Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Heute erste und zugleich letzte Stunde Strafrecht beten,
in dieser Woche, nachdem Sie gestern die Probeklausur geschrieben haben.
Wer von Ihnen hat gestern die Klausur mitgeschrieben?
Gut, gut, gut, gut, gut. Schön. Sie wissen, dass Sie noch die Möglichkeit haben,
die Klausur, wenn Sie nicht dazugekommen sind oder nicht da waren, gestern zu schreiben
und bis Freitagvormittag abzugeben im Sekretariat. Das hatte ich ja schon angekündigt.
Ich habe die gestern an alle, die schon für den VHB-Kurs angemeldet sind,
das auch gestern den Sachverhalt noch mal per E-Mail verschickt,
beziehungsweise es liegen auch auf einem Tisch vor meinem Zimmer noch Sachverhalte.
Außer Sie haben alle die Möglichkeit, sich jedenfalls den Sachverhalt noch mal zu besorgen
und Sie haben die Möglichkeit, die Klausur bis Freitag früh auch noch zu schreiben.
Ja, ich habe eigentlich sonst organisatorisch soweit nichts.
Würde gleich anfangen, es sei denn, Sie haben irgendwelche Fragen zum Ablauf.
Nein, ist nicht der Fall. Wir haben noch einen kurzen Nachklapp.
Ich hoffe, dass uns das maximal eine halbe Stunde eher etwas weniger kosten wird,
nämlich im Zusammenhang mit den Aussagelegten und den sonstigen Delikten gegen die Rechtspflege.
Vielleicht noch mal ganz kurz den Anschluss herzustellen.
Wir werden dann von heute auf Dienstag da auch noch mal ein paar Hausaufgaben haben,
die wir am nächsten Dienstag besprechen, um das zu wiederholen mit diesem ganzen Komplex.
Aber um den Anschluss kurz noch mal herzustellen, wir haben außerdem Aussagelegten,
der 153 fortfolgende als sonstige Delikte gegen die Rechtspflege gesagt,
sind insbesondere zu berücksichtigen.
Die Strafvereitelung, § 258, das ist ein zentraler Tatbestand,
über den haben wir auch letzten Mittwoch etwas ausführlicher gesprochen.
Gegen Ende hin dann vor allem um dieses ganz wichtige, praktisch wichtige Problem,
auch Abgrenzung, Strafverteidigung, Strafvereitelung.
Was darf der Strafverteidiger machen, was darf er nicht machen?
Wo sind die Grenzen des zulässigen Handelns überschritten?
Und haben dann gesagt, es gibt noch zwei weitere Vorschriften,
auf die wir jetzt eben heute einen kurzen Blick werfen wollen,
nämlich die § 164 und § 145 D.
Der § 164 StGB, Sie sehen hier schon an der Wand, die falsche Verdächtigung.
Worum geht es da? Es geht darum, werden wir gleich sehen, im Detail,
grob gesagt, dass ich bei einer entsprechenden zur Entgegennahme von solchen Anzeigen zuständigen Behörde
einen anderen zu Unrecht verdächtige.
Warum ist das unter Strafe gestellt?
Die Schutzrichtung nach herrschender Meinung in zwei Richtungen.
Zum einen natürlich zum Schutz desjenigen, der hier zu Unrecht bezichtigt wird
und damit alle möglichen Schwierigkeiten eventuell hat.
Es ist ja so, wenn jemand im Verdacht steht, beispielsweise eine Straftat begangen zu haben,
dann kann mit dem ja eine ganze Menge gemacht werden.
Dann kann seine Wohnung durchsucht werden.
Es können seine Sachen beschlagnahmt werden.
Er kann unter Umständen bei einem dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr
sogar in Untersuchungshaft gelangen.
Also es ist im Strafprozessrecht so, dass es zwangsläufig,
weil wir noch kein endgültiges Ergebnis haben, eine ganze Reihe von Eingriffmaßnahmen gibt
im Ermittlungsverfahren, die in die Rechte des Beschuldigten,
der unter Verdacht steht, doch mehr oder weniger massiv eingreifen,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:26:27 Min
Aufnahmedatum
2012-12-05
Hochgeladen am
2012-12-05 10:15:58
Sprache
de-DE
Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.