17 - Strafrecht BT I [ID:2595]
50 von 883 angezeigt

Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, schönen guten Morgen meine Damen und Herren, herzlich willkommen in Mittwochmorgen, Vorlesung, Strafrecht BT 1.

Bevor wir anfangen, zwei kurze organisatorische Hinweise betreffend unsere beiden Probeklassuren.

Zum einen, der eine oder andere hat das schon geholt, aber ich weiß gar nicht, ob ich das hier im großen Kreis schon mal gesagt hatte.

Diese erste Probeklassur, dieser Kurztest BT1, den wir schon vor etlicher Zeit geschrieben haben, diese Klausuren sind korrigiert,

können im Sekretariat abgeholt werden. Viele haben sie schon geholt, aber ich weiß gar nicht, ob wir in der Vorlesung schon mal so richtig offiziell sozusagen drüber gesprochen hatten.

Die zweite Probeklassur, die letzte Woche geschrieben worden ist, die wird ja im Rahmen der propedeutischen Übungen besprochen und dann auch zurückgegeben,

aber da haben sie dann auch eine richtige Klausurbesprechung dazu. Das werden wir also hier nicht in der Vorlesung machen.

Das heißt natürlich nicht, dass Sie nicht irgendwie in der Vorlesung oder am Rande der Vorlesung irgendwelche Fragen dazu stellen können nach der Besprechung.

Das ist ganz klar. Aber jedenfalls der offizielle Besprechungstermin dafür ist im Rahmen der propedeutischen Übungen.

Zum Stoff. Wir sind stehen geblieben in den Freiheitsdelikten. Gestern haben wir also Delikte gegen die persönliche Freiheit gesehen.

Das ist relativ unproblematisch, soweit wir den Begriff der Freiheit eng fassen.

Das Beschränken auf die Fortbewegungsfreiheit. Da haben wir gestern ausführlich über die Freiheitsberaubung gesprochen.

Das ist schwieriger dort, wo wir Freiheit weiter verstehen, so im Sinne von allgemeiner Handlungsfreiheit,

weil wir hier natürlich immer sozusagen kollidierende Freiheitssphären haben und sich dann die Frage stellt,

wo können wirklich sinnvoll die Grenzen der Strafbarkeit gezogen werden?

Wo darf ich die Freiheit eines anderen nicht einschränken, wenn ich vielleicht das nur machen möchte, um meine eigene Freiheit zu verwirklichen?

Das werden Probleme sein, mit denen wir uns dann heute bei der Nötigung beschäftigen.

Wir haben gestern aus dem Kurz über 239 A, 239 B gesprochen. Geiselname, erpresserischer Menschenraub.

Das waren diese Vorschriften, die schon sozusagen weit im Vorfeld eigentlich von den echten Freiheitsdelikten anwendbar sind,

wo es darum geht, dass ich mich einer Person bemächtige, sie entführe und dabei die Aussicht habe,

diese Situation dann auszunutzen zu einer Erpressung oder zu einer qualifizierten Nötigung,

also sehr früher Vollendungszeitpunkt mit einem sehr hohen Strafrahmen zugleich,

wo wir gesagt haben, gerade in Zwei-Personen-Verhältnissen müssen wir das restriktiv auslegen,

um nicht zu Friktionen zu kommen, zu den klassischen Freiheitsdelikten,

insbesondere das Erfordernis nach der Rechtsprechung der stabilen Zwischenlage.

Wir waren dann stehen geblieben bei der Nötigung, § 240, und hatten da einleitend, nur ganz kurz, noch drüber gesprochen,

und gesagt, das ist jetzt also die Vorschrift, die nun wirklich die Willens-, Betätigungs- und Handlungsfreiheit

mehr oder weniger umfassend schützt, also umfassend schützt im Sinn von, das ist hier das geschützte Rechtsgut,

aber natürlich nicht umfassend schützen kann im Sinn von, jede einzelne Freiheitsausübung jeder einzelnen Person

ist strafrechtlich abgesichert, weil wir eben, wie vorhin schon gesagt oder angedeutet,

diese Kollision natürlich von Freiheitssphären miteinander dann haben.

Das führt nicht zuletzt auch dazu, dass die Nötigung, und damit haben wir dann gestern geschlossen,

ein offener, so genannten offener Tatbestand, des üblicherweise zeichnet sich ja Straftatbestände gerade dadurch aus,

dass man sagt, die enthalten vertübtes Unrecht. Wenn diese Tathandung verwirklicht ist,

dann wird dadurch die Rechtswidrigkeit indiziert, und nur wenn ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vorliegt,

dann ist dieses Verhalten nichts rechtswidrig. Bei § 240 ist das anders,

und das sehen Sie schon an der tatbestandlichen Struktur am § 240 Absatz 2,

dass in diesem § 240 Absatz 2 sozusagen positiv noch mal festgestellt wird, wann das Verhalten rechtswidrig ist.

Der § 240 Absatz 2 sagt nämlich, rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels,

also die in Absatz 1 genannten Tathandungen, zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sind.

Das heißt, es wird hier noch mal gefordert, eine positive Feststellung des Rechtswidrigkeitsurteils,

deshalb auch offener Tatbestand, weil eben die Tatbestandsmäßigkeit alleine noch nicht die Rechtswidrigkeit indiziert,

sondern die Rechtswidrigkeit positiv noch mal festgestellt werden muss.

Die Anforderungen, und wie man das macht mit diesen § 240 Absatz 2, was da der Maßstab ist, da werden wir nachher drüber sprechen.

Zunächst zu den beiden Tathandungen.

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder mit Drohung, mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,

wir haben also zwei verschiedene Nötigungsmittel, die hier in Betracht kommen.

Zum einen Gewalt, zum anderen die Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Zunächst zur Gewalt. Wenn Sie den Begriff Gewalt hören, dann haben Sie ja üblicherweise das so im Blick,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:21:47 Min

Aufnahmedatum

2012-12-12

Hochgeladen am

2012-12-12 10:10:16

Sprache

de-DE

Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.

Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen