17 - Ausschlussgründe, § 12 WpPG (2), Anspruchsinhalt und Begrenzung, Konkurrenzen, Haftung für fehlenden Verkaufsprospekt nach § 14 WpPG [ID:17397]
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Meine Damen und Herren, ich grüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des Kapitalmarktsrechts

in unserem Sommersemester 2020. Wir sind stehen geblieben beim Marktantritt, bei der Prospekthaftung,

bei den Ausschlussgründen. Da waren wir auch schon bei der letzten Untereinheit, wenn Sie sich

erinnern. Und stehen geblieben waren wir bei 12 Absatz 2 Nummer 1. Da ging es nämlich darum,

dass die haftungsbegründende Kausalität, also der Kausalzusammenhang zwischen fehlerhaften Prospekt

und Anlageentscheidung des klagenden Anlegers auf Schadensersatz, dass hier so ein Kausalnexus

besteht. Das ist der Punkt bei der haftungsgründigen Kausalität. Und nach 12 Absatz 2 Nummer 1 wird diese

Kausalnexus vermutet und der Schuldner, also der haftungsadressat, der Prospektverantwortliche,

muss seinerseits darlegen und beweisen, dass dieser Kausalnexus, dieser haftungsbegründende Kausalität

nicht besteht. 12 Absatz 2 Nummer 1. Wir hatten dann gesehen, wie machen es die Americaner,

Fraud on the Market Theory. Die sagen, naja, wir schiften den Bezugspunkt des Vertrauens. Wir sagen

nicht, der Anleger muss auf die konkrete Information vertraut haben, sondern wir erlauben,

dass der Anleger auf den Marktpreis, auf die Richtigkeit des Marktpreises vertraut und vermuten

dann, dass die Fehlinformation zu fehlerhaften Preisen geführt hat. In Deutschland hat die

Rechtsprechung so etwas ähnliches wie die Fraud on the Market Theory gemacht, bevor die Prospekthaftung

so im WPPG geregelt worden ist. Sie hat nämlich eine Art mittelbare Kausalität verlangt im

Zusammenhang mit der haftungsbegründenden Kausalität, die an die Fraud on the Market Theory

erinnert. Der Geschädigte hatte nämlich nicht nachzuweisen, musste nicht darlegen und beweisen,

dass er selbst den fehlerhaften Prospekt gelesen und daraufhin das WPPP gekauft hatte, also auch

davon dispensierte die Rechtsprechung, bevor das ins Gesetz gegossen worden ist. 12 Absatz 2 Nummer 1.

Stattdessen musste der Chancensatz verlangte Anleger darlegen und in bestreitensweiter Beweisen,

dass der fehlerhafte Prospekt am Markt eine positive Stimmung, beispielsweise in Form von

Kaufempfehlungen hervorgerufen hatte, sogenannte Anlagestimmung. Sogenannte Anlagestimmung.

Hatte der Anleger während einer solchen Anlagestimmung erworben, die er darlegen

und beweisen musste, hatte sich der Prospektfehler immerhin mittelbar auf seine Kaufentscheidung

ausgewirkt, die innerhalb der durch den Prospekt entstandenen Anlagestimmung gefallen war. Dies

reichte aus, um die haftungsbegründende Kausalität zu belegen nach der Rechtsprechung früher. Der

Gedanke ist auch hier ganz ähnlich wie bei der Fraud on the Market Theory. Der Markt nimmt über

Finanzintermediäre die im Prospekt enthaltenen Informationen auf und diese schlagen sich in der

Folge, neben anderen Faktoren, im Preis nieder. Also auch hier gehen wir davon aus, dass sich die

Prospektinformation im Preis nieder schlugen. Jedenfalls gingen der BGH davon aus, wenn eine

Anlagestimmung erzeugt war. Der Haftungsadressat konnte dem dann nur noch entgegenhalten, dass

eine etwa entstehende Anlagestimmung oder entstandene Anlagestimmung zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den

Anspruchsteller nicht mehr bestand, etwa wegen negativer Presseberichte über die Emission oder

wegen eines dramatischen Kursverfalls. So war das auch in Deutschland vor der gesetzlichen Regelung

der Beweislastumkehr für die haftungsbegründende Kausalität. Jetzt 12 Absatz 2 Nummer 1.

Die gesetzliche Regelung, die wir in 9 Absatz 1 Satz 1, 6 Monate seit Emission und 12 Absatz 2

Nummer 1, Beweislastumkehr in Bezug auf die haftungsbegründete Kausalität. Diese Kombination

ist dem Grundgedanken der Rechtsprechung zur Anlagestimmung verpflichtet. Hier wird also vermutet,

dass eine solche Anlagestimmung besteht und der Haftungsadressat musste wiederlegen,

dass nicht aufgrund des Prospektes erworben wird. Also in den ersten 6 Monaten wird einfach durch

das Gesetz angenommen, typisierend, es besteht diese Anlagestimmung und das kann widerlegt werden

nach 12 Absatz 2 Nummer 1, dass hier eine haftungsbegründete Kausalität zwischen fehlerhaften

Prospekt und Anlageentscheidung besteht. Hier steht das noch mal. Besteht nicht. Das ist der Wortlaut von

12 Absatz 2 Nummer 1. Nach der Regelung kann sich auf einen unrichtigen Prospekt, also beispielsweise

nicht berufen, wer bei seiner Kaufentscheidung der Empfehlung eines Freundes folgte, auf einen

vermeintlichen Insider-Tipp vertraute oder negative Presseberichte über die Emission gelesen hatte und

diesen mehr Glauben schenkte als dem Prospekt. Die Literatur folgert hier nun raus aus dem Umstand,

dass die gesetzliche Regelung letzten Endes vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anlagestimmung

entstanden ist, dass die Kausalitätsvermutung auch widerlegt wird, wenn der Nachweis erfolgt,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:25:35 Min

Aufnahmedatum

2020-06-08

Hochgeladen am

2020-06-08 16:46:45

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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