht, im Gesetz genau in dieser Fassung auch geblieben sind, allerdings sind die

bisherigen Absätze 1 und 2, die es gab, zu Absätzen 2 und 3 der Vorschrift geworden und es hat einen

neuen Absatz 1 gegeben und dieser neue Absatz 1 lautet, wer ein Menschen mit der Begehung einer

gegen ihn oder im im Nahestehen Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle

Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache

von bedeutend Wert bedroht, wird mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das heißt, der Katalog ist deutlich erweitert worden, insbesondere auf Straftaten gegen die

körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, auch soweit sie keine Verbrechen

darstellen und wenn wir einen Fall haben, dass wirklich mit einem Verbrechen bedroht wird, dann

wird die Freiheitsstrafe jetzt im neuen Absatz 2 oder die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu

zwei Jahren oder mit Geldstrafe, also eine Straferhöhung. Bis das in irgendeiner Gesetzesammlung

abgedruckt ist, können noch ein paar Wochen ins Land gehen, am einfachsten ist es vielleicht,

wenn sie den neuen § 241 sich einfach ausdrucken und in ihr Gesetz mit hineinlegen, dann haben

sie es gleich mit zur Hand. Wir hatten diese Neufassung im Übrigen auch bei der Aktualisierung

des Skripts in der vorlesungsfreien Zeit noch nicht vorliegen, deswegen habe ich die einschlägigen

Seiten ab § 241 bis inklusive der durch das gleiche Gesetz auch teilweise modifizierten

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:25:38 Min

Aufnahmedatum

2021-07-04

Hochgeladen am

2021-07-04 13:07:58

Sprache

de-DE

Tags

Bedrohung erpresserischer Menschenraub erpresserische Geiselnahme Zweipersonenverhältnis stabile Zwischenlage
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