10 - Strafrecht BT I [ID:2495]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Wollen wir anfangen?

Von meiner Seite her können wir eigentlich gleich mitten in den Stoff gehen.

Ich habe nichts Organisatorisches oder Gleiches zu besprechen.

Gibt es von Ihnen irgendwelche Fragen zum Ablauf, irgendwas, was wir klären müssten?

Nein, scheint nicht der Fall zu sein.

Vielleicht ein Hinweis, ich muss gestehen, ich habe das gar nicht mit den Daten geprüft,

ich glaube, wir sind noch gar nicht so weit, aber die Abschlussklausur,

die hier in dieser Veranstaltung gestellt wird, die können Sie ja auch,

wenn Sie das im letzten Semester noch nicht gemacht haben oder erfolglos nur versucht haben,

als Zwischenprüfungsklausur schreiben. Sie wissen, das gilt aber wie im letzten Semester,

wenn Sie die Abschlussklausur als Zwischenprüfungsklausur mitschreiben wollen,

dann müssen Sie sich entsprechend anmelden, wie Sie das auch aus den letzten Semestern kennen,

für die Zwischenprüfungsklausuren. Wie gesagt, ich habe jetzt gar nicht im Kopf,

wann da der Anmeldezeitraum ist, aber das wissen Sie sowieso viel besser.

Aber nur, dass Sie eben dran denken, falls das ein Zwischenprüfungsklausur sein soll,

dann bitte anmelden, wenn Sie die Klausur einfach so mitschreiben wollen,

weil Sie noch eine Abschlussklausur brauchen bzw. auch einfach aus Übungszwecken gewissermaßen,

dann müssten Sie sich nicht anmelden, dann können Sie einfach so mitschreiben.

Gut, dann kommen wir gleich zu unserem Stoff. Wir haben ja gestern den § 142 StGB zu Ende gemacht

und sind dann gekommen zu den Urkundselektoren und haben uns gestern relativ ausführlich

am Anfang beschäftigt mit dem Urkundbegriff, was ist eine Urkunde im strafrechtlichen,

man muss vielleicht nur dazu sagen, im materiell strafrechtlichen Sinn.

Wir haben den Begriff der Urkunde nicht nur im materiellen Strafrecht,

sondern es gibt den Begriff der Urkunde auch etwa im Strafprozessrecht,

da sind Urkunden solche Dinge, die man in die Hauptverhandlung einführt, indem man sie verliest,

da ist also relativ klar, das müssen irgendwelche Dinge sein, die man vorlesen kann.

Der Begriff der Urkunde im materiell strafrechtlichen Sinn ist hier über weite Bereiche,

zwar deckungsgleich, aber doch an den Rändern etwas unterschiedlich, teils weiter, teils enger.

Wir haben nämlich eine Definition kennengelernt mit drei Strukturelementen.

Wir haben gesagt, eine Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung,

Perpetuierungsfunktion, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet oder bestimmt ist,

Beweisfunktion und die ihren Aussteller erkennen lässt, Garantiefunktion.

Wir haben dann noch über weitere Urkundbegriffe gesprochen, etwa über die Gesamturkunde

oder die zusammengesetzte Urkunde. Gesamturkunde, eine Zusammenstellung von mehreren Urkunden,

die für sich genommen schon eine Urkunde sind und die aber dann sozusagen in ihrer Zusammenfassung

nochmal einen darüber hinausgehenden Beweiswert, insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit

und abschließenden Charakter haben. Die zusammengesetzte Urkunde, das Zusammensetzen zwischen

einem Bezugsobjekt und einem Beweiszeichen, wo also im Grunde genommen erst durch dieses Zusammenspiel

mit dem Bezugsobjekt die Aussage klar ist. Wir hatten als Beispiel die Preisschilder,

ein Preisschild, das irgendwie isoliert in einem Laden auf dem Fußboden liegt oder klebt,

das macht irgendwie keinen Rechtssinn, da steht dann irgendwie drauf 19,90 Euro und man weiß nicht,

was 19,90 Euro kosten soll. Wenn wir das dagegen eben an einem Kleidungsstück mit dran getackert haben,

dann ist relativ klar, dass die Aussage dieses Kleidungsstücks soll 19,90 Euro kosten.

Wir haben uns dann unterhalten über Durchschriften, Fotokopien, haben gesagt, normalerweise sind

Fotokopien keine Urkunden. Etwas anderes gilt dann, wenn die Fotokopien sozusagen als Originale

vorgelegt werden, und zwar als Originale vorgelegt werden im Sinn von ich mache meinem Gegenüber

überhaupt nicht deutlich, dass das eine Fotokopie ist, sondern die Kopie ist so gut, dass ich das

gewisser Maßen als Original vorlegen kann. Etwas Ähnliches gilt im Grunde genommen bei Faxen als

in Anführungszeichen Fernkopien, wenn nicht nach den Verkehrsumständen so ist, dass die maßgebliche

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:26:26 Min

Aufnahmedatum

2012-11-14

Hochgeladen am

2012-11-14 10:14:25

Sprache

de-DE

Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.

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