Meine Damen und Herren, ich grüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des Kapitalmarktrechts.
Wir sind im zweiten Teil Marktintegrität angekommen. Dort geht es insbesondere um die
Regelung des Marktmissbrauchs in der Marktmissbrauchsverordnung, kurz MAR. Dort
gibt es insbesondere zwei wesentliche Abteilungen, die Marktmissbrauch beschreiben. Das ist zum einen
verboten Insiderhandelsgeschäfte und zum anderen ist das die ebenfalls verbotene Marktmanipulation.
Wir hatten in der letzten Einheit bereits mit der ersten Großabteilung, dem Insiderhandel bzw. dem
Insiderrecht etwas weitergefasst begonnen und waren dort stehen geblieben bei der, ja, beim
Kernbegriff dieses Rechtsgebiets, nämlich der Insiderinformation. Dort hatten wir dann gesehen,
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe H haben wir eine, in der MAR finden wir eine Definition der Insiderinformation.
Das ist schon mal nicht schlecht, das hilft uns als Rechtsanwender, in dessen ist das eine sehr
komplexe, vielteilige Begriffsbestimmung, die eben ganz viele Komponenten aufweist und die einzelnen
Komponenten sind dann teilweise auch recht komplex und auch heftig umstritten in ihrem Inhalt. Was wir
uns beim letzten Mal schon näher angeschaut hatten, war die Frage, wann eine Information denn präzise
ist. Also die Präzision einer Information, wenn Sie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe A hineinschauen,
ist halt notwendige Voraussetzung für eine Insiderinformation. Dort waren wir stehen geblieben
und werden uns jetzt weiteren Begriffskomponenten, weiteren Attributeneigenschaften der Insiderinformation
zuwenden. Etwas einfacher geworden ist es in Bezug auf ein früher jedenfalls vom BGH angenommenes
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Insiderinformation, das unter dem Regime
der nunmehr geltenden MAR keine Gültigkeit mehr hat, keine Bedeutung mehr hat. Der BGH hat nämlich
früher die Ansicht vertreten, dass selbst geschaffene Tatsachen wie Kauf und anschließende
Empfehlung von Aktien zum Zwecke der Kursmanipulation, der zugehörige Fall, wenn Sie den mal
nachgucken wollen, ist der Sascha-Opel-Fall. Das war halt so ein Börsen-Guru, der sich vorher eingedeckt
hatte mit Anteilen und die dann empfohlen hatte. Also im Fall des Scalping kommen wir noch zu beim
Thema Marktmanipulation. Da hat der BGH gesagt, naja das sind keine Insiderinformation. Da war damals
die Frage, ist das eine Kursmanipulation, ist das ein Insiderhandel oder ist das beides? Also wenn
ich dann erwerbe und das Wissen dabei nicht offenbart habe, also dann als Insiderinformation
während meines Erwerbs von Anteilen, hat der Sascha-Opel dann unter Ausnutzung der Insiderinformation
gehandelt, dass er diese Anteile, die er da erwirbt, später empfehlen wird. Und da hat der BGH gesagt,
dass eine Person sich über einen von ihr selbst gefassten Gedanken informiere, sei dem Sprachgebrauch
fremdes Bedürfe für eine Insiderinformation, also eines Drittbezuges. Man bräuchte einen Drittbezug,
nicht selbst geschaffene und selbst gefasste, insbesondere Ansichten und Absichten, seien keine
Insiderinformation im Sinne des Insiderrechts. Das wird man so nicht mehr aufrechterhalten können
unter der MAR. Also, wie Sie aus der Überschrift erkennen können, keine Voraussetzung eines
Drittbezuges mehr. Denn wenn Sie in Artikel 9 Absatz 5 MAR schauen, da finden Sie eine Ausnahme
für die Frage, ob etwas eine Nutzung, Klammerauf, eine verbotene Klammerzu, Nutzung einer Insiderinformation
darstellt. Und zu diesem Punkt sagt die MAR die bloße Tatsache, dass eine Person, wir wissen
darüber, dass sie beschlossen hat, Finanzinstrumente zu erwerben oder zu veräußern. Beim Erwerb oder
der Veräußerung dieser Finanzinstrumente nutzt, stellt an sich noch keine Nutzung von Insiderinformationen
dar. Und daraus können Sie dann im Gegenschluss entnehmen, dass die MAR selber sagt, okay,
für diesen speziellen Fall der Erwerbs- oder Veräußerungsabsicht machen wir eine Ausnahme
von der an sich gegebenen Nutzung einer Insiderinformation. Und wenn hier schon erst auf der Ebene der Nutzung
die Ausnahme kommt, dann heißt das also, dass die MAR davon ausgeht, dass es sich bei dieser
Veräußerungsabsicht oder Erwerbsabsicht jedenfalls mal um eine Insiderinformation handelt bzw.
handeln kann. Daraus ergibt sich also aus dieser Ausnahme zur Nutzung in Artikel 9 Absatz 5 MAR,
dass der Drittbezug grundsätzlich nicht mehr Bestandteil der Insiderinformationsdefinition
ist. Also wenn Sie über diese Frage einmal stolpern, das ist nicht mehr Teil der Insiderinformationsdefinition
und war es natürlich auch vorher letzten Endes nur in der Auslegung durch den BGH. Der EGH hatte
diese Frage nie zu entscheiden. Kommen wir zu einer weiteren ganz wesentlichen Attribut der
Insiderinformation. Eine Information ist nur dann eine Insiderinformation, wenn sie nicht öffentlich
bekannt ist. Das ist grundsätzlich mal der Fall, also eine öffentliche Bekanntheit ist gegeben,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:00:34 Min
Aufnahmedatum
2020-06-22
Hochgeladen am
2020-06-22 15:26:39
Sprache
de-DE