Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Dann hatten wir ja von der letzten Woche ein paar Hausaufgaben, die wir zusammen besprechen.
Ich habe jetzt hier vergessen die Wörter mitzunehmen, deswegen kann ich das hier nur von der Homepage her an die Wand werfen.
Ich hoffe, dass das für Sie halbwegs löserlich ist. Ein bisschen größer müsste es ja noch gehen.
Beziehungsweise teilweise haben Sie es ja vielleicht sowieso auch ausgedruckt und dabei.
Die erste Frage ist für diejenigen, die hinten sitzen, die es vielleicht nicht lesen können.
Was sind die Sachgründe für die Strafmilderung, Privilegierung bei der Tötung auf Verlangen gegenüber einem Totschlag?
Was ist der gesetzgeberische Grund dafür, dass hier der Strafrahmen geringer ist als bei einer normalen, vorsätzlichen Tötung?
Das ist mehr eine theoretische Frage, die jetzt nicht unmittelbar sich vielleicht in einer Klausur niederschlägt,
aber trotzdem ist es ja immer ganz schön, wenn man sich auch ein bisschen Gedanken darüber macht, warum Straftatbestände so sind, wie sie sind.
Hat jemand von Ihnen eine Idee? Sie haben eine Idee.
Also aufgrund der Unrechts- und Schuldmilderung so ähnlich hatten wir das gesagt.
So ähnlich steht das vielleicht auch gerade im Skript, weiß ich nicht.
Was bedeutet das Unrechtsminderung? Wir haben ja im Grunde genommen eine Einwilligung, sogar mehr als eine Einwilligung, beim ernsthaften Verlangen,
die aber eben bei dem Tötungsdelikt nicht dazu führt, dass es gerechtfertig ist.
Jetzt haben wir gesagt, 2016 hältst du gleich auch so eine Art Einwilligungssperre, aber es ist doch so, dass das Unrecht gemildert ist.
Und die Schuldmilderung, warum? Schuld bedeutet ja persönliche Vorwerfbarkeit gegenüber dem Täter.
Der Täter ist hier in einer Konfliktlage, jedenfalls im normalen Fall des Paragrafen 216,
also in der Standardkonstellation der nahe Angehörigen mit großen Schmerzen, Qualen usw., bittet hier um eine Lösung in einer Konfliktlage,
die vom Gesetzgeber jetzt zwar nicht in dem Maße berücksichtigt wird wie etwa Konfliktlagen im Sinne des Paragrafen 35,
dass es völlig zum Schuldausschluss führt, aber eben auch zur Schuldmilderung.
Und diese Unrecht und Schuldmilderung legitimiert dann eine entsprechende Strafrahmenmilderung.
Was ist mit Sperrwirkung der Privilegierung gemeint, wenn es um das Verhältnis von 2011, 2012 und 2016 zueinander geht?
Was bedeutet Sperrwirkung der Privilegierung? Darüber hatten wir gesprochen.
Sperrwirkung der Privilegierung gilt nicht nur im Verhältnis 2011, 2016 im Übrigen,
sondern ist ein generelles Prinzip im Strafrecht, wenn sich die Frage stellt.
Können Sie was anfangen mit Sperrwirkung einer Privilegierung?
Also wenn zum Beispiel 2011 und 2016 erfüllt sind, dann wird nur der 2016 als erfüllt angesehen und der Mord gesperrt.
Genau. Wenn es sowohl Strafschärfende als auch Strafmildernde oder qualifizierende als auch privilegierende Umstände gibt,
so wie eben etwa 2011 und 2016 im Verhältnis zu 2012, dann geht sozusagen die Privilegierung vor.
Dann wird allgemein gesagt, die Privilegierung soll nicht dadurch unterlaufen werden, gegenstandslos werden,
dass noch irgendwelche strafschärfenden Gründe an sich auch vorliegen.
Das ist ja nicht völlig selbstverständlich. Man könnte genauso gut umgekehrt argumentieren
und könnte sagen, die qualifizierten Umstände sollen nicht dadurch entwertet werden,
nur weil auch Privilegierende vorliegen. Das wäre durchaus auch eine denkbare Argumentation mit der gleichen Lösung,
oder mit der gleichen Logik vielmehr, nicht mit der gleichen Lösung, eine andere Lösung mit der gleichen Logik.
Aber es wird eben allgemein angenommen, dass diese Privilegierungen Vorrang haben.
Und das hat dann zur Konsequenz für Sie, dass Sie in dem Fall, wenn Sie beide Merkmale prüfen würden,
oder den Merkmal von beiden Strafverständnissen prüfen würden, dass Sie sagen müssten, im Ergebnis so eine Strafbarkeit nach § 216.
Wenn man prüfungsökonomisch vorgehen möchte, hätte das zur Konsequenz, dass man erst mit § 216 prüft.
Wenn man sagt, wenn der dann gegeben ist, dann interessiert eigentlich der § 211 nicht.
Wenn man in Anführungszeichen prüfungstaktisch vorgehen möchte und denkt,
das sind so viele Anhaltspunkte im Sachverhalt dafür, Mordmerkmale zu prüfen,
dann könnte das dafür sprechen, mit § 211 zu beginnen, damit man den wenigsten sinnvoll prüfen kann,
und dann mit § 216 erst zu prüfen, um auf diese Art und Weise eben dann zu beiden Tatbeständen was sagen zu können.
Drittens. Wann ist der Täter durch das ernstliche und ausdrückliche Verlangen bestimmt?
Was bedeutet bestimmt im Sinn des § 216?
Haben Sie eine Idee? Ja?
Ich weiß nur, dass man das so ähnlich oder fast genauso macht wie bei § 26, also bei der Anstiftung,
dass eben der Tatentschluss hervorgerufen sein muss.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:21:57 Min
Aufnahmedatum
2012-10-30
Hochgeladen am
2012-10-31 07:41:04
Sprache
de-DE
Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten)Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.