Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zu einer weiteren Ausgabe des Kapitalmarktrechts
im Sommersemester 2020. Wir sind immer noch im zweiten Teil Markteintritt überschrieben,
hatten uns hier die Prospektpflicht genauer angeschaut, dort auch schon begonnen, die
Prospekthaftung uns näher anzuschauen, die eben an einen fehlerhaften oder
unvollständigen Prospekt anknüpft, hatten dort auch schon die Anspruchsgrundlage
bzw. die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch § 9 WPG uns näher
angeschaut, 9 und folgende WPG näher angeschaut.
Allerdings sind wir damit noch nicht am Ende der Prüfung, sondern zu der Prüfung
der Prospekthaftung, also des Bestehens eines Anspruchs auf
Prospekthaftung gegen einen der Prospektverantwortlichen, müssen wir auch
noch prüfen, negativ, negative Tatbestandsmerkmale, es dürfen also
gewisse Ausschlussgründe nicht vorliegen und die finden sie in § 12 WPG
aufgeführt. Darum wird es jetzt in dieser kleinen Subeinheit gehen, bevor wir dann
in der nächsten Untereinheit insgesamt den Komplex Prospekthaftung abschließen
werden, dabei nochmal uns den Anspruchsinhalt anschauen, die Begrenzung
des Anspruchsinhalts, Konkurrenzen und dann auch noch mal ganz kurz die Haftung
für den fehlenden Verkaufsprospekt nach § 14 WPG uns anschauen.
Zunächst aber, darum wird es jetzt in dieser Untereinheit alleine gehen,
Ausschlussgründe § 12 WPG, also sozusagen negative Tatbestandsmerkmale
für das Bestehen der Prospekthaftung. Wenn Sie zunächst in den § 12 Absatz 1 WPBG
hineinschauen, dann stellen Sie fest, dass da auf das Verschulden abgestellt wird,
das eben noch Voraussetzung für eine Haftung ist. Nach den § 9 oder 10 WPBG
kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass die
Ungändnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Prospekthaftung
nach § 9, 10 WPBG ist demnach Verschuldenhaftung. Dieses Verschulden
wird allerdings vermutet. Dem Adressaten, also dem Anspruchsgegner, obliegt also der
Entlastungsbeweis. Wo erkennen Sie das? Das kennen Sie aus den allgemeinen
Anspruchsgrundlagen, § 2, 80 Absatz 1. Dort wird in Satz 2, das vertreten müssen,
auch vermutet bei Pflichtverletzung und bei Macht 31 BGB Haftung für den
Verrichtungsgehilfen. Da wird auch das Verschulden vermutet, sodass hier dann
der Entlastungsbeweis, die Exkulpation durch den Anspruchsgegner hier erfolgen
muss. Anders als das normalerweise üblich ist, da muss der Kläger die
günstigen Dinge vortragen und hier ist es so, dass die Beweislastung also umgekehrt
ist in Bezug auf das Verschulden. Deshalb steht das auch in § 12
unter Haftungsausschluss. Für den Verschuldensmaßstab gilt nicht 276 BGB,
also jeder Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, sondern als Mindestvoraussetzung
die grobe Fahrlässigkeit, also die grob fahrlässige Unkenntnis. Diese ist hier wie auch
sonst erfüllt, wenn, das ist so die allgemeine Definition, die gebotene
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, mit dem dasjenige
beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Rechtspolitisch
stellt sich die Frage, ob ein solcher Haftungsmaßstab grobe Fahrlässigkeit
ausreichend ist oder ob das nicht zu nachsichtig mit den Prospektverantwortlichen ist.
Dazu lässt sich nur zusammenfassend sagen, ohne dass man das wirklich jetzt
entscheiden kann oder ich das hier entscheiden möchte für Sie oder mit
Ihnen, dass international rechtsvergleichend typischerweise ein
strengerer Haftungsmaßstab gilt. Da gilt allgemeine normale Fahrlässigkeit und
wir haben keine Begrenzung auf grobe Fahrlässigkeit.
Andererseits, wie das immer so ist bei der Haftung, hat das ja auch so einen
Chilling-Effekt, also sprich führt dazu, dass die Haftungsrisiken steigen und
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:35:22 Min
Aufnahmedatum
2020-06-08
Hochgeladen am
2020-06-08 16:56:45
Sprache
de-DE