Also kom tint aj
Neue Rechtsprechung.
Das müssen Sie aber inzwischen wissen.
Wofür ist das Bundesverfassungsgericht zuständig?
So ist es. Für die Auslegung und die Anwendung der Verfassung.
Und wenn der BGH im Rahmen dessen, was die Zivilgerichten zusteht, nämlich der Auslegung zivilrechtlicher Ersatzansprüche im Rahmen einer vertretbaren, richterlichen Fortbildung Anspruchsgrundlagen kreiert, dann ist das nicht verfassungswidrig und damit auch nicht im Rahmen der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts.
Ja, das ist ja, naja, das ist jetzt ganz so ist es nicht, sondern der Artikel 34 greift das Staatshaftungsrecht auf, bzw. der Artikel 34 begründet eigentlich dogmatisch eine Überleitung der in Paragraf 839 BGB geregelten Haftung des Beamten auf den Staat.
Trotzdem ist das Staatshaftungsrecht nicht im Kern eine verfassungsrechtliche Materie.
Das heißt, wenn in Auslegung auch das 839 und Artikel 34 Grundgesetz ist ja nur nur das Amtshaftungsrecht, nicht der weitere Bereich der sonstigen staatlichen Ersatzansprüche, da gibt es noch viel mehr.
Die sind alle Teil sozusagen der Auslegung des Zivilrechts. Denkmäler haben einen ideellen Wert.
Denkmäler haben einen ideellen Wert für die Öffentlichkeit, sagen Sie. Jetzt müssen wir überlegen, was das eigentlich bedeutet. An was für ein Denkmal denken Sie denn?
Eine Statue, ja, wir nehmen wir nehmen wir den Markgraf auf dem Schlossplatz, ja, der Gründer der Uni, kennen Sie alle, das bisschen grün und bisschen weiße Flecken sind da immer so drauf. Das ist so genau, was das ist. So jetzt die welche. Was wäre unsere erste Frage im Rahmen von Artikel 14?
Genau, Sie würden jetzt erst mal fragen, wem gehörten die eigentlich? Wahrscheinlich gehört sie entweder der Universität und damit dem Freistaat oder der Stadterlang.
Damit wären wir schon raus aus dem persönlichen Schutzbereich, ja, öffentliche, weißte, eine öffentliche, eine staatliche Einheit oder eben eine juristische Persönlichkeit.
Dann sagen Sie gut, dann nehme ich ein anderes Denkmal, das steht auf meinem Grundstück. Jetzt wäre die nächste Frage, was passiert denn jetzt damit? Sie müssen mir irgendeinen Fall machen, damit ich.
Ja, Aha, Unterhaltskosten. Wer sagt denn, dass sie Unterhaltskosten zahlen müssen? Wir müssen jetzt überlegen, was passiert? Angenommen Sie haben den Markgrafen auf ihrer Wiese stehen und Sie lassen den.
Gepflegt verfallen. Sie sagen, dass der Markgraf, das ist so der zerbröselt so langsam und dann kommt wer auch immer daher, vielleicht die Denkmal Schutzbehörde oder wer auch immer und sagt zu ihnen, du darfst den nicht zerbröseln lassen.
Du musst irgendwas tun. Vielleicht muss er nur ein Gerüst drum machen, damit niemandem der Kopf auf den Kopf fällt oder was auch immer was passiert.
So das heißt, wir wären jetzt, wir müssen jetzt überlegen. Da wird eingegriffen. Das wäre ein Eingriff in als Entschädigung, weil ihnen gesagt wird, wie sie mit ihrem Eigentum zu verfahren haben.
So und jetzt müsste man überlegen, wenn das gerechtfertigt, rechtfertigen, müssen wir fragen, was ist das öffentliche Interesse? Das öffentliche Interesse ist.
Dass der Markgraf nicht gepflegt verfällt. Jetzt muss man sagen, okay, das ist irgendwie vielleicht tatsächlich legitim, hat was mit der Geschichte, Kultur, irgendwas mit der da finden zu tun.
