So, ich komme jetzt zu den Brandstiftungsdelikten wie angekündigt. Die Brandstiftungsdelikte
sind kein so häufiges Thema in Examsklausuren, aber wenn Sie denn drankommen, dann wird zumindest
erwartet, dass Sie die Grundlagen beherrschen und vor allem die Systematik verstanden haben.
Da müssen Sie jetzt aufpassen, dass Sie diese systematische Darstellung des Gesetzgebers,
so wie er vorgegangen ist, und zwar tatsächlich sehr, sehr strukturiert, zunächst 600A, Absatz 1,
dann Absatz 2, dann 600B, dann Absatz 1, dann Absatz 2 und so weiter. Das müssen Sie also in
der Klausur wirklich durchgehen und Schritt für Schritt prüfen. Dann verlieren auch die
Brandstiftungsdelikte ihren Schrecken. Sie sollen davor keine Angst haben. Ich weiß, Studierende
sagen, ich will das eigentlich nicht, aber bei mir war es tatsächlich so, dass ich mir gewünscht
hätte, dass die drankommen im Staatsexamen, weil die Struktur doch sehr, sehr gut durchschaubar ist.
Momentan halte ich auch die Brandstiftungsdelikte für hochexamensgefährlich aufgrund einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2021. Ob das schon für das nächste Examen gilt,
wir befinden uns ja noch in 2021, das ist fraglich, aber ich glaube, dass in einer der nächsten
Examenstermine zumindest mit den Brandstiftungsdelikten zu rechnen ist, und zwar konkret mit einer
Problematik, die der BGH, wie ich schon so eben gesagt habe, kürzlich entschieden hat.
Schauen wir uns zunächst mal den Paragraph 306 StGB an. So beginnen wir hier mit der einfachen
Brandstiftung. Sie sehen hier, es handelt sich um eine qualifizierte Form der Sachbeschwindigung,
also mal eigentumsgelegt. Es muss eine fremde Sache angezündet werden. Sie haben also Paragraph 306
nicht, wenn der Eigentümer seine Sache selbst anzündet, beziehungsweise wenn alle Beteiligten
im Haus einverstanden sind und dieses Haus auch einem der Beteiligten gehört, dann kommen sie
nicht zu Paragraph 306 StGB. Die Klausurprüfungsreihenfolge, die ergibt sich aus dem, was ich Ihnen hier
aufgeschrieben habe, taugliches Tatobjekt, und da kommen eben diese Gebäude, Hütten, Betriebsstätten,
Warenlage, Vorräte, Kraft, Schienenwasser, Luftfahrzeuge, Wälder, Heiden, Mohren, Anlagen
oder Erzeugnisse in Landernährungs- und Forstwirtschaft in Frage. Sie müssen also genau
subsumieren. Schauen Sie zum Beispiel, wenn ein Wohnmobil gegeben ist, ich sage das ausdrücklich hier,
wenn ein Wohnmobil gegeben ist, dann kommen sie auf die Nummer 4, weil es sich damit
an Kraftfahrzeug zu tun hat. Wichtig ist die Voraussetzung der Fremdheit, die letztendlich
es auch ermöglicht, dass eingewilligt werden kann. Es handelt sich um eine qualifizierte Form der
Sachbeschädigung, wie ich schon gesagt habe, und damit ist eine Einwilligung in diesen Tatbestand
möglich, so wie auch bei der normalen Sachbeschädigung eine Einwilligung denkbar wäre. Tathandlung ist
das in Brand setzen oder ganz oder teilweise zerstören dieser konkret genannten Objekte.
Schauen wir uns diese Dinge mal genauer an. Den objektiven Tatbestand zunächst und hier
taugliches Objekt. Es steht immer Pluralwort an. Gebäude, Hütten. Das bedeutet aber nicht,
dass natürlich mehrere Hütten angezündet werden müssen. Das behaupten zwar ganz wenige,
aber das ist eine extreme Mindermeinung. So etwas muss man eigentlich der Klausur auch gar nicht
bringen. Das ist lächerlich. Der Gesetzgeber hat damit also nicht gemeint, dass man die Hütten in
einer Mehrzahl anzünden muss, sondern wenn man eine Hütte anzündet. Das ist einfach nur eine
Formulierung. Gebäude, Hütten, Betriebsstätten und so weiter. Vorräte statt Vorrat. Aber das ist
eigentlich selbstverständlich, dass trotz des Wortlauts die Brandstiefelung in einem Objekt
genügt. Geschützt sind die in Nummer 1 bis 6 genannten Objekte. Das hatte ich eben schon
gesagt. Allerdings unter Gebäude in Nummer 1 beispielsweise sind auch solche Bauwerke zu
subsumieren, die noch nicht oder nicht mehr bewohnbar ist. Das ist es so. Wir werden es gleich sehen.
Anders bei 306a, Absatz 1 Nummer 1. Da kommt es auf die Bewohnung an, also dass es zum Wohnen
gewidmet ist. Hier ist es nicht entscheidend. Es ist eben ein Sachbestätigungslip. Deswegen kann
auch ein noch nicht bewohntes Bauwerk oder ein nicht mehr bewohnbares Bauwerk durchaus beschädigt
werden. Zum Begriff der Warenvorräte und des Warenlagers hat der Bundesgerichtshof im Jahr
2018 entschieden. Da ging es um die Brandsetzung von LKW-Wechselbrücken einer Speditionsfirma. Das
sind so Wechselbrücken, wo von einem Gebäudeteil in den anderen letztendlich die Waren verbracht
werden über Brücken. Da können eben in Form von Containern quasi das auch enthalten sein. Jetzt
ist das natürlich beweglich. Es ist also ein Warenlager im Sinne des Paragraphen 306 Nummer 3. Das
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:10:44 Min
Aufnahmedatum
2021-07-26
Hochgeladen am
2021-07-26 09:17:27
Sprache
de-DE