11 - Kommunalrecht [ID:8109]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Wir dürfen heute einsteigen dort wo wir das jetzt mal aufgehört haben, nämlich bei der Einheit

Bürger, Einwohner und öffentliche Einrichtungen und dort waren wir eigentlich bis zum Ende der

Themen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gekommen und würden jetzt unmittelbar mit

den öffentlichen Einrichtungen fortfahren, es sei denn, Ihnen sind noch bei der Nachbereitung

beispielsweise Fragen gekommen zu dem Themenkomplex Bürger Einwohner. Gut.

Die öffentliche Einrichtung. Sie müssen verzeihen, wenn ich ab und so auf mein Handy

blicke, ich habe mein Gesetz vergessen und muss deswegen ab und so hier spicken. Bitte schlagen

Sie mal den 21 Bayerischer Gemeindeordnung auf. Dort findet Sie in Absatz 1 die zentrale

Regelung zur öffentlichen Einrichtung. Und zwar heißt es dort, alle Gemeindeangehörigen

sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen

der Gemeinde zu benutzen. Dort ist also normiert, wenn man so freimütig liest, ein Anspruch,

der Einwohner auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde. Stellt sich also

die Frage, was ist eine öffentliche Einrichtung? Und dieser gesamte Themenkomplex ist einer

derjenigen, die wieder wirklich examenrelevant sind. Ganz viele Klausuren haben öffentliche

Einrichtungen zum Gegenstand. Sie werden nachher sehen, weil sich daran einige ganz spannende

allgemeine und besondere Fragen aufziehen lassen und weil das einfach eine der besonderen,

sagen wir mal eher, den besonderen Verwaltungsrechtstypischen Fallgestaltungen sind, wo sie nicht nur abstrakt

irgendeinen Beschluss, wie ist der zustande gekommen, prüfen können, sondern einen echten

Anspruch aus dem Kommunalrecht der Gemeindeangehörigen gegenüber der Gemeinde. Darüber lässt sich

also eine vollständig kommunalrechtliche Klausur bilden. Okay, was also sind denn öffentliche

Einrichtungen? Zunächst nochmal kurz die Definition. In der Art ungefähr, Sie werden es immer

wieder feststellen, die sind immer ganz leicht unterschiedlich definiert. Im Kern trifft

es diese Definition. Die einzelnen Merkmale schauen wir uns nachher noch an. Lautet, eine

öffentliche Einrichtung ist jede Einrichtung der Gemeinde, die im öffentlichen Interesse

unterhalten wird und die durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch

Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wird. Wie gesagt, die

einzelnen Elemente schauen wir uns an. Wichtig, eine Einrichtung der Gemeinde, die dient

dem öffentlichen Interesse. Sie wird gewidmet, was eine Widmung ist, schauen wir uns noch

an. Und sie wird gewidmet zur Benutzung durch in erster Linie die Gemeindeangehörigen.

Sie finden entsprechende Ermächtigungsgrundlagen auch noch in der Landkreisordnung und in

der Bezirksordnung sowie in dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit. Öffentliche

Einrichtungen sind also nicht speziell gemeindlich, müssen nicht sein, können auch von anderen

Trägern öffentlicher Gewalt errichtet werden. Wir beschäftigen uns hier aber mit der Gemeinde,

weil das sicher der Kernpunkt der Auseinandersetzung ist. Beispiele. Was sind alles öffentliche

Einrichtungen? Wahnsinnig viel. Wenn wir einfach mal angucken, was dort genannt ist. Öffentliche

Strom- und Wasserversorgung. Also die Einrichtung, die in der Straße liegt, ist eine öffentliche

Einrichtung von der Gemeinde, der Stadt Erlangen, benutzt, hergestellt, gewidmet, damit sie

ihre Abwässer dort entsorgen können. Aber auch statt Häuser, statt Hallen. Also wenn

Sie eine Veranstaltung planen und sagen, ich habe 400 Gäste, wo bringe ich die unter,

dann gibt es ziemlich wenig Räumlichkeiten. Beispielsweise aber oft Einrichtungen der

Gemeinde, zum Beispiel die Stadthalle oder wenn es noch größer ist vielleicht ein Stadion,

als das von der Gemeinde betrieben wird, wäre auch das möglicherweise eine öffentliche

Einrichtung. Gilt aber ganz besonders auch für soziale kulturelle Einrichtungen. Büchereien,

Theater, Jugendtreffs. Viele Schwimmbäder sind öffentliche Einrichtungen. Ganz besonders

Klausur relevant, allerdings auch mehr mit dem Schwerpunkt in der GWO, in der Gewerbeordnung,

aber eben Schnittmenge, Messplätze, Volksplätze. Also sowohl Sie wollen Zugang zu einer Messe,

eher unspannend, da köpfen ja alle hin, spannender dann die Frage, Sie betreiben ein Ausstellungsgeschäft,

also einen Riesenrad oder Sie wollen einfach nur eine Fressbude aufstellen und möchten

dort zugelassen werden und dann gibt es regelmäßig mehr Andrang, als es Möglichkeiten gibt und

Teil einer Videoserie :

Presenters

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:24:30 Min

Aufnahmedatum

2017-07-05

Hochgeladen am

2017-07-05 17:17:12

Sprache

de-DE

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