Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe der Veranstaltung
Kapitalmarktrecht im Sommersemester 2020. Wir waren stehen geblieben beim zweiten großen
Teil Marktintegri-Tät und sind hier noch beim Insiderhandelsverbot. Wir hatten uns schon
mal kurz angeschaut, Artikel 14, MAR, in dem das Verbot steht, werden es kurz über die
regulative Idee, die dahinter steht, auseinandergesetzt und gefragt, warum gibt es dieses Insiderhandelsverbot
überhaupt und wollen uns nunmehr der Regelung im Detail widmen. Dazu müssen wir zunächst
uns dem Zentralbegriff des Insiderhandelsrechts widmen, nämlich der Insiderinformation. Und
dieser Begriff ist definiert in Artikel 7 Absatz 1. Und wenn wir dort hineinschauen,
dann sehen wir, wenn Sie mal den Buchstaben a herausgreifen, dass es sich bei Insiderinformationen
um Informationen handelt, die nicht öffentlich bekannte, präzise Informationen, die direkt
oder indirekt ein oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen
und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente
oder den Kurs damit verwundet, der der finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Wir kommen auf
die verschiedensten Merkmale, die hier angesprochen sind, in dieser Definition noch näher zurück,
wollen uns zunächst aber mit dem Tatbestandsmerkmal der präzisen Information auseinandersetzen.
Denn insofern enthält Artikel 7 Absatz 2 wiederum eine nähere Begriffsumschreibung.
Also Artikel 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe a, sagt das für Finanzinstrumente, was eine
Insiderinformation ist. Danach handelt es sich unter anderem muss es sich um eine präzise
Information handeln, sie muss auch nicht öffentlich sein und sie muss ein Emittenten oder Finanzinstrument
betreffen und sie muss kurserheblich sein, das schauen wir uns alles noch näher an, aber
sie muss eben auch präzise sein. Und wie gesagt, Artikel 7 Absatz 2 sagt ihnen dann,
was damit gemeint ist. Hier heißt es dann, Informationen sind dann als präzise anzusehen,
wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen
man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden oder ein
Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von dem vernünftigerweise erwartet werden
kann, dass es in Zukunft eintreten wird und diese Information darüber hinaus, also und,
unterstreichen und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss
auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf
die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen der gervativen Finanzinstrumentes,
der damit verbundenen Warnsportkontrakte oder der den Emissionsverweckaden beruhenden Auktionsobjekte
zuzulassen. Also Sie merken, das ist nur Satz 1, ja, Satikel 7, Satz 2, Satz 1, der ist
sehr, ja, sperrig und um so ein bisschen die verschiedenen Alternativen hier klar zu ziehen,
hier haben wir hier diese Foliearbeit. Also es geht darum, dass ein Ereignis oder eine
Reihe von Umständen, die schon gegeben sind oder wenn es sich um künftige Umstände oder
Ereignisse handelt, wenn davon vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie dann in Zukunft
auch eintreten, wenn es hierauf sich bezieht diese Information und diese Information spezifisch
genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf die Kurse zuzulassen. Das ist
die Definition von präzise. Das und unter welchen Voraussetzungen auch Zwischenschritte
bei einem sogenannten gestreckten Vorgang präzise Informationen im Sinne des Insider-Informationsbegriffs
sein können, regeln Artikel 7, Absatz 2, Satz 2 und Absatz 3 der M.A.R. Und die, ja, kodifizieren
letztendlich die Geldentscheidung des EGH, dazu kommen wir aber dann später uns sogleich.
Also wenn Sie in Artikel 7, Absatz 2, Satz 2 hineinschauen, dann heißt es, so können
im Fall, wir sind immer noch bei der Definition von präzise, so können im Fall eines zeitlich
gestreckten Vorgangs, der einem bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen
soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige
Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang und auch die Zwischenschritte
in diesem Vorgang, das ist der maßgebliche Punkt, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung
dieses zukünftigen Umstands zu Ereignis verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Informationen
betrachtet werden.
Also auch die Zwischenschritte können als präzise Informationen betrachtet werden.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:34:40 Min
Aufnahmedatum
2020-06-15
Hochgeladen am
2020-06-15 15:36:34
Sprache
de-DE