9 - Strafrecht BT I [ID:2493]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.

Ich begrüße Sie ganz herzlich in die Vorlesungswoche, soweit es das Strafrecht jedenfalls angeht.

Ich habe heute früh eigentlich nichts Organisatorisches zu klären.

Haben Sie irgendwelche Fragen, was Ablauforganisationen angeht?

Nein, das scheint nicht der Fall zu sein.

Dann können wir gleich anfangen mit unserer Wiederholung, also sprich mit unseren Hausaufgaben.

Wir hatten ja letzte Woche im Schwerpunkt über die Straßenverkehrsdelikte gesprochen,

hatten aber noch einen kleinen Nachklapp sozusagen zu machen zu den Körperverletzungsdelikten,

nämlich zum Tatbestand des Paragraphen 231, zur Beteiligung an der Schlägerei.

Die Beteiligung an der Schlägerei nach Paragraph 31, das ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt,

wo bereits unter Strafe gestellt wird, dass sich Beteiligung an der Schlägerei als solches,

allerdings letzten Endes eine Strafbarkeit nur ausgesprochen wird, wenn es tatsächlich zu einem Tod

oder zu einer schweren Körperverletzung aus dieser Schlägerei herauskommt,

als sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Und in diesem Zusammenhang hier jetzt unsere Frage, was gilt bei Paragraph 31,

ist die B für Beteiligte an einer Schlägerei, die,

A, schon vor Eintritt der schweren Folge wieder aus der Schlägerei ausgetreten sind,

oder B, erst nach Eintritt der schweren Folge in die Schlägerei eingetreten sind.

Inwiefern können sich auch die möglicherweise nach Paragraph 31 strafbar machen,

beziehungsweise welche Argumente gibt es hier jeweils dafür oder dagegen,

in diesen Fällen eine Strafbarkeit nach Paragraph 31 anzunehmen?

Ja, wie ist das mit den vorher ausgeschieden, beziehungsweise hinterher eingetretenen Schlägerei-Teilnehmern?

Also bei demjenigen, der vorher in die Schlägerei eintritt,

kann man meistens annehmen, dass der noch mitgewirkt hat,

eben an die Schlägerei eingetreten, dass die Schlägerei eingetreten ist,

und dann kann man auch noch annehmen, dass die Schlägerei eingetreten ist,

aber es sieht nach gros沒事 aus, dass da in der Schlägerei eingetreten wird?

Bei diejenigen, die vorher in die Schlägerei eintritt, kann man me�ens annehmen,

dass der noch mitgewirkt hat, weil es gerade nicht darauf ankommt,

ob der Tatbeitrag physisch damit hinsichtlich des Schlags biasedaky��,

Und dass man eben auf diese Eskalationsgefahr abstellt.

Aber bei Nacheintritt der schweren Folge, da kann man eben diesen Zusammenhang nicht mehr subsumieren

und deswegen erscheint es dann auch nicht angemessen, nur aus Beweisgründen das anzunehmen.

Also das war alles ganz richtig.

Es geht eben um die Frage, dem Wortlaut nach könnte man ja beide Fälle drunter packen.

Aber was ist Sinn und Zweck des 231?

Warum wird das unter Strafe gestellt?

Das wird unter Strafe gestellt, weil ich mitwirke letzten Endes an einer Eskalation,

an deren Ende irgendwie dann diese schwere Folge steht.

Und wenn ich jetzt damit gewirkt habe und dann nur irgendwann mal später austrete,

dann wirkt im Zweifelsfall mein Eskalationsbeitrag noch fort.

Das heißt, es ist eine ganz neue Schlägerei, die dann irgendwie beginnt sozusagen.

Deswegen können wir hier grundsätzlich über eine Strafbarkeit annehmen werden.

In dem zweiten Fall.

Einiges dafür spricht entgegen der Auffassung der Rechtsprechung, hier keine Strafbarkeit anzunehmen,

weil der, der erst nach Eintritt der schweren Folge sich an der Schlägerei beteiligt,

ja nun wirklich überhaupt nicht dazu beigetragen haben kann, nicht mal hier im Sinn einer Mitwirkung an der Eskalation.

Zweite Frage A und B prügeln sich heftig.

C. Ein Freund des A feuert A an, den B doch fertig zu machen.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:26:55 Min

Aufnahmedatum

2012-11-13

Hochgeladen am

2012-11-13 14:43:06

Sprache

de-DE

Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.

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