16 - Grundkurs Strafrecht AT I [ID:3492]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Meine Damen und Herren, ich wünsche Ihnen einen guten Morgen in aller Herrgottsfrüh.

Sie sind heute Morgen mit diversen Zetteln traktiert worden und erbitte alles Mögliche auszufüllen und sich an allen Möglichen zu beteiligen.

Aber ich glaube, wir können jetzt langsam anfangen, oder?

Mein Name ist Schur, ich vertrete heute Herrn Kutlich, der leider verhindert ist heute Vormittag.

Und ich versuche mit Ihnen so ein bisschen über Notwehr zu sprechen.

Da haben Sie letzte Stunde mit angefangen und es gibt eine Reihe von Hausaufgaben, um das zu behandeln, was bisher besprochen worden ist.

Gucken wir uns mal an, was Sie dort an Hausaufgaben bekommen haben.

Erstens, welches Argument spricht entscheidend dafür, für eine vollständige Rechtfertigung bei einem Vorsatzdelikt auch ein subjektives Rechtfertigungselement zu verlangen?

Wer ist schon wach genug, sich eine Antwort zu überlegen?

Ich gehe mal in den Blog rein. Darf ich Sie mal bitten?

Eher nicht, ich war nicht alle zu stunden.

Sie war nicht alle zu stunden? Gab es jemand, der letzte Stunde da war?

Sah gar nicht so leer aus.

Ich habe jetzt gerade noch nichts parat, es ist noch etwas zu früh dafür.

Wie ist das mit den letzten Reihen? Die sind bestimmt topfit, oder?

Hm, nee.

Große Angst, das ist zum einen völlig okay, zum anderen trainieren Sie das ruhig ein bisschen.

Sie wollen alle Juristen werden, Sie sitzen irgendwann mal im Gerichtssaal, egal in welcher Rolle, Sie sind irgendwann mal Richter, Rechtsanwalt, Staatsanwalt, wie auch immer.

Und da müssen Sie was sagen, es ist völlig egal, wie gut es ist, was Sie sagen, es ist nicht völlig egal, wie gut es ist, aber jedenfalls, es wirkt immer komisch, wenn Sie dann als Richter dastehen und sagen, irgendwie, ich weiß, ich müsste jetzt was sagen, aber ich trau mich nicht.

Als Rechtsanwalt ist das irgendwie auch nicht so ganz optimal neben dem Mandanten.

Und Sie kriegen es nie so billig wie hier, es passiert nichts, garantiert nichts, es kann Ihnen nichts Schlimmes passieren, Sie haben fast nur nette Leute um sich herum.

Da ist eine Meldung.

Da bin ich hervor.

Es soll nicht nur das tatbestandliche Erfolgsunrecht, sondern auch das Handlungsunrecht kompensiert werden.

Und deshalb wäre es nicht sinnvoll, nur ein objektives Rechtfertigungselement anzunehmen.

Sehr gut.

Wir zergliedern Unrecht, was immer das sein mag, in zwei Teile, einen Handlungsunwert und einen Erfolgsunwert.

Und die müssen wir irgendwie in unseren Rechtfertigungstatbestand abbilden.

Und den Handlungsunwert oder das Handlungsunrecht, das bilden wir über das subjektive Rechtfertigungselement ab.

Ganz genau.

Die Frage noch mal in grün. Warum wird von einer verbreiteten Ansicht in der Literatur beim Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements eine Bestrafung nur nach Versuchsgrundsätzen vorgeschlagen?

Man sagt, dass es wie beim Versuch ein Handlungsunrecht gibt.

Aber das Erfolgsunrecht wurde ja kompensiert.

Was bedeutet, dass es eben wie beim Versuch, also dem Versuch eben sehr ändert und eigentlich kann man jemanden bestrafen wegen versuchten, was auch immer, wegen der versuchten Straftat.

Wenn wir das eine primitive Plusminusmatrix runterbrechen, ganz genau.

Der Erfolgsunwert ist noch da.

Falsch rum.

Der Erfolgsunwert ist nicht mehr da.

Der Handlungsunwert ist noch da.

Und das entspricht genau der Situation beim Versuch.

Also nichts in ungefähr liegende Idee, das auch zu bestrafen wie ein Versuch.

Was versteht man unter dualistischer Notwehrbegründung?

Und was hat diese mit der Legitimation des scharfen Notwehrrechts zu tun?

Und zwar geht es darum, den Selbstschutzgedanken.

Das wäre dann die individuelle Komponente, die dann auch vergleichbar mit dem Paragraphen 34 wäre der rechtfertigende Notstand.

Und dualistisch ist es eben deswegen, weil man sowohl sich schützen kann oder der Selbstschutzgedanke mich selbst erfasst, als auch, dass man in einem anderen Sinne die Rechtsordnung auch schützt.

In dem Sinne.

Und das führt eben auch zu diesem scharfen Notwehrrecht.

Sehr gut, vielen Dank.

Teil einer Videoserie :

Presenters

PD Dr. Jan Schuhr PD Dr. Jan Schuhr

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:28:52 Min

Aufnahmedatum

2013-12-10

Hochgeladen am

2013-12-10 11:28:45

Sprache

de-DE

Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.

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