Ja, dann können wir starten, meine Damen und Herren. Ich begrüße Sie herzlich zur Vorlesung
Jugendstrafrecht heute. Lassen Sie uns ganz kurz uns überlegen, worüber Sie, ich war
letzten Donnerstag Nachmittag leider nicht da, worüber Sie in der letzten Woche gesprochen hatten.
Wir waren ja angelangt in der Vorlesung bei der Jugendstrafe und letzte Woche haben Sie dann
gesprochen über verschiedene Möglichkeiten, die irgendwie zusammenhängen mit der Jugendstrafe,
jetzt im Sinne von §17 JGG und etwaigen Bewährungsmöglichkeiten. Und wir können
da zumindest drei unterschiedliche Arten von Bewährungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit
der Jugendstrafe ausmachen. Welche sind das denn? Was fällt Ihnen da ein, wenn Sie an den
Zusammenhang zwischen Jugendstrafe und Bewährung denken? Zwei Möglichkeiten, die wir so in der Art
auch immer wachsend strafrecht kennen und dann noch eine zusätzliche Möglichkeit. Kommen Sie
wenigstens auf eine oder zwei? So, ja, dann machen wir das doch mal. Moment, okay. Am besten Sie
sprechen da rein in das schwarze Ding, dann bringt es was, das bei Ihnen steht. §21, was wird da zur
Bewährung ausgesetzt? Die Vollstreichung der Strafe, das heißt, das ist das, was wir im Grunde
genommen in der Form auch im Sanktionenrecht immer wachsend recht kennen. Das heißt, die Strafe wird
ausgesprochen. Es gibt nicht nur eine Verurteilung, sondern es gibt auch einen Rechtsfolgenauspruch,
aber die Vollstreichung der Strafe, die Durchführung, die wird tatsächlich dann zur Bewährung
ausgesetzt. Die zweite Möglichkeit, die das JGG kennt. Gerne, ja, können aber auch die Nachbarin
das in die Pflicht nehmen, wie sie wollen. Ja, das ist dann §88 JGG, das ist der Strafresstaussetzung zur Bewährung.
Genau, §88 Strafresstaussetzung zur Bewährung, auch das kennen wir aus dem allgemeinen Sanktionenrecht.
In der Form gibt es ja auch eine Strafresstaussetzung zur Bewährung, geredet dort im §57 JGG, der in
der Form, insbesondere mit diesen fixen Grenzen, Halbstrafenaussetzungen oder Aussetzungen nach
verdrittelter Strafe im JGG nicht gilt, sondern da haben wir eigene Frist im §88, die einzuhalten sind.
Tatsächlich praktisch, es ist aber so, dass sich dann auch vielfach letzten Endes an diesen Vorgaben des §57
ungefähr orientiert wird. Und was ist dann das Dritte, was es noch gibt, was es in der Form nur im
Jugendstrafrecht gibt? Gerne Sie, ja? Ja, das ist der §27 JGG, das ist die Aussetzung...
Sie können es ruhig lesen, ja? Genau, also das sogenannte Schuldspruchverfahren, die Aussetzung der
Verhängung der Jugendstraf, warum Schuldspruchverfahren? Weil hier das Verfahren tatsächlich nur mit einem
Schuldspruch und nicht mit einem Rechtsfolgenausspruch noch endet. Das ist etwas, was wir in dieser Form im
Erwachsenenstrafrecht nicht kennen. Was ist der Grund dafür, dass es im JGG das noch als Sonderfall gibt?
Vielleicht können Sie das auch kurz erläutern. Was ist der Anwendungsbereich sozusagen dieses §27,
der im Übrigen darüber hat sich auch gesprochen, aber gar nicht so häufig vorkommt letzten Endes in der Praxis
oder gar nicht so häufig angewendet wird, aber was ist sozusagen nach der gesetzlichen Systematik der Anwendungsbereich?
Ja, genau, also wenn schädliche Neigungen vorliegen, aber sich der Richter nicht ganz und klein ist,
wie viel der Umfang ist und was für eine Höhe der Strafe das angemessen wird.
Oder beziehungsweise wenn er sich nicht ganz, also wenn es so etwas wie schädliche Erhebliche Erziehungsdefizite vorliegen,
wir aber nicht wissen, ob sie das erforderliche Maß für die schädlichen Neigungen sozusagen erreichen,
dass wir dann eben dann hier das auch zur Bewährung aussetzen können, die Verhängung der Jugendstrafricht
und die Verstrecken der Jugendstrafe. Und das macht dann auch bis zum gewissen Grad klar,
warum es etwas Vergleichbares im Erwachsenenstrafrecht nicht gibt, weil wir daher nicht wegen schädlicher Neigungen
oder vergleichbaren Leute einsperren, sondern nur sozusagen wegen der Sachen, die sie getan haben.
Da haben wir als Bezugspunkt für die Strafe und Strafzumessung nur die Schuld § 46 Absatz 1 JGG,
natürlich für die Strafzumessung im Einzelnen, dann vielleicht auch general und spezial präventive Gesichtspunkte,
aber Grundlage der Strafe, der Strafzumessung ist die Schuld § 46 Absatz 1.
Wir haben hier bei der Jugendstrafe in § 17 ja gerade zwei Möglichkeiten haben,
nämlich die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld und die Jugendstrafe wegen den schädlichen Neigungen.
Das heißt nicht deswegen, weil das, was derjenige gemacht hat, so schlimm wäre, dass es unverzichtbar wäre,
hier eine Freiheitsstrafe zu verhängen, sondern weil das, wie er ist sozusagen und was dann in der Tat zum Ausdruck kommt,
so gravierend ist und so viel Schlechtes erwarten lässt, dass wir eine längere Gesamterziehung für erforderlich halten.
Und wenn wir eine Tat letztlich hinreichend aufgeklärt haben oder sonst auch nicht weiter aufklären können,
vielleicht in Dubai, Pro Reo, was auch immer, hinsichtlich der Schwere der Schuld und hinsichtlich des Schuldumfangs,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:41:33 Min
Aufnahmedatum
2019-07-04
Hochgeladen am
2019-07-05 10:29:04
Sprache
de-DE