Ja, ganz herzlichen Dank, liebe Frau Knippe, für die Einladung und auch für diese charmanten
einführenden Worte. Ich freue mich, dass das Thema auch so großes Interesse stößt. Wir haben uns
viel vorgenommen heute Abend. Gaza, Ukraine, Syrien, irgendwie die umgekehrte Chronologie,
das Völkerrecht und der Krieg lautet das Thema des heutigen Abends. Ja, es sind natürlich keine
einfachen Themen, die wir uns heute gemeinsam anschauen wollen. Ich versuche mich dem Komplex
so auf zweifache Art und Weise zu nähern. Zunächst einmal würde ich hier ganz gerne
ein bisschen einen Einblick vermitteln in das, was wir Konfliktvölkerrecht bezeichnen und dann in
einem zweiten Teil über die Kernverbrechen des Völkerstrafrechts ein paar Ausführungen machen und
dann über die verschiedenen Durchsetzungsmechanismen mit Ihnen reden und zwar einmal am Internationalen
Gerichtshof und zum anderen am Internationalen Strafgerichtshof. Diese unterschiedlichen
Gerichtshöfe werde ich dann noch erläutern und schließlich würde ich ganz gerne noch ein
bisschen was über Völkerstrafrecht und Völkerstrafverfahren in Deutschland diskutieren.
Ja, also dass die kriegerischen Konflikte zugenommen haben in den letzten Jahren ist
sicherlich für uns so ein subjektives Gefühl. Es gab aber natürlich weltweit die ganze Zeit schon
kriegerische Konflikte, nur sind die ein bisschen näher gekommen. Einmal über den syrischen
Konflikt, das ist natürlich jenseits des Mittelmeers, aber die Flüchtlingsströme,
die dann nach Europa kamen, haben diese Konflikte letztlich auch zu uns gebracht.
Ukraine ist natürlich ein europäisches Land, das angegriffen worden ist von der russischen
Föderation und Israel und Gaza ist eine Problematik für sich. Also wir sehen diese Konflikte,
auch wenn es quantitativ möglicherweise gar nicht so sehr zugenommen hat, aber sie kommen
irgendwie näher und betreffen uns hier auch in Deutschland etwas stärker, als wir uns das vorher
so vorgestellt haben. Das Konfliktvölkerrecht ist jetzt mein erster Schwerpunkt. Das
Konfliktvölkerrecht ergibt sich letztlich aus den Grundregelungen des Völkerrechts,
wie wir sie in der Charta der Vereinten Nationen wiederfinden. Die Vereinten Nationen sind ja nun
auch ein Produkt letztlich des Zweiten Weltkriegs und spiegeln eben die weltpolitische Lage 1945
wieder. 2. Februar 1945 wurde die Charta in San Francisco ja verabschiedet und führte dann zur
Gründung der Vereinten Nationen. Und wie gesagt, getragen von dem Sieg nicht nur über dann das
Nazi-Deutschland, sondern auch über Japan sind die vier alliierten Siegermächte hier natürlich von
einer enormen Dominanz. Das sind natürlich die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte
Königreich, Frankreich und dazu noch China. Also diese Staaten haben hier die Rolle der prägenden
Staaten übernommen und Sie wissen, dass diese fünf Staaten ja im Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen mit einem entsprechenden Veto-Recht ausgestattet sind. Das heißt, ohne die geht
nichts, beziehungsweise jeder von denen kann eben eine tätig werden dieses Sicherheitsrates.
Verhindern. Aber wir sehen auch, dass eigentlich Anlass dieser Charta ja war, Kriege zu verhindern,
nicht? Also in der Präambel heißt es. Die Völkers sind fest entschlossen, künftige Geschlechter von
der Geisel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die
Menschheit gebracht hat. Man kann letztlich diesen Satz nicht oft genug wiederholen und man sollte ihn
vielleicht auch in New York häufiger im Raum des Sicherheitsrates wiederholen, wenn dort immer wieder
die Unfähigkeit klar wird, die Kriege, die heute toben, zu beenden. Der Krieg als solcher ist
natürlich ein uraltes Konzept und er hat durch die Gründung der Nationalstaaten noch weiter an
Bedeutung gewonnen. Und so stellt sich auch im Völkerrecht letztlich schon seit dem 16. Jahrhundert
die Frage, gibt es denn so etwas wie ein Recht der Völker, Krieg zu führen? Gibt es einen gerechten
Krieg, ein bellum justum, wie es in dem scholastischen Schriftum dann auch heißt? In der UN-Charta wird
eigentlich relativ deutlich gemacht, dass es so etwas nicht gibt. Es gibt kein Recht, Krieg zu
führen, sondern die Grundregel der UN-Charta ist das wechselseitige Respektieren der Souveränitäten
der Staaten. Also es gibt kein Recht, einen anderen Staat zu okkupieren, über ihn herzufallen, sondern
es herrscht das Grundprinzip des Gewaltverbots, Artikel 2 Nummer 4 in der UN-Charta. Es gibt eine
unmittelbare Ausnahme aus dem Völkerrecht heraus und die finden wir auch in Artikel 51 der UN-Charta
wiedergegeben und ist das Selbstverteidigungsrecht. Also ein Staat, der seinerseits nun angegriffen
wird, hat das Recht, sich mit Waffengewalt zu verteidigen. Eine naheliegende Ausnahme, die auch
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:56:24 Min
Aufnahmedatum
2024-04-29
Hochgeladen am
2024-05-06 12:56:03
Sprache
de-DE
In den letzten zehn Jahren haben die kriegerischen Konflikte in der Welt wieder stark zugenommen. Anders als im letzten Jahrhundert spielt das Völkerrecht eine wichtige Rolle. Gerichtsverfahren vor dem Internationalen Gerichtshof werden angestrengt, der Internationale Strafgerichtshof erhält Zuständigkeit zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und auch nationale Gerichte bringen Kriegsverbrecher vor Gericht. Professor Christoph Safferling, Lehrstuhlinhaber für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht sowie Direktor der Internationalen Akademie Nürnberger Prinzipien, erläutert in dem Vortrag die gerichtlichen Auseinandersetzungen und deren Bedeutung für Krieg und Frieden.