19 - Die Insiderinformation, Art. 7 MAR (1) [ID:17790]
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Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe der Veranstaltung

Kapitalmarktrecht im Sommersemester 2020. Wir waren stehen geblieben beim zweiten großen

Teil Marktintegri-Tät und sind hier noch beim Insiderhandelsverbot. Wir hatten uns schon

mal kurz angeschaut, Artikel 14, MAR, in dem das Verbot steht, werden es kurz über die

regulative Idee, die dahinter steht, auseinandergesetzt und gefragt, warum gibt es dieses Insiderhandelsverbot

überhaupt und wollen uns nunmehr der Regelung im Detail widmen. Dazu müssen wir zunächst

uns dem Zentralbegriff des Insiderhandelsrechts widmen, nämlich der Insiderinformation. Und

dieser Begriff ist definiert in Artikel 7 Absatz 1. Und wenn wir dort hineinschauen,

dann sehen wir, wenn Sie mal den Buchstaben a herausgreifen, dass es sich bei Insiderinformationen

um Informationen handelt, die nicht öffentlich bekannte, präzise Informationen, die direkt

oder indirekt ein oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen

und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente

oder den Kurs damit verwundet, der der finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Wir kommen auf

die verschiedensten Merkmale, die hier angesprochen sind, in dieser Definition noch näher zurück,

wollen uns zunächst aber mit dem Tatbestandsmerkmal der präzisen Information auseinandersetzen.

Denn insofern enthält Artikel 7 Absatz 2 wiederum eine nähere Begriffsumschreibung.

Also Artikel 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe a, sagt das für Finanzinstrumente, was eine

Insiderinformation ist. Danach handelt es sich unter anderem muss es sich um eine präzise

Information handeln, sie muss auch nicht öffentlich sein und sie muss ein Emittenten oder Finanzinstrument

betreffen und sie muss kurserheblich sein, das schauen wir uns alles noch näher an, aber

sie muss eben auch präzise sein. Und wie gesagt, Artikel 7 Absatz 2 sagt ihnen dann,

was damit gemeint ist. Hier heißt es dann, Informationen sind dann als präzise anzusehen,

wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen

man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden oder ein

Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von dem vernünftigerweise erwartet werden

kann, dass es in Zukunft eintreten wird und diese Information darüber hinaus, also und,

unterstreichen und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss

auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf

die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen der gervativen Finanzinstrumentes,

der damit verbundenen Warnsportkontrakte oder der den Emissionsverweckaden beruhenden Auktionsobjekte

zuzulassen. Also Sie merken, das ist nur Satz 1, ja, Satikel 7, Satz 2, Satz 1, der ist

sehr, ja, sperrig und um so ein bisschen die verschiedenen Alternativen hier klar zu ziehen,

hier haben wir hier diese Foliearbeit. Also es geht darum, dass ein Ereignis oder eine

Reihe von Umständen, die schon gegeben sind oder wenn es sich um künftige Umstände oder

Ereignisse handelt, wenn davon vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie dann in Zukunft

auch eintreten, wenn es hierauf sich bezieht diese Information und diese Information spezifisch

genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf die Kurse zuzulassen. Das ist

die Definition von präzise. Das und unter welchen Voraussetzungen auch Zwischenschritte

bei einem sogenannten gestreckten Vorgang präzise Informationen im Sinne des Insider-Informationsbegriffs

sein können, regeln Artikel 7, Absatz 2, Satz 2 und Absatz 3 der M.A.R. Und die, ja, kodifizieren

letztendlich die Geldentscheidung des EGH, dazu kommen wir aber dann später uns sogleich.

Also wenn Sie in Artikel 7, Absatz 2, Satz 2 hineinschauen, dann heißt es, so können

im Fall, wir sind immer noch bei der Definition von präzise, so können im Fall eines zeitlich

gestreckten Vorgangs, der einem bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen

soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige

Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang und auch die Zwischenschritte

in diesem Vorgang, das ist der maßgebliche Punkt, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung

dieses zukünftigen Umstands zu Ereignis verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Informationen

betrachtet werden.

Also auch die Zwischenschritte können als präzise Informationen betrachtet werden.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:34:40 Min

Aufnahmedatum

2020-06-15

Hochgeladen am

2020-06-15 15:36:34

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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