Dann können wir heute loslegen mit dem Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts und der Anwendbarkeit
des materiellen Jugendstrafrechts auf Heranwachsende nach § 105 JGG.
Hier ist es mir wirklich wichtig, dass Sie heute viel mit dem Gesetz arbeiten.
Wir hatten vorher im Wirtschafts- strafrecht ja eher allgemeine Prinzipien, die sich eher
aus der Systematik mittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Aber heute ist es schon so, dass wir auch viel mit dem Wortlaut der einzelnen Vorschriften
arbeiten werden müssen.
Vorab möchte ich klarstellen, dass es ganz wichtig ist zwischen dem sachlichen Anwendungsbereich
und der Verantwortlichkeit schrägstrich Schuldfähigkeit eines Jugendlichen zu differenzieren.
Nur weil ein Gesetz sagt, dass es angeordnet wird bzw. weil das Jugendstrafrecht zur Anwendung
kommt, heißt das noch lange nicht, dass der eigentliche Jugendliche auch verantwortlich
für seine Tat ist.
Wir müssen also zwischen § 1, der etwas zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich
des Gesetzes sagt und der Verantwortung oder der Verantwortlichkeit des Jugendlichen im
§ 3 normiert differenzieren.
Gerade letztes wird auch erst Gegenstand der nächsten Einheit.
Dort heißt es im § 1 Absatz 1 dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender
eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
Hier fällt sofort auf, Jugendliche und Heranwachsende werden ausweislich des § 1 Absatz 1 erst
einmal gleichgestellt.
Was Sie aber tun können oder was Sie jetzt schon tun sollten, ist sich über den § 1
Absatz 1 und zwar über den Begriff des Heranwachsenden sich § 105 und 109 JGG zu kommentieren.
Denn hier steht drin unter welchen Voraussetzungen tatsächlich auch auf den Heranwachsenden
das Jugendstrafrecht Anwendung finden kann.
Zum anderen verwendet das Gesetz einen Begriff, der uns vielleicht erst einmal ein bisschen
fremd vorkommt.
Er spricht nämlich von einer Verfehlung.
Das ist keine eigenständige Begriffsbildung.
Es ist vielmehr so, dass der Gesetzgeber sich hier für eine Art Framing entschieden hat.
Framing dahingehend, dass er den Jugendlichen durch das klare Bezeichnen, dass es eine Straftat
nicht stigmatisieren wollte.
Aber Verfehlung bedeutet letztlich nichts anderes als rechtswidrige Tat im Sinne von
§ 12 StGB- § 11 Absatz 1 Nummer 5.
Es wäre sogar besser, wenn Sie § 11 Absatz 1 Nummer 5 unter oder über den Begriff der
Verfehlung kommentieren.
Zugleich ordnet und den können Sie sich auch gleich an den Rand des § 1 Absatz 1 oder
über den Begriff der Verfehlung schreiben, der § 4 JGG die rechtliche Einordnung der
Taten Jugendlicher an.
Ob die rechtswidrige Tat, da sehen Sie es, rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen
oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen
Strafrechts.
Das ist eine interessante Vorschrift, weil sie zum einen ins allgemeine Strafrecht verweist
und das gerade nicht der Grundsatz im Jugendstrafrecht ist.
Ich werde so gleich darauf zu sprechen kommen.
Sie können sich also an den Rand des § 4 den 12 StGB notieren, denn dort ist ja geregelt,
was ein Verbrechen und was ein Vergehen ist und Sie können sich die 78 FF StGB notieren,
wo die Vorschriften zur Verjährung enthalten sind.
Wir brauchen also als allererstes eine Verfehlung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden und
dann ordnet § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 eine Subsidiarität des allgemeinen
Strafrechts an.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:11:38 Min
Aufnahmedatum
2019-06-27
Hochgeladen am
2019-06-28 11:33:33
Sprache
de-DE