19 - Grundkurs Strafrecht AT II [ID:4040]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht AT 2.

Ich habe heute keine organisatorischen Dinge, die ich vorab erklären, erklären müsste.

Haben Sie organisatorische Fragen?

Sieht im Moment nicht so aus.

Dann können wir gleich inhaltlich anfangen, wie immer mit den Hausaufgaben,

mit der Wiederholung dessen, was wir letzte Woche, am letzten Mittwoch konkret besprochen haben.

Erste Frage.

Skizzieren Sie knapp den Streit zwischen Rechtsprechung und herrschender Lehre

um das Verhältnis von Mord und Totschlag zueinander.

Wie verhalten sich der Mord, Paragraph 211, der Totschlag, Paragraph 212 zueinander

nach Rechtsprechung und nach herrschender Lehre?

Das ist einer der großen und einer, das muss ich dazusagen, auch der wenigen Meinungsstreitigkeiten,

wo wir wirklich so eine relativ klare Grenzlinie zwischen Rechtsprechung und Literatur festmachen können.

Das gehört etwas, was tatsächlich Präsenzwissen darstellt, was Sie in Ihrem Studium aktiv halbwegs parat haben sollten.

Zunächst vielleicht mal der Einstieg. Wie ist das überhaupt, das Verhältnis zwischen den beiden?

Was sagt die Rechtsprechung, was sagt die Literatur? Wie stehen diese beiden Tatbestände zueinander?

Die Literatur sagt, dass es ein Qualifikationsmarkmal von Paragraph 212 ist.

Und die Rechtsprechung, dass es ein eigener Tatbestand ist.

Das ist im Ausgangspunkt schon mal richtig. Das ist wichtig. Das müssen Sie als Ausgangspunkt, das muss man sich einfach merken.

Die Rechtsprechung sagt, das sind zwei eigenständige Tatbestände.

Die Literatur sagt, das steht im Verhältnis Grunddelikt-Qualifikation.

Das heißt, der Mord wäre eine Qualifikation zum Totschlag.

So, die zweite Frage, darauf aufbauend. Können Sie so irgendwie ein, zwei Argumente liefern, die vielleicht für oder gegen das eine oder das andere sprechen?

Was sind das für Gründe, die die Rechtsprechung heranzieht, weswegen sie im Mord einen eigenständigen Tatbestand sieht?

Können Sie sich da was zusammenschustern oder an etwas erinnern?

Also ich hätte jetzt gesagt, die Merkmale der ersten und dritten Gruppe beim Mord, also deren Einordnung ist da auch ziemlich umstritten.

Das ist richtig, aber das ist jetzt keine Antwort auf die Frage, warum sieht die Rechtsprechung in dem Paragraph 211 einen eigenständigen Tatbestand?

Zu dieser Einordnung kommen wir dann auch gleich nachher zu diesem anderen Punkt, den Sie ansprechen wollten.

Also die Rechtsprechung begründet das aus der Ordnung im Gesetz, weil ja normalerweise, wenn es eine Qualifikation wäre, würde die Qualifikation vermutlich nach dem Grundtatbestand stehen.

Aber der Mord ist ja vor dem Totschlag geregelt.

Also das wäre ein mehr oder weniger starkes Argument für die Rechtsprechungsauffassung zu sagen, wenn wir doch Qualifikationen haben, ist es üblicherweise so, dass die Qualifikation nach dem Grunddelikt kommt.

Sie kennen jetzt vor allem aus den PÜs 223, 224, das ist aber auch bei anderen Tatbeständen so.

Wenn Sie an 242, 244 denken, etwa den Diebstahl mit Waffen oder das Gleiche gibt es beim Raub 249, 255.

Das zieht sich durch das ganze STGB. Wir haben vorne das Grunddelikt, hinten die Qualifikation.

Hier wäre es ja dann gerade umgekehrt.

Was könnte man dagegen vielleicht sagen, um dieses Argument so ein bisschen zu relativieren?

Also dieses Argument mit der überholten Tätertypenlehre wäre für mich jetzt eher ein Gegenargument gegen ein zweites denkbares Rechtsprechungsargument, nämlich gegen dieses, das steht drin.

Genau, ohne Mörder zu sein. Paragraph 212 sagt, er wäre ein Menschentütet, ohne Mörder zu sein.

Und dass wir nachhersagen können, klingt das nicht so danach Mord? Das ist so etwas ganz Eigenständiges.

Und da sagen Sie, das ist so ein Relikt an diese Tätertypenlehre, die wir eigentlich gar nicht mehr vertreten.

Wir dürfen das nicht überbewerten. Und zu diesem anderen Argument, nämlich die Qualifikation, die kann doch nicht vor dem Grunddelikt stehen.

Okay, dass Sie sagen, da steht eben 212, steht das ja noch so drinnen und dann macht es ja eigentlich nur Sinn, wenn schon in der Vorschrift vorher drin steht, was eigentlich ein Mörder ist.

Man könnte vielleicht noch was weiteres sagen, man könnte sagen, das hat hier der Gesetzgeber so programmatisch ganz vorne an den Abschnitt sozusagen der Straftaten gegen das Leben gestellt.

Der Mord, das ist einfach so die schwerwiegendste Straftat, die wir überhaupt in unserem STGB kennen.

Und das sollte eben so ganz plakativ vorne mit drin stehen. Das ist eben sozusagen die übliche Reihenfolge mal durchbrochen.

Das sind, wohlgemerkt, nicht unbedingt Argumente für die herrschende Lehre, sondern das sind jetzt eher Argumente, die eben die Rechtsprechungsargumente entkräften.

Und wenn wir sagen, diese beiden Rechtsprechungsargumente, die sind entkräftet, dann bleibt doch eigentlich so die typische Tatbestandsstruktur.

Wir haben ein Delikt und wir haben ein anderes, da sind alle Merkmale des ersten mit drin und was Zusätzliches, das sind halt üblicherweise Qualifikationen.

Die Kollegin hat schon angedeutet, dass dieser Streit auch Auswirkungen hat auf die Mordmerkmale möglicherweise.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:28:00 Min

Aufnahmedatum

2014-06-23

Hochgeladen am

2014-06-23 12:32:22

Sprache

de-DE

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