Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Wir können anfangen als Wiederholung dessen, was wir letzte Woche, insbesondere letzten
Donnerstag gemacht haben, mit unseren kleinen Hausaufgaben.
Die erste Frage war hier, welche Situation ist beim Unterlassungsdelikt als Pflichtenkoalition
umschrieben und wie wird sich eine solche Pflichtenkoalition dogmatisch gegebenenfalls aus?
Was ist das eine Pflichtenkoalition und was ist die Folge davon?
Also Pflichtenkoalition kommt dann vor, wenn wir zwei gleichwertige Pflichten zu erfüllen haben.
Wir hatten doch so einen Fall mit Feuer, in dem zwei Elternteile eines 20-Jährigen sich im Lebensgefahr befanden
und er konnte nur einen Elternteil retten und da ist diese Pflichtenkoalition auf jeden Fall vorhanden.
Es ist aber auch so, dass das ganze Rechtssystem von keinem was Unmögliches verlangt.
Und deswegen, auch wenn nur eine dieser Pflichten erfüllt wird, wird es nicht als rechtswidrig betrachtet,
dass zum Beispiel der zweite Elternteil nicht gerettet wurde.
Also dem ist nun wirklich gar nichts hinzuzufügen, ganz perfekt erklärt, sowohl das Beispiel als auch dann die Folge
und der Grund dafür, Folge der Pflichtenkoalition, also der Kollision zweier gleichrangiger Pflichten,
die Rechtfertigung, jedenfalls nach herrschender Meinung, weil, wie die Kollegin ganz richtig sagt,
die Rechtsordnung von niemandem etwas Unmögliches verlangen kann.
Vielleicht bei den Hausaufgaben ganz allgemein, wenn wir die beantwortet haben, eine bestimmte Frage
und ich von Ihnen nichts mehr höre, dann gehe ich davon aus, dass Sie, auch wenn Sie es nicht gemacht haben,
dass Sie es dann nachvollzogen haben, wenn es jetzt so ist, dass Sie bei irgendeiner Frage sagen,
ne, habe ich jetzt aber trotzdem noch nicht ganz verstanden, dann rufen Sie einfach dazwischen, melden Sie sich und geben Bescheid.
Gut, was ist das Unterschied zwischen einem Einheitstäterprinzip und einem dualistischen Beteiligungssystem?
Für welches System hat sich der deutsche Strafgesetzgeber entschieden?
Also beim Einheitstäterprinzip ist es so, dass jeder Täter ist, der einen kursalen und zu rechenbaren Beitrag
für den Tatbestand verwirklich leistet und das andere ist, das unterschieden wird zwischen,
bei der Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat zwischen der Täterschaft und der Teilnahme.
Und in Deutschland wirkt das dualistische Beteiligungssystem.
Genau, es geht um die Frage, betrachten wir jeden als Täter eines Delikts, der für den Erfolg kausal geworden ist
und unterscheiden das vielleicht nur bei der Strafzumessung, wie nahe war er am Erfolg dran
oder sagen wir sozusagen schon von der Bezeichnung her, da gibt es die Zentralgestalten, die Täter
und es gibt die Teilnehmer, das wäre das dualistische Beteiligungssystem, für das sich im Prinzip,
sagen Sie zu Recht, der deutsche Strafgesetzgeber entschieden hat.
Das muss man nicht so machen. In der Schweiz beispielsweise ist das anders.
Da gibt es das Einheitstäterprinzip im Ausgangspunkt.
Ist das in Deutschland uneingeschränkt so mit dem dualistischen Beteiligungssystem oder gibt es Ausnahmen?
Genau, bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es keine Teilnahme.
Das bedeutet aber nicht, dass nur der, der unmittelbar die letzte Ausführungshandlung begangen hat,
wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts strafbar sein kann, sondern auch jemand im Vorfeld.
Beispiel, um das vielleicht zu veranschaulichen, da gibt es eine ganz interessante Entscheidung
oder als gegen vor einigen Jahren hier aus der Gegend, das Landgericht Nürnberg-Fürth,
da ging es um eine Spedition und der Inhaber dieses Fuhrunternehmens hat seine Fahrer
sozusagen immer so genötigt mit latentem Druck, schwieriger Arbeitsmarkt,
du weißt, andere können auch Lastwagen fahren, ihre Lenkzeiten zu überschreiten.
Und ich meine, das ist ein Problem, das ist ja auch aus Fernsehen und Presse usw. bekannt,
dass das immer so ein bisschen kritisch ist mit den Höchstlenkzeiten der Lkw-Fahrer
und da hatte er eine riesenlange Tour und saß glaube ich 26 Stunden oder wie viel am Steuer
und dann kam es, wie es kommen musste, irgendwann ist er eingeschlafen und ist dann schlafen
sozusagen auf den Seitenstreifen geraten und da stand dann gerade ein anderes Fahrzeug,
das irgendwie einen Defekt hatte und hat dann eben hier in das Fahrzeug hineingefahren
und auf die Leute, die drauf sind und waren dann tot und dann ging es um die Frage,
ist hier, Klammer auf nur, Klammer zu, der Fahrer verantwortlich, denn der hatte die Höchstlenkzeiten überschritten,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:26:03 Min
Aufnahmedatum
2013-11-12
Hochgeladen am
2013-11-12 12:32:06
Sprache
de-DE
Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.