6 - Jugendstrafrecht [ID:11581]
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Erziehungsmaßregeln, also über die Weisungen und die Erziehungsbeistandschaft,

lassen Sie das ganz kurz wiederholen.

Geredet ist das im JGG in dem Paragrafen 9 fort.

Folgende, wenn wir jetzt allgemein sagen, so Erziehungsmaßregeln,

das Versuch ein bisschen einzuordnen in das jugendstrafrechtliche Sanktionssystem.

Wie zeichnen sich dann die Erziehungsmaßregeln aus?

Was ist das Typische, was ist das Wesen von Erziehungsmaßregeln?

Wie lassen sich die beschreiben?

Ist das so eine verhaltene Meldung hier?

Also Erziehungsmaßregeln kann man irgendwie definieren eher als Erziehungs-Stattstrafe,

dass es eher einen resozialisierenden Aspekt hat und nicht einen vorrangig bestrafenen Aspekt.

Also Erziehungs-Stattstrafe, das ist schon mal sehr schön, wir würden jetzt vielleicht gar nicht mal sagen resozialisierend,

denn bei den jugendlichen Leuten, also bei den Jugendlichen geht es ja dann fast schon um das Sozialisierende,

die sind ja gar noch nicht sozialisiert gewesen und entsozialisiert, also wir versuchen also da erzieherisch einzuwirken

und der Bestrafungsgedanke, der hat da eigentlich keine Rolle.

Das ist das, was wir eigentlich bei Jugendlichen machen, die auf der einen Seite zwar gar keine so schlimmen Dinge machen,

aber bei denen wir trotzdem eben dann Erziehungsdefizite feststellen können und nicht einfach sagen,

den muss man nur mal vor Augen halten ordentlich, dass es so nicht geht, sondern da ist eben noch ein bisschen Arbeit zu leisten,

weil das bisher bei denen offensichtlich fehlgeschlagen ist.

Und dann haben wir ja hier auf der einen Seite eben dann die Weisungen nach § 10 JGG

und wir haben zum anderen die Anordnung Hilfe zur Erziehung im Sinn von § 12 JGG in Anspruch zu nehmen,

wobei wir bei § 12 wieder unterscheiden können zwischen ambulanten Maßnahmen,

also der Erziehungsbeistandschaft und dann auch einer stationären Unterbringung.

Bei den Weisungen hatten wir gesagt, es gibt einen sehr großen Katalog, dieser Katalog ist allerdings nicht abschließend.

Woran sieht man das, dass der Katalog in § 10 Absatz 1 nicht abschließend ist?

Genau, an den Begriff insbesondere.

Wir haben zwar schon relativ viele unterschiedliche Weisungen, die aus verschiedenen Lebensbereichen betreffen,

aber trotzdem kann der Richter dann, unabhängig davon, sich eben auch noch eigene Weisungen ausdenken.

Wenn er sich solche eigenen Weisungen ausdenkt, was muss man immer so ein bisschen im Blick behalten?

Den Zusammenhang mit der Tat.

Also zum einen sollen diese Dinge, die der Jugendliche macht, irgendwas mit der Tat zu tun haben,

zum anderen, was ist noch vielleicht wichtig, was man im Blick behalten sollte, wenn wir sagen, der Richter kann sich irgendwas ausdenken.

Vielleicht die Verhältnismäßigkeit.

Genau, Verhältnismäßigkeit oder überhaupt Grundrechtsbezug.

Wir hatten so drüber gesprochen, wenn es irgendwie ein Jugendlicher, ein Mädchen belästigt,

dann können wir nicht sagen, das muss jetzt heiraten oder so, als Weisung, das irgendwie wieder gut zu machen.

Das würde eben dann auch mit irgendwelchen grundrechtlichen Garantien natürlich dann kollidieren.

Und natürlich auch darauf achten, dass wir sagen, wir bringen nicht über die Art der Weisung,

dadurch, dass das etwas völlig Unzumutbares ist, sozusagen, dann irgendwie wieder ein punitives Element hinein,

was eigentlich bei den Weisungen nicht bestehen soll.

Ja, was machen wir jetzt, wenn der Jugendliche den Weisungen nicht nachkommt?

Ich bin selbst Vater von einer, muss ich überlegen, gerade nicht mehr, einen Baldjugendlichen

und ich kann Ihnen sagen, ich kann Ihnen viele Weisungen geben, das ist Ihnen eigentlich völlig egal.

Was macht man dann? Kann man die irgendwie vollstrecken, die Weisungen?

Wer ist der Spezialist für Weisungen?

Also nach § 11 JGG kann der Richter die Weisungen entweder verlängern

und nach Absatz 3 kann auch, falls der Jugendliche den Weisungen schuldhaft nicht nachkommt,

der Richter auch ein Jugendarrest verhängen, aber muss das halt nicht machen, sondern kann es machen.

Genau, also wir haben die Möglichkeit zur Durchsetzung des Stamms der Weibinnen,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:38 Min

Aufnahmedatum

2019-06-06

Hochgeladen am

2019-06-07 09:27:09

Sprache

de-DE

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