8 - Grundkurs Strafrecht AT I [ID:3330]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Fangen wir mit unseren Hausaufgaben an.

Zugleich als Wiederholung dessen, was wir am letzten Dienstag besprochen haben.

Hausaufgaben waren diesmal nicht nur zwei Fragen.

Dafür gibt es vielleicht zu den Fragen ein bisschen mehr zu sagen als sonst zu den Fragen, die wir sonst üblicherweise hatten.

Gerade auch zur zweiten Frage.

Erste Frage, ein kleiner Fall.

T. hob eine Grube für Kabelarbeiten am nächsten Tag aus.

Als er nach Hause ging, verzichtete er darauf, ein Schild oder eine Absperrung aufzustellen.

In der Dunkelheit fiel Spaziergänger O. in die Grube und verletzte sich.

Wird die Staatsanwaltschaft T. wegen fahrlässiger Körperverletzung durchtun?

Oder durch Unterlassen anklagen?

Wenn sie ihn denn überhaupt anklagt.

Also erstmal müssten wir wissen, dass er es gewesen ist.

Dann müsste man sagen, wir klagen ihn auch an und lösen das irgendwie anders.

Aber es geht also um die Frage, wird man ihm eher hier eine fahrlässige Körperverletzung durchtun oder durch Unterlassen vorwerfen?

Warum könnte man an tun denken?

Warum könnte man an Unterlassen denken?

Machen wir vielleicht erst mal die Ausgangspunkte.

In Ruhe, dass wir die Frage entscheiden, sondern nur, dass wir sagen, was könnte das tun sein und das angeknüpft wird.

Was könnte das Unterlassen sein, an das angeknüpft wird?

Also das tun könnte das Ausgraben der Grube eben sein und das Unterlassen, dass man sie eben absichert.

Also das tun ist das Ausgeben der Grube und das Unterlassen ist, dass es nicht abgesichert hat.

Jetzt hatten wir am Dienstag gesagt, im Grunde genommen, wir gucken so ein bisschen auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.

Wir schauen darauf, was ist das, was wir eigentlich hier für sozial inattigart halten?

Halten wir für sozial inattigart, dass Gruben ausgegraben werden für Kabelarbeiten?

Oder halten wir für sozial inattigart, dass wir die Gruben nicht absichern?

Oder halten wir vielleicht für sozial inattigart, Gruben auszuheben, ohne sie abzusichern?

Also mit anderen Worten, wo legen wir da den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit drauf?

Würden Sie sagen, das ist eher eine Fahrlässigkeit durch tun, dieses Gesamtgeschehen, oder eher eine Fahrlässigkeit durch Unterlassen?

Die beiden Ausgangspunkte hat die Kollegin ja richtig benannt.

Wofür würden Sie sich nun entscheiden?

Dass er die Grube ausgehoben hat, das ist ihm ja nicht vorwerfbar.

Aber dass er das Unterlassen hat, er hat eine Pflicht, das abzusichern.

Das heißt, das ist eine Fahrlässigkeit wegen Unterlassung.

Also hier wird gesagt, dass er die Grube aushebt, ist ihm nicht vorzuwerfen.

Das ist ja in Ordnung, das muss er machen für die Kabelarbeiten.

Wir werfen ihm vor, dass er es nicht abgesichert hat, deswegen Unterlassen.

Und dann stellen wir mal für einen Moment, dass das richtig ist, ob das so ist oder nicht,

können wir nachher abstimmen oder uns überlegen noch.

Aber dann stellen wir mal für einen Moment, dass das richtig ist.

Was wäre dann die Konsequenz? Wann wäre er dann nur strafbar?

Wenn es ein Unterlassen ist, was bräuchten wir dann noch auf jeden Fall?

Dann bräuchten wir noch diese Garantenstellung.

Könnte der die hier haben, so gefühlsmäßig?

Ich kann das jetzt so ganz genau dogmatisch einordnen, aber woraus könnte sich die ergeben?

Er ist dafür zuständig, dass es abgesichert wird.

Genau, das ist der Job, er ist der Grubenausheber.

Der Grubenausheber muss auch dafür sorgen, dass es abgesichert wird.

Also hier kämen wir trotzdem dann zu einer Strafbarkeit.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:21:35 Min

Aufnahmedatum

2013-11-07

Hochgeladen am

2013-11-07 14:41:07

Sprache

de-DE

Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.

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