16 - Ausschlussgründe, § 12 WpPG (1) [ID:17396]
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Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zu einer weiteren Ausgabe des Kapitalmarktrechts

im Sommersemester 2020. Wir sind immer noch im zweiten Teil Markteintritt überschrieben,

hatten uns hier die Prospektpflicht genauer angeschaut, dort auch schon begonnen, die

Prospekthaftung uns näher anzuschauen, die eben an einen fehlerhaften oder

unvollständigen Prospekt anknüpft, hatten dort auch schon die Anspruchsgrundlage

bzw. die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch § 9 WPG uns näher

angeschaut, 9 und folgende WPG näher angeschaut.

Allerdings sind wir damit noch nicht am Ende der Prüfung, sondern zu der Prüfung

der Prospekthaftung, also des Bestehens eines Anspruchs auf

Prospekthaftung gegen einen der Prospektverantwortlichen, müssen wir auch

noch prüfen, negativ, negative Tatbestandsmerkmale, es dürfen also

gewisse Ausschlussgründe nicht vorliegen und die finden sie in § 12 WPG

aufgeführt. Darum wird es jetzt in dieser kleinen Subeinheit gehen, bevor wir dann

in der nächsten Untereinheit insgesamt den Komplex Prospekthaftung abschließen

werden, dabei nochmal uns den Anspruchsinhalt anschauen, die Begrenzung

des Anspruchsinhalts, Konkurrenzen und dann auch noch mal ganz kurz die Haftung

für den fehlenden Verkaufsprospekt nach § 14 WPG uns anschauen.

Zunächst aber, darum wird es jetzt in dieser Untereinheit alleine gehen,

Ausschlussgründe § 12 WPG, also sozusagen negative Tatbestandsmerkmale

für das Bestehen der Prospekthaftung. Wenn Sie zunächst in den § 12 Absatz 1 WPBG

hineinschauen, dann stellen Sie fest, dass da auf das Verschulden abgestellt wird,

das eben noch Voraussetzung für eine Haftung ist. Nach den § 9 oder 10 WPBG

kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit

oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass die

Ungändnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Prospekthaftung

nach § 9, 10 WPBG ist demnach Verschuldenhaftung. Dieses Verschulden

wird allerdings vermutet. Dem Adressaten, also dem Anspruchsgegner, obliegt also der

Entlastungsbeweis. Wo erkennen Sie das? Das kennen Sie aus den allgemeinen

Anspruchsgrundlagen, § 2, 80 Absatz 1. Dort wird in Satz 2, das vertreten müssen,

auch vermutet bei Pflichtverletzung und bei Macht 31 BGB Haftung für den

Verrichtungsgehilfen. Da wird auch das Verschulden vermutet, sodass hier dann

der Entlastungsbeweis, die Exkulpation durch den Anspruchsgegner hier erfolgen

muss. Anders als das normalerweise üblich ist, da muss der Kläger die

günstigen Dinge vortragen und hier ist es so, dass die Beweislastung also umgekehrt

ist in Bezug auf das Verschulden. Deshalb steht das auch in § 12

unter Haftungsausschluss. Für den Verschuldensmaßstab gilt nicht 276 BGB,

also jeder Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, sondern als Mindestvoraussetzung

die grobe Fahrlässigkeit, also die grob fahrlässige Unkenntnis. Diese ist hier wie auch

sonst erfüllt, wenn, das ist so die allgemeine Definition, die gebotene

Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, mit dem dasjenige

beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Rechtspolitisch

stellt sich die Frage, ob ein solcher Haftungsmaßstab grobe Fahrlässigkeit

ausreichend ist oder ob das nicht zu nachsichtig mit den Prospektverantwortlichen ist.

Dazu lässt sich nur zusammenfassend sagen, ohne dass man das wirklich jetzt

entscheiden kann oder ich das hier entscheiden möchte für Sie oder mit

Ihnen, dass international rechtsvergleichend typischerweise ein

strengerer Haftungsmaßstab gilt. Da gilt allgemeine normale Fahrlässigkeit und

wir haben keine Begrenzung auf grobe Fahrlässigkeit.

Andererseits, wie das immer so ist bei der Haftung, hat das ja auch so einen

Chilling-Effekt, also sprich führt dazu, dass die Haftungsrisiken steigen und

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:35:22 Min

Aufnahmedatum

2020-06-08

Hochgeladen am

2020-06-08 16:56:45

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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