18 - Grundkurs Strafrecht AT II [ID:4028]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, wunderschönen guten Morgen, meine Damen und Herren.

Ich begrüße Sie herzlich zur Vorlesung Strafrecht ART 2.

Zu Beginn, wie immer, die Frage, gibt es irgendetwas, was wir organisatorisch klären müssten?

Irgendwelche Fragen zum Ablauf?

Das scheint nicht der Fall zu sein.

Dann können wir gleich ins Inhaltliche einsteigen und beginnen mit den Hausaufgaben als kurze Wiederholung dessen, was wir am Montag miteinander besprochen haben.

Welche Arten der Beihilfe kennen Sie? Nennen Sie jeweils ein Beispiel.

Fangen wir doch hier mal an. Welche Arten der Beihilfe kennen Sie?

Die psychische Beihilfe können wir jetzt wieder unterteilen, sozusagen in zwei Untergruppen.

Die psychische Beihilfe in Form von technischer Rathilfe?

Was bedeutet das als Beispiel?

Zum Beispiel, wenn man ihm oder dem Täter einfach einen Tipp gibt, wie seine Tatausführung einfacher durchzuführen ist.

Was könnte das für ein Tipp sein? Wie könnte man sich den Sachverhalt vorstellen?

Wenn er versucht, mit den Fäusten nur die Tür einzubrechen und man sagt ihm, er soll eine Axt nehmen oder etwas anderes.

Wenn man einen nicht besonders schlauen Täter hat, der versucht nur mit den Fäusten eine Tür aufzubrechen und sagt ihm, er soll eine Axt nehmen oder mit den Füßen ein Dressor aufzubrechen.

Man sagt ihm, man tust ihm in den Händen vielleicht leichter, wenn man den Sprecheisen in den Händen hält.

Man sagt ihm den Schaltplan von der Alarmanlage, was auch immer.

Psychische Beihilfe in Gestalt der technischen Rathilfe. Was gibt es noch?

Die physische Beihilfe, dass man jemandem wirklich hilft, dass man zum Beispiel die Leiter zum Haus trägt.

Genau, die Leiter zum Tatort tragen physische Beihilfe oder ich reiche ihm einen Knüppel oder dergleichen. Und dann fehlt noch was Drittes.

Wir brauchen noch die Bestärkung des Tatentschlusses. Da ist zum Beispiel vorstellt, ein Täter, der meint wegen mit einem Stilett 100 mal auf einen Opfer einsticht und ich daneben stehe und klatsche.

Okay, also die psychische Beihilfe in Gestalt der Bestärkung des Tatentschlusses. Ich habe einen Täter, der auf das Opfer einsticht und ich stehe daneben und klatsche.

Ich applaudiere, zeige ihm damit, dass es gut ist, was du machst und er fühlt es in seinem Tatentschluss bestätigt, noch weiter zuzustechen.

Gut, führt bzw. ebenfalls wann führt die bloße Anwesenheit am Tatort zu einer Beihilfe?

Also das heißt, die Frage wäre so zu verstehen, führt grundsätzlich, wenn ich am Tatort dabei bin und nichts mache,

allein die Tatsache, dass ich irgendwo dabei bin und nicht einschreite, führt das zu einer Beihilfe.

Und wenn das nicht reicht, was muss ich stattdessen noch tun bei meiner Anwesenheit, um eine Beihilfe zu haben?

Also das eine wäre das Extrembeispiel, das hat der Kollege ja schon genannt, wenn ich dabei stehe und klatsche, das wäre sicherlich eine Beihilfe.

Wie es ganz generell, wenn ich einfach nur dabei bin, irgendwo, ist das schon eine Beihilfe?

Sie fahren mit irgendjemanden, den Sie kennengelernt haben, mit irgendeinem Studienkollegen, sagen wir nicht von den Juristen,

sondern von irgendeinem Fach, wo so die nicht so seriösen Leute, irgendwie so Revolutionswissenschaften, keine Ahnung Politik oder irgendetwas,

fahren Sie also irgendwie abends herum und der sagt, ich gehe jetzt hier in der Tankstelle etwas stehlen und Sie sitzen halt dabei und sagen nichts dazu.

Und hinterher sagt er dann, ja also ich habe dem Juristen gesagt, dass ich stehlen gehe, der hat mich nicht daran gehindert,

da habe ich gedacht, das wird schon so in Ordnung sein, ist das eine Beihilfe?

Dann stellen wir uns vor, wir würden so den Fall jetzt in der Abschlussklausur haben, A fährt hier, der Student der Politikwissenschaft A fährt zum Stehen,

Jurist B sitzt daneben, macht nichts, Beihilfe?

Ich denke, es muss eine erhöhte, eine Risikoerhöhung vorhanden sein.

Eine Risikoerhöhung vorhanden sein, zum Beispiel wodurch?

Dadurch, dass ich ja in das Tatgeschehen eingreife und…

Gut, das ist klar, wobei dann habe ich ja nicht nur die bloße Anwesenheit, wenn ich ins Tatgeschehen eingreife, wenn ich jetzt irgendwie sage,

ich helfe ihm dann irgendwie das Liebesgut tragen, das ist klar, aber wie könnte dann, ist das ja vielleicht schon mehr als bloße Anwesenheit?

Also es geht um diese psychische Bestärkung, also von daher, das hat jetzt eben eng zu tun mit dieser Beihilfe im Sinne der bestärkenden Tatentschlusses,

psychische Beihilfe durch bestärkende Tatentschlusses, der muss sich dadurch irgendwie bestärkt fühlen und wir können vielleicht sagen,

der muss sich dadurch auch objektiv nachvollziehbar und für den Anwesenden erkennbar bestärkt fühlen dürfen, das heißt, wenn sie beide im Sitzen

und der sagt dann hinterher, naja, was heißt bestärkt gefühlt, wenn du stark am anderen meiner Seite sitzt, dann fühle ich mich natürlich irgendwie immer bestärkt

oder irgendein Un-Sinn, also wenn du irgendetwas da zölst, das kann natürlich nicht reichen, sondern es muss schon irgendwie etwas sein, wo wir sagen,

können objektiver das, was sie tun, den expressiven Gehalt sozusagen, dass sie sich da bestärkt fühlen darf.

Ansonsten, wenn sie einfach nur dabei sind, die bloße Anwesenheit, das würde ja im Grunde genommen die Voraussetzungen einer Garantenstellung unterlaufen,

denn wenn sie einfach nur dabei sind und gar nichts machen und man sagt ihnen, na du bist doch dabei gewesen, du hättest doch eingreifen können,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:27:10 Min

Aufnahmedatum

2014-06-18

Hochgeladen am

2014-06-18 12:20:58

Sprache

de-DE

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