Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich begrüße Sie herzlich zur Vorlesung BT 1.
Ich habe heute früh eigentlich nichts, was ich vorab erklären müsste, organisatorisch zu sagen hätte.
Ich habe heute draußen vielleicht noch einmal der Hinweis auf die Probeklassur am nächsten Dienstag und auf die Bitte gegebenenfalls, sich für den VHB-Kurs anzumelden,
über den wir zusammen haben, mit dem wir die Probeklassur stellen. Ansonsten habe ich eigentlich nichts.
Haben Sie irgendwas organisatorisches, was wir klären müssten?
Vielleicht noch einmal der Hinweis. Nein, doch das ist etwas Wichtiges, fällt mir gerade ein.
Ich hatte ja gesagt, Besprechung der Hausarbeit, nicht am 30.11., sondern am 7.12.
Die Anfängerhausarbeiten können ab sofort, also ab jetzt, entweder heute oder morgen Vormittag,
wenn Sie es weder heute noch morgen Vormittag schaffen, dann erst ab nächsten Mittwoch wieder abgeholt werden.
Das hat zu tun mit der Besetzung des Sekretariats und dann ist noch irgendwie auch Kassenschluss in der Univerwaltung.
Da ist also noch einiges, was da zu tun ist. Deswegen ist es dann auch irgendwie am Ende der Woche suboptimal,
sozusagen im Sekretariat immer reinzustürmen. Aber Sie können die Hausarbeit entweder heute noch abholen irgendwann
oder bis morgen Mittag oder eben dann in der kommenden Woche ab Mittwoch wieder die Hausarbeit,
auch schon vor der Besprechung abholen. Ich würde Ihnen gleichwohl empfehlen, auch wenn Sie die Hausarbeit
schon geholt haben, an der Besprechung teilzunehmen, wenn Sie es irgendwie zeitlich einrichten können.
Aber mir ist es auch klar, für viele ist es bei Ihnen jetzt die erste Hausarbeit gewesen und da ist irgendwie der Drang,
endlich zu wissen, was man in der Hausarbeit hat und ob man sie bestanden hat und so weiter.
Wahrscheinlich so groß, dass Sie sich vorher dafür schon interessieren und da eben die Hausarbeiten schon fertig sind,
können Sie sich auch jetzt schon vor der Besprechung, wenn Sie wollen, abholen.
Gut, dann können wir in der Sache weitermachen. Wir haben gestern angefangen mit den Aussagedelikten.
Wir haben gesehen, die Aussagedelikte sind nach herrschender Meinung eigenhändige Delikte.
Täter kann nur derjenige sein, der selbst gerade in der Situation des Aussagenden ist.
Sie sind schlichte Tätigkeits- und zugleich damit auch abstrakte Gefährdungsdelikte.
Das heißt, es kommt für den Erfolg, für die Vollendung nicht darauf an, ob der Richter beispielsweise dem Aussagenden glaubt
und ob aufgrund dieser Aussage vielleicht sogar irgendein nachteiliges Ergebnis für irgendjemand herausgekommen ist
und in der Strafe steht schon, dass falsche Aussagen machen als solches.
Was bedeutet falsche Aussage? Das bedeutet nach der herrschenden objektiven Wahrheitstheorie.
Der Täter sagt etwas aus, was nicht mit dem übereinstimmt, was tatsächlich vorgefallen ist.
Den Umstand, dass eben jeder Einzelne immer nur so gut aussagen kann, wie er kann und nur das sagen kann, was er glaubt zu wissen.
Dem können wir hinreichend über den subjektiven Tatbestand Rechnung tragen, dass wir eben sagen, wenn er gedacht hat,
das stimmt alles, was er sagt, dann hat er jedenfalls keinen Vorsatz, selbst wenn es objektiv falsch ist.
Und wenn er diesen Irrtum sozusagen auch nicht vermeiden konnte, weil er wirklich versucht hat,
sich bestmöglich zurückzuerinnern und auf etwaige Erinnerungslücken auch hingewiesen hat,
dann haben wir auch keine Fahrlässigkeit, Strafbarkeit.
Wenn er dagegen etwas objektiv Unrichtiges gesagt hat und das ohne Weiteres hätte vermeiden können,
dann ist es ja vielleicht auch angemessen zu sagen, man macht ihm hier einen Fahrlässigkeitsvorwurf,
der bei einer Aussage liegt, die auch unter Strafe steht, § 161 StGB.
Wir haben dann angefangen zu sprechen über die drei Grundtypen der vorsätzlichen Falschaussage, genau,
das war die uneidliche Falschaussage, § 153 StGB.
Taugliche Täter hier nur Zeugen und Sachverständige und Tatsituation eben die Aussage,
falsche Aussage vor Gericht oder vor einer zur Abnahme von Aiden zuständigen Stelle.
Dann § 154, der Main-Eid, aufpassend Verbrechenscharakter, ein Jahr Mindeststrafe,
damit auch gegebenenfalls Versuchsstrafbarkeit.
Main-Eid, das Gesetz spricht hier davon, dass der Täter falsch schwört, gemeint ist damit,
er macht eine falsche Aussage, genau wie bei 153 und beeidet diese dann auch noch.
Der Main-Eid in den meisten Fällen eine Qualifikation zur uneidlichen Falschaussage,
§ 153 und 154 qualifiziert eben dann durch den Eid, teilweise aber auch eigenständiges Delikt inwiefern.
Theoretisch ist der Täterkreis weiter beim Main-Eid, weil eben keine Beschränkung auf Zeugen und Sachverständige vorgenommen wird.
Die ganz riesengroße praktische Bedeutung hat das allerdings nicht, denn die anderen Verfahrensbeteiligten,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:25 Min
Aufnahmedatum
2012-11-28
Hochgeladen am
2012-11-28 10:28:26
Sprache
de-DE
Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.