Auf der anderen Seite sagen Sie, das ist aber steht auf meinem Grundstück, ich muss viel Geld investieren. So und jetzt müssten wir bei der Abwägung fragen, ist das verhältnismäßig, dass Ihnen das eben hier oft betragen wird?
Und jetzt muss ich Ihnen ehrlich sagen, dass ich bei bei einzelnen Denkmälern, also bei sozusagen nicht Baudenkmälern, sondern Denkmälern, die überhaupt nicht genutzt werden können, schlicht überfragt bin, wie da sozusagen die Regelung ist.
Das Problem stellt sich meistens bei Baudenkmälern, also bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen und Sie vielleicht in den PÜs, wer diese Woche schon PÜ hatte oder sonst werden Sie das in den PÜs noch mitbekommen, da wird es genau darum gehen.
Denkmalschutz ist ein Eingriff oder begründet Eingriffe in die Eingrifffreiheit und dann muss immer gefragt werden, ob das denn im Einzelnen noch verhältnismäßig ist, dass bestimmte Dinge zum Beispiel nicht erlaubt sind oder nicht.
Wer von Ihnen schon mal eine denkmalgeschützte Wohnung renoviert hat, weiß, das ist ein ziemlicher Tort und das Denkmalschutzrecht geht auch recht weit. Aber zum Beispiel, wenn ein Fenster kaputt ist und Sie sagen, ich muss jetzt ein neues Fenster haben, dann kann der Denkmalschutz nicht sagen, nee, das ist aber irgendwie, brauchst du jetzt kein Fenster mehr oder was auch immer.
Da wäre natürlich dann die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes als Wohnung oder Wohnraum, moderne Wohnanforderungen und so weiter, steht eine alte Zinkwanne drin, wo man noch so mit Kübeln das Wasser reingegossen hat und Sie wollen jetzt einen ordentlichen Wasseranschluss, das wäre dann zulässig.
Also da kommen wir immer auf die Frage, was ist sozusagen, wie gewichtig ist das öffentliche Interesse am Schutz sozusagen oder an der Unterhaltung eines entsprechenden Denkmals gegenüber den Pflichten und den Eingriffen, die den Eigentümer hier konkret betreffen.
Ich weiß nicht, ob das jetzt Ihre Frage beantwortet hat.
Genau, Sie können ja sehr schön, Sie bringen alle Argumente an. Sie sagen natürlich, also was ist denn jetzt der Markgraf, ist der jetzt wichtig, ist der nicht wichtig, ist das bedeutsam, ist das nicht bedeutsam, kennt denn überhaupt noch jemand heutzutage, ja, oder ist es, keine Ahnung, der alte Fritz, der in Berlin steht auf dem Pferd, der kennt auch keinen Mensch mehr.
Und dann Tourismus sagen Sie natürlich, also das zieht Leute an, das sind alles Dinge, die eingestellt werden müssen in die Abwägung und auf der anderen Seite muss immer gefragt werden, wie schwer ist der Eingriff natürlich, der in das Eigentum hier vorgenommen wird.
Gut, also wir spulen einmal kurz zurück. Wir sind bei der Frage Rechtfertigung von Eingriffen in Artikel 14. Wir haben kennengelernt die beiden verfassungsrechtlich relevanten Typen, Inhaltensentschränkung, Bestimmung und Enteignung.
Und Sie haben gesehen, dass wegen der vom BGH zunächst aus Artikel 14 abgeleiteten besonderen Eingriffstypen des Enteignungsgleichen und enteignenden Eingriffs die Abgrenzung lange Zeit sozusagen schwammig war, auch zwischen Inhaltensentschränkung und Enteignung,
dass der BGH an dieser Unterscheidung oder an diesem Typen festhält, dass es aber für die Dogmatik von Artikel 14 keine Rolle spielt, wie schwer beispielsweise eine Inhaltensentschränkung auch wirkt, wenn es keine Enteignung ist, ist es keine Enteignung und dafür kann dann auch keine Entschädigung gezahlt werden.
