Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Gut, Hausaufgaben hatten wir diesmal nicht viel und auch nicht unmäßig schwierig.
Da werden wir rasch fertig sein.
Ich habe gedacht, da wir eh eher aufhören, übertreiben wir es nicht mit den Hausaufgaben.
Das Erste führt uns nochmal zurück zum subjektiven Tatbestand, zu den Irrtümern.
An welchem Straftatbestand aus dem besonderen Teil des STGB wird der Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale nach 16 Absatz 2 üblicherweise exemplifiziert?
Welches ist eigentlich der einzige Tatbestand aus dem besonderen Teil, bei dem sich diese Frage üblicherweise stellt?
Wie sehen solche Fälle strukturell aus?
Wie könnte da ein Sachverhalt aussehen, in dem das relevant ist?
Und was ist dann die Folge vom § 16 Absatz 2?
Wie werden diese Fälle dann gelöst?
Also um welchen Tatbestand geht es da üblicherweise?
Wie sind die Fälle gestrickt von der Story her?
Und wie sieht es rechtlich aus?
Sie haben sich damit befasst. Sie haben jedenfalls einen Zettel, wo Sie was bunt angestrichen haben.
Also Vorstellung eines ernsthaften Tötungsverlangenes habe ich mir § 216 StGB aufgeschrieben, das aber tatsächlich nie ausgesprochen wurde.
Also quasi wenn jetzt jemand in Gedanken sich überlegt, ja ich möchte jemanden töten, aber das halt nie ausgesprochen hat eben, oder?
Also es fängt jedenfalls richtig an, es geht um § 216, das ist die Vorschrift, an der das üblicherweise exemplifiziert wird.
Nur wer hat dieses ernstliche Tötungsverlangen bei § 216?
Hat das der, der den anderen tötet, oder wer hat das?
Das Opfer hat dieses ernstliche Tötungsverlangen und durch dieses ernstliche und ausdrückliche, wie es in § 216 heißt, ernstliche und ausdrückliche Tötungsverlangen muss der Täter zur Tötung bestimmt motiviert gewissermaßen worden sein.
Und wie sieht nun so ein Fall aus, in dem dieses privilegierende Merkmal nicht vorliegt und was ist dann nach § 16 Absatz 2 die Konsequenz?
Wie könnte man sich da von der Story her einen Fall vorstellen?
Wollen Sie es versuchen?
Doch.
Nein, nein, auf keinen Fall.
Ach Sie sind nicht so schüchtern.
So ein schicken Haarschnitt und dann so schüchtern ist ja irgendwie.
Also hier, ach ja, schauen Sie mal hier, da sind die Mutigen.
Also man könnte sich jetzt folgendes Szenario vorstellen, dass mein Opa eben sehr krank ist und natürlich auch alt ist und dann zu mir herkommt und sagt, ach, komm, es ist doch auch nicht mehr so ein Spaß so zu leben und ich fasse das so auf, dass er damit sagen will, er möchte nicht mehr leben, weil es ihm so schlecht geht und ihm dann irgendwelche Medikamente geben, beispielsweise und er dadurch stirbt und ich denke, ich erlöse ihn dadurch von seinem Leid, aber so hat er das gar nicht gemeint.
Was denn?
Also das die Konsequenz ist, dass man eben nur für dieses privilegierte Leid bestraft werden kann, aber nicht für diesen tatsächlichen objektiven Mord.
Genau, also wir haben einen alten Menschen, dem geht es tatsächlich auch schlecht, aber der sagt auch, es ist zwar nicht schön, wenn man alt wird, aber wie die Alten dann immer sagen, aber die einzige Alternative dazu alt zu werden ist, jung zu sterben, das will ich auch nicht, also es ist zwar nicht schlimm, wenn man alt wird und es geht mir nicht schlecht, aber der möchte trotzdem leben.
Nur Sie haben das irgendwie falsch verstanden, Sie haben das verstanden, als ein ernsthaftes ausdrückliches Tötungsverlangen werden dadurch in höchste Gewissensnöse gestürzt und irgendwann sagen Sie, ich will das zwar nicht, aber wenn er sich das unbedingt wünscht, dann erlöse ich ihn eben.
In dieser Situation liegen objektiv die Voraussetzungen des Paragrafen 216 nicht vor, denn es fehlt an diesem ausdrücklichen ernsthaften Tötungsverlangen, aber Sie stellen sich subjektiv diesen Umstand der zur Privilegierung, das bedeutet zu einer gegenüber dem Grundtatbestand des Paragrafen 212 deutlich herabgesetzten Strafe.
Wir haben bei 212 Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren, also nicht unter 5 Jahren, bedeutet nach 38,5 bis 15 Jahren, bei 216 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, also das heißt, Geldstrafe weiß ich nicht, was ist 216, die Untergrenze?
Obergrenze müsste in fast 5 Jahren sein, was ist 216? 6 Monate bis zu 5 Jahren, genau, Geldstrafe wäre beim Tötungsverlegen dann doch schwierig, also 6 Monate bis zu 5 Jahren, aber Sie sehen, dort wo sozusagen die Höchstgrenze des 216 aufhört, da beginnt die Untergrenze des 212, also eine deutliche Privilegierung und wenn Sie sich diese Umstände vorstellen, dann können Sie eben nur nach diesem Strafrahmen bestraft werden.
Im Grunde genommen ist eben hier das, was den Paragraf 16.1 ausmacht, dieses, wenn ich Umstände nicht kenne, die den Straftatbestand begründen, werde ich deswegen nicht bestraft, würde man hier sagen, wenn ich die Umstände verkenne, die die Differenz zwischen Privilegierung und Nicht-Privilegierung ausmachen, dann kann ich nicht wegen der Privilegierung bestraft werden.
Welche Wertung ist mit der Feststellung verbunden, dass der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt ist, welche Wertung mit dem Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes, das hatten wir auch ganz am Anfang schon mal gemacht, aber jetzt mit Blick auf die Rechtfertigungsgründe haben wir es nochmal wiederholt aufgegriffen.
Was wird zum Ausdruck gebracht damit oder was ist damit verbunden mit so einer Wertung, der Tatbestand ist erfüllt?
Ich wollte noch zur ersten Aufgabe was fragen, ob das auch, also der 16.2, ob er auch bei Totschlag und Kindstötung greift, also wenn dieses mildere Gesetz an sich gar nicht mehr gültig ist.
Wenn das mildere Gesetz nicht mehr gültig ist, früher gab es eine Vorschrift darauf, später ab § 217, da stand drin, wenn eine nichteliche Mutter ihr frisch geborenes Kind sozusagen wehrt oder gleich nach der Geburt tötet, dann wird sie auch weniger hart bestraft.
Das ist nicht deswegen, weil man sagt, nichteliche Kinder haben weniger Lebensrechte, sondern weil man eben sagte, da ist die Mutter auch in so einer Zwangssituation gewissermaßen, also strukturell jedenfalls, weil es eben anders als heute, wo ja den Kindern, wenn sie sagen, oh meine Eltern sind verheiratet, dann werden ihnen die Schultaschen ausgeschüttet in der Schule,
war es eben zur Zeit der Entstehung des Strafgesetzbuches so, dass es nicht so unproblematisch war zu sagen, ach ich habe jetzt keine Ahnung, wer der Vater war, also irgendeiner von den vielen wird schon gewesen sein.
Also der soziale Druck sozusagen und um denen entgegenzukommen, sicherlich vielleicht auch so ein bisschen intuitiv, ich meine das weiß ja die Wissenschaft heutzutage auch, dass es so postnatale Depressionszustände gibt bei Frauen
und das dann eben noch verbunden mit dieser schwierigen sozialen Situation. Das hat dazu geführt, dass wir gesagt haben, in diesen Fällen haben wir eine niedrigere Strafe und jetzt ist hier die Frage, was ist das, wie wäre das heutzutage, wenn ich mir diese Situation vorstelle
und es gibt aber diesen privilegierten Tatbestand gar nicht mehr, nein, dann könnte § 16.2 nicht eingreifen, denn selbst wenn es tatsächlich das nichteliche Kind wäre, das gleich getötet worden wäre,
dann wäre es ja so, dass objektiv schon allein auch deswegen § 217 nicht eingreift und dann kann es ja erst recht nicht sein, dass ich sozusagen deswegen, weil ich mir das vorstelle, nur der 217 eingreift.
Wenn die Frage jetzt so zu verstehen ist, es denkt irgendjemand, ich habe mal in den, weiß ich nicht, 80er Jahren oder 90er Jahren sagen wir mal Jura studiert und da habe ich was von § 217 gelesen und dann habe ich jetzt das Studium abgebrochen
und habe immer noch im Kopf, es gibt im § 217, bekomme ich jetzt das nichteliche Kind und bringe es um und denke ich bin damit sozusagen privilegiert, dann wäre das ja ein Irrtum sozusagen nicht im tatsächlichen Bereich,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:11:04 Min
Aufnahmedatum
2013-12-05
Hochgeladen am
2013-12-05 13:01:50
Sprache
de-DE
Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.