8 - Grundrechte [ID:42191]
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Ja, dann begrüße ich Sie recht herzlich zur Vorlesung Grundrechte.

Wir haben am Montag uns beschäftigt mit verschiedenen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2.

Wir hatten zunächst Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Leben und körperliche Unversehrtheit ausführlich

besprochen, hatten gerade mit Blick auf das Recht auf Leben verschiedene Aspekte uns angeschaut,

Beginn, Ende natürlich, dann aber auch körperliche Unversehrtheit haben festgestellt,

das sind nicht alles so wahnsinnig zentrale Probleme, wenn es um die Definition des

Schutzbereiches geht. Wir haben aber festgestellt, dass es natürlich unter dem Eindruck von Einschränkung

und Rechtfertigung dann eine Reihe von Sonderproblemen gibt, über die wir hier etwas

ausführlicher diskutiert haben, Schwangerschaftsabbruch, Sterbehilfe, Bedrohung durch Terroristen und hatten

dann gegen Ende der Sitzung uns mit dem zweiten in Artikel 2 Absatz 2 verankerten Grundrecht der

Freiheit der Person beschäftigt und hatten da insbesondere auch den engen Bezug zu Artikel 104

gesehen, da die Unterschiede auch zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung

gesehen und dass eben der 104 dann sozusagen noch mal besondere Schrankenanforderungen

an Einschränkungen, Freiheitseinschränkungen enthält bei der Freiheitsentziehung, also die berühmten

Richtervorbehalte, der berühmte Richtervorbehalt und andere prozedurale Regelungen. Soweit waren wir

glaube ich in der letzten Sitzung gekommen und es bleibt mir gleich noch kurz etwas zu Artikel 11

nachzutragen, der ist ja auch schon mal einmal kurz sozusagen aufgeschieden, als wir uns mit dem

11-Urteil beschäftigt haben, bevor ich das tue, aber zunächst einmal noch den Blick in die Runde,

ob es Dinge gibt aus der letzten Sitzung, bei denen Sie Nachfragen haben oder auch sonst Dinge,

die vielleicht auch in den PÜs mal aufgetaucht sind, wo Sie gerne hier in der Runde noch mal

eine Frage stellen würden. Ansonsten erinnere ich mich gerade, bin ich eben vor der Sitzung

gefragt worden von einem Kommilitonen, wie die Klausur wohl ausgestaltet ist, insbesondere mit

der Frage, ob es neben der Fallbearbeitung auch noch einen sogenannten Fragenteil geben wird.

Ich weiß nicht, im Staatsorganisationsrecht war das so der Fall. Wir haben das immer mal wieder auch,

auch wenn Sie im nächsten Semester Europarecht machen, werden Sie sehen, es gibt so ein paar

Varianzen in den Klausuren, in den Anfangssemestern. Ich habe mich dafür entschieden,

für Sie in der Grundrechtevorlesung ausschließlich eine Fallbearbeitung vorzusehen. Nicht,

weil ich nicht denke, man sollte auch ein bisschen Jura über die Logik der Fallbearbeitung hinaus

verstehen und auch Fragen beantworten können, sondern eher, weil das das ist, was Sie in den

PUs auch üben. Das sind die Sachen, die natürlich auch in der Ausbildungs- und Übungsliteratur Ihnen

als Unterstützung angeboten wird und es lässt sich letztlich auch häufiger so ein bisschen leichter

dann korrigieren. Hat natürlich den Nachteil, dass man dann am Ende, wenn man einen Fall hat,

auch bestimmte Grundrechte nur abprüfen kann, aber so ist das dann halt auch später in Ihrer

Ausbildung, wird Ihnen auch überwiegend ein Fall begegnen. Gut, ich habe das Grundrecht aus

Artikel 11 Grundgesetz hier jetzt an diese Stelle in der Vorlesung gesetzt, obwohl es ja, wenn man

sich das Grundrecht, das Grundgesetz anschaut, doch eben erst etwas später kommt. Also wir haben ja

eigentlich über, wir reden ja über Artikel 2, wir werden heute über Artikel 1 reden. Wir sind also

noch relativ am Anfang des Grundrechte-Teils, aber auch das haben wir schon gesehen, wir wollen

hier nicht sozusagen von vorne nach hinten eins zu eins vorgehen, sondern wir wollen das ein bisschen

systematisch auch strukturieren und deswegen Artikel 11 eben auch im Kontext mit dem Recht auf

Freiheit der Person. Wir haben uns den Artikel 11 ja schon mal angeschaut, bitte schlagen Sie ihn

trotzdem noch mal mit mir gemeinsam auf. Alle Deutschen heißt es da, genießen Freizügigkeit

im ganzen Bundesgebiet. Artikel 11 Absatz 1 ist also recht schlank formuliert und dann haben wir

in Artikel 11 Absatz 2 eine etwas ausführlichere Konkretisierung, Einschränkung der Beschränkungsmöglichkeiten.

Wir fragen uns also auch hier bei Artikel 11, was ist der Schutzbereich, wie kann eingegriffen werden

und wie werden möglicherweise Eingriffe gerechtfertigt. Freizügigkeit, das ist natürlich

ein Wort, das sich zunächst einmal vom Begriff, vom Wortlaut her nicht unmittelbar erschließt. Sie

werden, wenn Sie im nächsten Semester Europarecht studieren, da noch mal über einen europarechtlichen

Begriff der Freizügigkeit stolpern vielleicht nicht, sondern Sie werden mit dem konfrontiert

werden. Es geht dabei im Kern darum, dass man sich an einer Stelle, an einem bestimmten Ort

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:30:05 Min

Aufnahmedatum

2022-05-19

Hochgeladen am

2022-05-20 05:49:06

Sprache

de-DE

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