9 - Strafprozessrecht [ID:3070]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Dann kurze Wiederholung. Worüber haben wir letzte Woche gesprochen? Wir haben zum einen

ausführlich wiederholt diese große Stoffmasse, auch diese mit der Frau Kett die Woche vorher

besprochen hatten und sind dann sozusagen zum Ende des Ermittlungsverfahrens gekommen. Und im

Grunde genommen, wenn wir es mal ganz binär sozusagen betrachten, dann ist es ja im

Ermittlungsverfahren so, das Ermittlungsverfahren kann enden nach 170 Absatz 1 oder 170 Absatz 2.

Es gibt dann zwar vielleicht, es gibt dann zwar vielleicht bei dem 170 Absatz 1 gewisse Spielarten,

dass wir sagen, das muss keine Anklagerhebung sein, sondern es kann stattdessen auch Antrag

auf Erlass eines Strafbefehl sein. Und es kann das Verfahren nach 153 fortfolgend eingestellt

werden. Aber im Grundsatz ist es so, nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens muss die

Staatsanwaltschaft sich überlegen, wie sehe ich das jetzt? Sehe ich das so, dass eigentlich

hinreichender Anlass grundsätzlich mal zur Erhebung der Anklage wäre? Das heißt, glaube

ich auf der Grundlage meiner Ermittlungen, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher wäre

als ein Freispruch oder glaube ich das aus tatsächlichen Gründen, kein Tatnachweis möglich

oder aus rechtlichen Gründen, Subvention ergibt keinen Straftatbestand bzw. ich sehe ein Verfahrensinn

beispielsweise, glaube ich das nicht. Und wenn wir uns diese binäre Entscheidungssituation

171 172, also Anklage ja in verschiedenen Spielarten oder Anklage nein vorstellen,

dann sind wir beide Wege in der letzten Stunde noch ein bisschen weiter gegangen und haben

gesagt beim Weg Anklage nein, also sprich Einstellung nach § 170 Absatz 2, da kann

sich noch ein Folgeproblem anschließen, nämlich welches, zu was kann es da eventuell

kommen, wenn das Verfahren nach 170 Absatz 2 eingestellt worden ist. Sehr gut, zum Klageerzwinnungsverfahren.

Es kann auch später zu einem neuen Ermittlungsverfahren und dann zu Anklage kommen, § 170 Absatz 2

hat grundsätzlich mal keinen Strafklageverbrauch, aber darum soll es jetzt nicht zu gehen, sondern

um das, was die Kollegen gesagt haben, das Klageerzwinnungsverfahren, das eingeleitet

werden kann von einem Antragsteller, wenn der einen Strafantrag im Sinn von § 158 Absatz

1, Variante 2, STPO gestellt hat und zugleich auch der Verletzte der Straftat ist. Dieses

Klageerzwinnungsverfahren verläuft im Prinzip in zwei Stufen sozusagen, was sind das für

Stufen? An wen wende ich mich da im Rahmen dieses Klageerzwinnungsverfahrens? An wen

wende ich mich zuerst und an wen wende ich mich, wenn der mir auch nicht hilft? Hat jemand

eine Erinnerung noch? Also zuerst kann man Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft einlegen

und wenn das nichts hilft, dann beim Gericht. Genau, also zunächst, wenn ich möchte an

die Staatsanwaltschaft oder wie es im Gesetz heißt, an den vorgesetzten Beamten, also hier

an den Generalstaatsanwalt, das ist sozusagen geschuldet dieser typischen Behördenstruktur,

diese hierarchischen Struktur bei der Staatsanwaltschaft, wenn ich mit der Entscheidung eines sozusagen

untergeordneten Mitarbeiters, Sachbearbeiters nicht zufrieden bin, dann kann ich mich an

die Behörden Spitze wenden und kann sagen, das ist doch eigentlich nicht richtig so.

Und wenn das auch nicht funktioniert, sagen Sie ans Gericht ganz zurecht, welches Gericht

ist dann zuständig für diese Klageerzwinnungsverfahren? Das OEG, das Oberlandesgericht, das hier

zuständig ist, Sie sehen, das ist relativ hoch aufgehängt, ich hatte Ihnen aber letzte

Woche auch erklärt, liegt eben daran, dass wir hier natürlich einen Eingriff sozusagen

der Gerichtsbarkeit in ja eigentlich die Beurteilungshoheit der Staatsanwaltschaft und hier in dem konkreten

Fall nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens sogar in die Tätigkeit sozusagen, in die

Einschätzungshoheit des Generalstaatsanwaltes haben und das ist ganz klar, dass das dann

auch auf Gerichtssite halbwegs hoch aufgehängt sein muss. Also das sind die beiden Schritte,

erst mal hier beim vorgesetzten Beamten, Generalstaatsanwalt, Beschwerde möglich und ansonsten Klageerzwinnungsverfahren

durch das Gericht und das Gericht hat dann theoretisch die Möglichkeit, wenn es denkt,

jawohl, hier hätte eigentlich Anklage erhoben werden müssen, die Staatsanwaltschaft tatsächlich

tatsächlich anzuweisen. Hier haben wir also eine Durchbrechung sozusagen dieser generellen

Eigenständigkeit von Staatsanwaltschaft und Gerichtsbarkeit. Eine wichtige Ausnahme gibt

es bei dem Klageerzwinnungsverfahren, in welchen Fällen kann ich kein Klageerzwinnungsverfahren,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:20 Min

Aufnahmedatum

2013-06-17

Hochgeladen am

2013-06-26 12:58:27

Sprache

de-DE

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