Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.
Ich begrüße Sie in die letzte vorweihnachtliche Vorlesungswoche.
Zwei Stunden oder beziehungsweise zwei Doppelstunden Strafrecht BT, also noch hier vor Weihnachten.
Ich hatte das ja schon angedeutet.
Ich möchte jetzt heute und morgen im Grunde genommen drei Delikts-Bereiche noch besprechen,
die vielleicht jeder für sich genommen nicht die ganz, ganz große Prüfungsbedeutung typischerweise haben,
die aber teilweise ganz interessante Probleme beinhalten, teilweise zumindest von großer praktischer Relevanz sind
und teilweise vielleicht auch so ganz, ganz, wie soll ich sagen, originelle Lebensgestaltungen betreffen,
teilweise vielleicht auch Dinge, die so ein bisschen aus dem eigenen Erfahrungshorizont sind, anders als Mord und Totschlag oder dergleichen.
Das will ich jedenfalls hoffen bei den meisten von Ihnen.
Und die deswegen lohnen, dass man eben sich noch mal ein bisschen ein Überblick verschafft,
damit Sie dann wenigstens auch am Ende dieser Vorlesung zumindest über weit Bereiche des besonderen Teils außerhalb der Vermögensdelikte
zumindest mal eine Ahnung davon haben. Es gibt ja immer noch eine ganze Reihe von Straftatbestandgruppen,
über die wir überhaupt nicht gesprochen haben, also etwa aus dem Staatsschutzbereich, etwa aus dem Sexualstrafrecht
und dergleichen, die im Grunde genommen keine nennenswerte Erwähnung in der Vorlesung finden,
aber damit wir zumindest den Überblick über das, was eigentlich so im Kernstrafrecht geregelt ist, noch ein bisschen ausweiten.
Das Erste, oder bevor wir damit anfangen, allerdings haben wir noch mal eine kurze Wiederholung zu dem,
was wir im Grunde genommen in der letzten Woche gemacht haben, nämlich insbesondere die Delikte gegen die Freiheit.
Und da wäre nun die erste Frage, in welchen unterschiedlichen Ausprägungen ist das Rechtsgut Freiheit
in den drei Tatbeständen der Paragrafen 238, 239 und 240 StGB geschützt?
Das steht zwar alles in einem Abschnitt, Delikte gegen die persönliche Freiheit, aber die Freiheit, die strafrechtlich geschützt ist,
das ist ja jeweils eine unterschiedliche. Welche Art von Freiheit, welche Reichweite von Freiheit ist in 240 StGB geschützt, in 239 StGB, in 238 StGB?
Wie unterscheidet sich das voneinander?
Ja, also bei 239 StGB ist das auf jeden Fall die Fortbewegungsfreiheit.
Das ist vielleicht das Greifbarste bei Paragraf 239, die Fortbewegungsfreiheit, ja?
Bei Paragraf 240, da ist es die Handlungsfreiheit, also dass man nicht das tun kann, was man eigentlich möchte.
Also Handlungs- und Willenbetätigungsfreiheit in 240, das ist sicherlich das Weiteste,
zugleich auf der anderen Seite aber auch auf die Art und Weise das, was am unschärfsten ist, wo wir die größten Schwierigkeiten haben,
das Strafwürdige von dem Nicht-Strafwürdigen, das tatbestandsmäßig von dem nicht tatbestandsmäßigem Verhalten abzugrenzen.
Deswegen ja auch, ich will nicht zu viel verraten, weil wir ja nachher noch andere Fragen haben, ja?
Und Paragraf 238, da spielt auch so eine psychische Komponente noch mit einer Rolle, dass auch die,
also man wird jetzt in der Freiheit etwas zu tun, eigentlich nicht beeinträchtigt, also körperlich oder so nicht beeinträchtigt,
aber man möchte halt Sachen eben nicht machen, weil der Nachsteller eben einem nachstellt.
Genau, der verleitet einem gewisse Sachen, also zum Beispiel aus der Wohnung zu gehen im extremsten Fall.
Also im Grunde genommen, worum geht es bei Paragraf 238? Was hatten wir da als Schlagwort aufgeschrieben
oder beziehungsweise genannt für das Schutzgut bei den Paragrafen 238?
Da hatte ich auch gesagt, das ist schwierig, das war auch so im Stritten, man hat so eine gewisse Vorstellung von diesem Phänomen Stalking
und als es dann ins Gesetz gekommen ist, da war auch so ein bisschen unklar, an welche Stelle im Gesetz soll es sozusagen eingeordnet werden,
weil man zwar so eine Idee hat, was daran unschön ist, aber keine ganz klare Idee, welches Rechtsgut geschützt ist.
Es war irgendwie um die unbeeinträchtigte Lebensgestaltung gegangen, was hat das mit Freiheit zu tun,
wie Sie das angedeutet haben, eben die Freiheit, dass sein Leben so zu gestalten, wie man es sich eigentlich gestalten möchte,
wie man eigentlich leben möchte, weil der Nachsteller einem das sozusagen verleidet und man eben dann auf bestimmte Dinge verzichtet.
Gut, also nur damit man sieht, so Freiheit, das ist ein Weiterbegriff und wir haben in den verschiedenen Tatbeständen
sozusagen dieses Rechtsgut auf unterschiedliche Art und Weise geschützt, deswegen werden auch nicht ohne weiteres irgendwelche Überlegungen,
irgendwelche Auslegungskriterien usw. von dem einen Tatbestand auf den anderen übertragen können, sondern das jeweils ganz spezifisch betrachten müssen.
Zweite Frage, welche sind die Gründe dafür, dass die Paragraphen 239a und 239b, und zwar gerade in zwei Personenverhältnissen und auch gerade bei der Variante des
sich-bemächtigens, restriktiv auszulegen sind?
Zweite Frage, mit Hilfe welches Kriteriums erfolgt eine solche restriktive Auslegung?
Also was ist der Grund dafür, dass man bei diesen Paragraphen 239a und 239b gerade in zwei Personenverhältnisse und gerade bei dem Merkmal
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:27:56 Min
Aufnahmedatum
2012-12-18
Hochgeladen am
2012-12-18 14:14:34
Sprache
de-DE
Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.