6 - Grundkurs Strafrecht AT II [ID:2176]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.

Pssst.

Nach der für uns maßgeblichen Uhr an dieser Seite ist es mindestens 10.15 Uhr.

Das heißt, wir können auf jeden Fall anfangen mit der Vorlesung.

Ich bitte Sie, Ihre Privatgespräche möglichst zu einem zügigen Ende zu bringen.

Soweit es um mich geht, können wir eigentlich heute fast sofort starten.

Ich habe überhaupt nichts Organisatorisches, außer vielleicht das übliche.

Zählter und Zensio.

Diejenigen, die noch nachdenken über die Möglichkeit, Teilnahme an den Probeklassuren

noch einmal checken, noch einmal prüfen, noch einmal überlegen, sind Sie schon für

die einschlägigen VHB-Kurse angemeldet.

Wenn nicht, dann das nach Möglichkeit in den nächsten Tagen erledigen.

Ansonsten habe ich überhaupt nichts Organisatorisches.

Haben Sie irgendwelche Fragen, die den Ablauf betreffen, die wir vorab klären müssten?

Nein, scheint nicht der Fall zu sein.

Dann können wir sofort in unsere Hausaufgaben einsteigen, die, wie ich denke, nicht so wahnsinnig

schwierig sind.

Erste Frage, gibt es für das Strafrecht relevante Rechtfertigungsgründe auch außerhalb des

StGB?

Die Frage kann man theoretisch sogar sehr kurz beantworten.

Ja, es gibt im BGB auch eine Notwehr und zwei Notstände.

Sie sagen Ja und nennen als Beispiel, es gibt auch im BGB eine Notwehr und zwei Notstände.

Sind das schon alle Rechtfertigungsgründe außerhalb des StGB, die von Bedeutung sind?

Also es gibt noch die Einwilligung und generell, wenn im Gesetz Rechtfertigungen genannt werden,

also in den Paragrafen selbst, muss nicht nur im StGB sein, kann auch woanders sein.

Ganz genau, Sie sagen muss nicht im StGB sein, kann auch woanders sein.

Überall eigentlich, wo jemandem im Gesetz eine Erlaubnis zu irgendetwas ausgestellt

hat, wenn man das machen darf, dann muss das, wenn dieses Verhalten an sich einen Straftatbestand

erfüllen könnte, im Regelfall als Rechtfertigungsgrund gelten.

Gedanke der Einheit der Rechtsordnung, was in einem anderen Gebiet der Rechtsordnung,

in einem anderen Teil der Rechtsordnung erlaubt ist, kann natürlich im Strafrecht nicht unter

Strafe stehen.

Wir können sogar sagen, kann im Strafrecht, Stichwort Ultima Ratio, sogar erst recht nicht

unter Strafe stehen.

Zweite Frage, beschreiben Sie knapp, wie ein Fall aussehen kann, indem Sie das Problem

des Fehlens des subjektiven Rechtfertigungselementes stellt, wie ist dieses Problem zu behandeln?

Auch das hatten wir gestern noch einmal wiederholt und scheint mir nicht so schwierig zu sein.

Wie könnte so ein Fall aussehen, fehlendes subjektivem Rechtfertigungselement und wie

ist das Fehlen des, oder wie könnte man das Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselementes

behandeln?

Also A tötet den B, was er aber nicht weiß, ist, dass B den A auch umbringen wollte,

also wäre in der Not weg rechtfertigt.

Und man würde das, ein Ansatz wäre das, über den Versuch zu regeln.

Genau, also die Situation haben Sie beschrieben, da macht jemand etwas, was objektiv durch

Notwehr gerechtfertigt ist.

Er weiß das aber nicht, weil er die Notwehrlage überhaupt nicht kennt.

Wir hatten gestern das Beispiel mit dem Baum und der Einwilligung, also das ist für alle

Rechtfertigungsgründe denkbar.

Und eine Möglichkeit, sagen Sie, wäre das, über den Versuch zu regeln.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:27:42 Min

Aufnahmedatum

2012-05-03

Hochgeladen am

2012-05-04 17:09:39

Sprache

de-DE

Der Grundkurs Strafrecht AT II baut auf dem Grundkurs Strafrecht AT I auf und dient einer Wiederholung und insb. Vertiefung des Stoffes. Komplexere Fragestellungen (insb. beim Zusammentreffen etwa verschiedener besonderer Verbrechensformen), welche im ersten Semester bewusst ausgespart worden sind, um die Grundstruktur deutlicher hervorzuheben, werden hier nun ausführlich besprochen. Ziel ist es, dabei zugleich auch die Grundzüge des Stoffes der Veranstaltung Strafrecht AT I mit zu wiederholen. Auch soll die Veranstaltung genutzt werden, um bereits einige ausgewählte Delikte des Besonderen Teils etwas näher kennenzulernen sowie als Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausur die Falllösungstechnik anhand von Besprechungsfällen sowie Probeklausuren zu trainieren.

Tags

Notwehr EMRK StPO allgemeine Artikel rechtfertigende Notstände Rechtfertigungsgründe StGB Einwilligungsfragen hypothetische Einwilligung Festnahmerecht 127
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