9 - Sanktionenrecht [ID:9874]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Herzlich willkommen zur Vorlesung Sanktionenrecht.

Noch mal zur Erinnerung, das ist die vorletzte Stunde vor Weihnachten.

Nächste Woche haben wir diese Diskussionsveranstaltung oder Praxisveranstaltung,

mit einem Staatsanwalt und einem Strafverteidiger, zu der Sie alle herzlich eingeladen sind.

Es wird noch eine Klausur in der Fortgeschrittenen Übung geschrieben.

Um wie viel Uhr? Um 16 Uhr.

Der eine oder andere wird sagen, ich bin überhaupt nicht in der Lage, hier zu sitzen.

Auch jedes Verständnis oder alle anderen werden zumindest sagen, ich möchte da pünktlich sein.

Das dürfte kein Problem sein, jedenfalls für den Teil, den die beiden Referenten mit ihren kurzen Vorträgen so bestreiten werden.

Die ersten 45 Minuten, wenn man dann bei der Diskussion nicht mehr dabei ist, ist nicht so schlimm.

Aber jeder, der entweder nicht kommt oder eher geht, sollte also einen Freund werben,

stattdessen damit hier hinbringen, damit er ein angemessenes Publikum ist.

Bestimmt auch für alle, die jetzt sonst hier nicht in der Vorlesung sind,

ganz interessant mal so ein bisschen das aus Sicht der Praxis dann mitzubekommen.

Alles gut.

Gut, dann knüpfen wir inhaltlich nochmal dort an, worüber wir in der vergangenen Woche gesprochen hatten.

Wir hatten zunächst uns unterhalten über Nebenstrafen und Nebenfolgen der Tat.

Also was gibt es denn jetzt außer Freiheitsstrafe und Geldstrafe noch alles?

Da haben wir uns zunächst unterhalten über das Fahrverbot, § 44.

Sie denken dann noch an dieses Beispiel hier, der junge Mann aus Eckenthal, Ortsteil Ebach.

Das ist schon für rar, ob es 760 STGB fällt, wenn man da wohnt.

Aber jedenfalls, der eben sagt, ich habe ja sonst keine Möglichkeit, in die Welt zu kommen gewissermaßen.

Und das trifft mich besonders hart, wenn mir zusätzlich zu meiner Straftat auch noch untersagt wurde,

für eine bestimmte Zeit lang mein Auto zu nutzen.

Geld ist nicht zu holen, wenn es die Eltern zahlen.

Freiheitsstrafe ist vielleicht noch nicht angemessen.

Deswegen eben dieser Gedanke, Fahrverbot als zusätzliche Strafe,

auch über Delikte, die originär mit dem Straßenverkehr sozusagen im Zusammenhang gestanden haben.

Auf der anderen Seite eben gerade deswegen auch der Einwand.

Ist das nicht ungerecht, wenn das die Leute, die auf ihr Fahrzeug angewiesen sind,

viel stärker trifft als vielleicht andere Personen?

Dann haben wir über sonstige Nebenfolgen gesprochen.

Kann sich noch jemand an irgendwas erinnern, was einen sonst noch so treffen kann,

wenn man verurteilt worden ist neben Freiheitsstrafe, Geldstrafe und der Nebenstrafe Fahrverbot?

So ganz grob fällt Ihnen noch irgendwas ein?

Die Einziehung nach Paragraph 77 verfolgen.

Einziehung, darüber werden wir jetzt dann gleich ausführlicher sprechen, ja.

Sonst doch was außer der Einziehung?

Können Sie noch an irgendwas erinnern?

Die Aberkennung der Amtsfähigkeit nach 45.

Aberkennung der Amtsfähigkeit, das ist natürlich dann auch besonders dumm,

wenn man schon ein Amt hat, also sprich Nebenfolgen dann vielleicht auch für Beamte,

die wegen einer Straftat verurteilt werden, ja.

Noch weitere Dinge, an die Sie sich erinnern können?

Sie gucken so, als ob Sie sich erinnern können, Sie brauchen nur den Würfel noch, ja.

Unter Umständen die Bekanntgabe der Verurteilung.

Die öffentliche Bekanntgabe, das hatten wir bei so Dingen wie Urheberrechtsverletzungen,

wie Beleidigung zum Beispiel, fällt Ihnen noch was ein?

Registerrechtliche Folgen, also dass man Eintragungen ins Bundeszentralregister bekommt?

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:31:59 Min

Aufnahmedatum

2018-12-11

Hochgeladen am

2018-12-12 09:44:41

Sprache

de-DE

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