Ich würde jetzt gerne mit Ihnen einige wichtige Leitentscheidungen besprechen. Die sollen im Grunde genommen das, was wir jetzt in dieser Sitzung und der letzten Sitzung besprochen haben, nochmal ein bisschen illustrieren, sollen Ihnen aber auch so ein bisschen Gefühl dafür geben,
was sind eigentlich die großen Streitfragen oder waren auch die großen Streitfragen im Bereich des Eigentumsschutzes. Es sind Sachverhalte, es sind zum Teil ganz unterschiedlich.
Das erste ist das Mitbestimmungsurteil. Ich habe das in der letzten Sitzung schon kurz angesprochen, als es um die Frage ging, wie gewichtig ist eigentlich das Eigentum, unterschiedliche Eigentumsformen.
Mitbestimmungsgesetz, es geht also hier um die unternehmerische Mitbestimmung, nicht um die betriebliche Mitbestimmung.
Das wissen Sie vielleicht, betriebliche Mitbestimmung ist, dass ein Betrieb ein Betriebsrat haben muss, der darf dann immer zustimmen, wenn es mehr Pausen geben soll oder weniger, meistens gibt es ja weniger Pausen,
wenn die Pausen kürzer sind oder wenn irgendwie was am Arbeitsplatz überprüft wird oder nicht. Das ist der Betriebsrat. Die unternehmerische Mitbestimmung ist etwas, was gesellschaftsrechtlich geregelt ist und wo es darum geht,
dass sich der Aufsichtsrat eines Unternehmens, einer Gesellschaft zusammensetzt. Also im Gesellschaftsrecht werden Sie lernen, Gesellschaft, bestimmte Gesellschaften haben unterschiedliche Gremien.
Es gibt einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Der Vorstand ist so für das operative Zustand, der Aufsichtsrat ist für das große Ganze und ist auch für die Wahl des Vorstands zuständig.
Da wurde im Mitbestimmungsgesetz von 1976 festgelegt, dass Unternehmen in einer bestimmten Form, Aktiengesellschaft, GmbH und so weiter, die mehr als 2000 Arbeitnehmer haben, also schon ordentlich,
dass sich in denen der Aufsichtsrat je zur Hälfte aus den Anteilseignern, den Aktionären oder den Gesellschaften, Gesellschaftern und zur anderen Hälfte aus Arbeitnehmervertretern zu bilden hat.
Sie sind meinetwegen Großaktionär oder sogar alleiniger Aktionär eines großen Unternehmens, das 2001 Mitarbeiter beschäftigt.
Das wissen Sie sofort, Personalabteilung hat was falsch gemacht. Wieso sind wir nicht runtergeblieben? Anderes Thema.
Dann bestellen Sie den Aufsichtsrat und würden den gerne selber bestimmen, denn das ist Ihr Eigentum, Ihr Unternehmen. Dann sagt das Gesetz, dass die Hälfte der Leute kommt von den Arbeitnehmern.
Jetzt war es so, man hat gesagt, der Vorsitzende hat den Stichentscheid, wenn es sozusagen 50-50 ist. Der Vorsitzende war mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des Aufsichtsrats zu wählen.
Falls keine Mehrheit zustande gekommen ist, haben das Ganze doch die Anteilseigner gewählt.
Sie merken, ein Gesetz, das versucht natürlich die Arbeitnehmerinteressen, die Arbeitnehmervertreter hier sehr stark in die Unternehmensmitbestimmung einzubeziehen.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:55:28 Min
Aufnahmedatum
2018-06-25
Hochgeladen am
2018-06-25 19:09:03
Sprache
de-DE
Aus menschlichen Gründen beginnt die Aufzeichnung ca. 45 Minuten später als die Vorlesung.
Wir bitten um Verständnis.