So, ich glaube, wir können anfangen. Ich begrüße Sie zur Vorlesung Grundrechte an diesem
Für die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland doch so bedeutsam Tag. Wenn Sie
heute Ihre E-Mails schon gecheckt haben, dann wissen Sie natürlich, worauf ich abspiele.
Heute vor ziemlich genau 73 Jahren ist das Grundgesetz in Kraft getreten, 23. Mai 1949.
Ein denkwürdiger Tag. Es passiert nicht oft, dass ausgerechnet am Geburtstag des Grundgesetzes auch
eine Vorlesung zu Grundrechten stattfindet. Ich hatte heute Morgen kurz überlegt, ob wir jetzt
einmal hier alle gemeinsam Happy Birthday singen wollen, aber das kam mir dann doch etwas zu albern
vor. Deswegen lassen wir das. Ich hatte Ihnen allerdings, wenn Sie das gesehen haben, über
Stuttgart eine kleinen Hinweise auf einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung geschickt. Ich gehe
mal davon aus, dass nicht alle von Ihnen, die täglich schon vor der Vorlesung lesen, deswegen
der Hinweis. Und was mich besonders gefreut hat, war, dass da doch, also das war anlässlich des
23. Mai gewissermaßen das hohe Lied auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit
Blick auf insbesondere den Grundrechtsschutz. Und es ging, womit ging es los? Es ging natürlich
gleich sofort mit dem Lüth-Urteil los. Das nächste, das erwähnt wurde, war Volkszählung. Und dann
kam noch eine ganze Reihe von anderen Urteilen, die wir teilweise hier schon erwähnt oder angesprochen
haben, die aber auch noch kommen werden. Also Sie sehen, dass was wir hier besprechen, sind nicht
nur Dinge, die ich mir ausdenke oder von denen ich meine, sie seien irgendwie relevant, sondern
offensichtlich gehen auch gestandene Journalisten der Süddeutschen Zeitung davon aus, dass das relevant
hat. Gut, also das als ganz aktuellen Anlass heute, 23. Mai 1949, glaube das sollte man als
Jurastudierende, Jurastudierende auch wissen. Ich möchte aber in der Sache etwas vertiefter
auf einen zweiten, nach wie vor auch aktuellen Anlass eingehen. Sie haben das vielleicht auch
der Presse entnommen. Letzte Woche hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung vom
27. April 2022 zur sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht, so heißt es jedenfalls,
im umgangssprachlichen Auseinandersetzung, richtiger ist einrichtungsbezogener Impfnachweis,
verkündet bzw. veröffentlicht. Das ist ja beim Bundesverfassungsgericht immer so. Das Urteil
selbst ist dann schon ein, zwei Wochen alt, bis es dann tatsächlich veröffentlicht wird. Man weiß
nicht so ganz genau, warum zwischen dem Urteilsfällen und dem Urteilsveröffentlichen immer so eine
Zeitspanne liegen muss, aber das ist der Hintergrund, warum das Urteil tatsächlich selbst jetzt schon
fast drei, vier Wochen alt ist, aber erst letzte Woche veröffentlicht wurde. Wenn Sie das sich
genauer angeschaut haben, dann ist Ihnen die Bedeutung klar geworden. Es ging also um die
sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Wir haben hier in der Veranstaltung ja auch schon
im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 2 über Impfpflicht allgemein gesprochen. Sie wissen,
eine allgemeine Impfpflicht gegen Covid-19 gibt es noch nicht, ist aber diskutiert worden, ist dann
im Frühjahr, im Späte, im Winter im Bundestag gescheitert. Ob es noch mal wiederkommt, wird
man sehen. Das hängt natürlich auch vom Infektionsgeschehen in den nächsten Monaten
ab, aber es gibt nach wie vor eben diese sogenannte einrichtungsbezogene Pflicht, einen Impfnachweis
vorzuweisen, insbesondere für Menschen, die in Krankenhäusern, Altenheimen, Pflegeheimen,
Kindertagesstätten, Arztpraxen, Einrichtungen für Behinderte arbeiten. Die sind also verpflichtet,
einen Impfnachweis oder Impf- oder genesenen Nachweis vorzuweisen. Das Ganze ist, wie zu erwarten,
war auch natürlich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden, wie so viele Covid-Maßnahmen.
Und diese Entscheidung ist, glaube ich, bedeutsam, weil sie zumindest, wenn man jetzt diese Entscheidung
zusammenliest mit den beiden Entscheidungen vom November, Bundesnotbremse 1 und Bundesnotbremse 2,
auf die wir heute auch noch kurz eingehen werden, doch sich so ein gewisser Trend in der
verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu den ganzen Covid-19-Einschränkungen zu entwickeln
scheint. Aber das weiß man natürlich noch nicht so ganz genau. Worum ging es? Es ging natürlich um
die Frage, ist das hier ein Eingriff in Grundrechte, wenn also der Gesetzgeber selbst, zunächst war
es noch anders geregelt, aber jetzt, also in der Hauptsache ging es dann tatsächlich um eine
gesetzliche Regelung, die da sagt, das und das ist ein Impfnachweis und Personen, die in genau
aufgelisteten Einrichtungen tätig sind, müssen den eben vorweisen. Sonst ist der Arbeitgeber
verpflichtet, das an das Gesundheitsamt zu melden. Und das Gesundheitsamt kann dann ein
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:31:12 Min
Aufnahmedatum
2022-05-23
Hochgeladen am
2022-05-24 05:39:07
Sprache
de-DE