6 - Strafrecht BT I [ID:2439]
50 von 333 angezeigt

Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Was ich jetzt gleich machen möchte mit Ihnen ist kurz diese Lernseekontrolle besprechen.

Jetzt ist es noch relativ frisch bei Ihnen. Sie wissen noch, was Sie geschrieben haben oder nicht geschrieben haben.

Und insoweit können wir als Wiederholung sozusagen das gemeinsam kurz besprechen.

Erste Frage, das wäre jetzt eine, wo man rechnerisch weniger als vier Minuten fürs reine Schreiben jedenfalls gebrauchten hätte.

Wann beginnt, wann endet nach herrschender Meinung der strafrechtliche Lebensschutz?

Wer hat zu der Frage was geschrieben?

Haben Sie was dazu geschrieben? Was denn?

Es beginnt mit den Eröffnungswehen oder beim Kaiserschnitt mit der Öffnung des Uterus und das Ende ist mit dem Hirntod.

Genau, es beginnt, das hätte mir sogar schon gereicht, mit dem Geburtsbeginn.

Das bedeutet Eröffnungswehen oder beim Kaiserschnitt, der Öffnung des Uterus und Ende mit dem Gehirntod.

Ich sehe, Sie haben Ihren Sachverhalt noch gar nicht abgegeben, oder?

Bewusst.

Bewusst? Ach, oh je, passiert doch nichts. Also, ist Ihre Entscheidung.

Gut, ich denke, den zweiten Fall müssen wir gar nicht ausführlich machen.

Den hatten wir letzte Woche als Hausaufgabe besprochen.

A. Verletzt bei einem von ihm verursachten Autounfall die Schwangere S.

Dabei erleiht das ungebaute Kind K. der S eine Kopfverletzung.

Wenn der S bereits in der 28. Schwangerschaftswoche ist, wird K. durch einen Kaiserschnitt zur Welt gebracht.

Medizinisch versorgt, fünf Tage später verstirbt K. gleichwohl.

Strafbarkeit zum Nachteil des K.

Da war es das Problem, aber das hatten wir gesagt als Fall auch als Hausaufgabe an der Wand gehabt.

Das Problem, erste Frage, gibt es eine Strafbarkeit nach § 2.11 fortfolgende?

Das heißt konkret, dann wäre das § 222.

Pssst, die gibt es nach dem, was der Kollege vorhin gesagt hat, nicht.

Wenn wir zusätzlich noch wissen, abgestellt wird nicht auf den Zeitpunkt, in dem der Verletzungserfolg eintritt,

sondern in dem sozusagen die Einwirkungshandlung erfolgt.

Die Einwirkungshandlung erfolgt hier aber noch vor Geburtsbeginn.

Daher keine Strafbarkeit nach dem Tötungsdelikt im engeren Sinn,

sondern vom zeitlichen Anwendungsbereich kommen hier eben nur die § 2.18 fortfolgende in Betracht.

Die kennen aber keine Verlässigkeit, Strafbarkeit, insoweit dann hier also unser A mit Blick auf den K.

Oder auf das K, auf das Kind K straflos.

Drittens, wie lautet die Grunddefinition des Mordmerkmals der Heimtücke?

Einfacherer Teil der Frage, etwas komplexerer Teil der Frage, mit welchem Gesichtspunkt einer restriktiven Auslegung,

der an sich aus einer anderen Fallgruppe herrührt, könnte man die Heimtücke in den haustüranen Fällen ablehnen?

Gemeint ist hier ein spezieller Gesichtspunkt, nicht so allgemein restriktive Auslegung, allgemein negative positive Typenkorrektur.

Also erster Teil der Frage ist nicht so schwierig, wie lautet die Grunddefinition der Heimtücke?

Man muss die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzen und meist wird da halt noch so eine feindliche Willensrichtung vorausgesetzt.

Also Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit in, das ist im Grunde genommen auch mehr oder weniger unstreitig feindlicher Willensrichtung.

Haben Sie zum zweiten Teil auch was geschrieben?

Also wenn ich den Tyrannen richtig verstanden habe, geht es im Prinzip um den Fall, wenn der Mann der Frau öfters Morddrohungen voransetzt oder so.

Dann ist eben das Problem, dass bei der Frau die Arg-Losigkeit verneint werden muss.

Also kann man so sehen, dass sie im Prinzip ja nicht mehr, sie kann ja von einem Angriff rechnen, mit einem Angriff rechnen, da eben diese Morddrohungen vorausgegangen sind.

Das hatte ich jetzt zwar nicht gemeint, aber die Frage ist so gestellt, dass man sie so verstehen kann.

Das gebe ich Ihnen recht, dass man jetzt sagt, hier Haustyrannenfälle im Sinn von, was ist, wenn der Haustyran eine Tötung begeht sozusagen.

Und der hat vorher das immer schon entsprechend angedroht, dass man dann diskutieren könnte.

Ist dann das Opfer trotzdem noch arg und wehrlos?

Also ist es noch arglos, wenn es doch weiß, es werden immer irgendwelche Drohungen ausgesprochen.

Das wäre in der Tat eine Möglichkeit, wie man die Frage verstehen könnte.

Das muss ich den Korrektoren noch mit auf den Weg geben.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:46:56 Min

Aufnahmedatum

2012-10-31

Hochgeladen am

2012-11-02 11:21:53

Sprache

de-DE

Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.

Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen