Herzlich willkommen zur Aufzeichnung PÜ Strafrecht 2.
Abschließend machen wir jetzt die letzte, die 13. Einheit, Vorstufen der Beteiligung
und Amtsdelikte.
Auch wenn es die 13. Einheit ist, ich bin mir sicher, sie wird uns kein Unglück bringen.
Aufgezeichnet wird das Ganze im Sommersemester 2024, genauer gesagt am 19. April 2024.
Wir beginnen mit einer Kurzwiederholung zum Thema Vorstufen der Beteiligung.
Und hier wende ich generell beim Theorievorklab in dieser Einheit wieder dieses In a nutshell
Prinzip an, das wir schon aus der letzten Einheit kennen.
Dort war es bei den Aussagedelikten, diesmal bei den Vorstufen der Beteiligung.
Auch da gilt wieder, erfahrungsgemäß haben die Vorstufen der Beteiligung statistisch
gesehen eher eine geringere Relevanz als die anderen Einheiten in diesem Semester.
Das heißt aber natürlich nicht, dass sie jetzt in diesem Semester nicht drankommen
können.
Das ist einfach nur eine Frage der Statistik, aber die Frage der Statistik hilft in einer
konkreten Situation auch nur bedingt weiter.
Ich gebe euch deshalb die wichtigsten Sachen mit, die man wissen muss, um eine Klausur
zu den Vorstufen der Beteiligung und dann später auch zu den Amtsdelikten ordentlich
über die Bühne bringen zu können.
Der wichtigste Klausuraspekt bei den Vorstufen der Beteiligung ist sicherlich sie zu erkennen.
Man übersieht die sehr gerne, deshalb denkt immer dran, wenn irgendjemand sich mit irgendjemandem
abstimmt oder so oder das zumindest versucht, dass ihr euch dann Gedanken über Paragraph
30 StGB machen solltet.
Paragraph 30 enthält verschiedene Varianten der Vorstufen der Beteiligung.
Zunächst mal im Absatz 1 die versuchte Anstiftung inklusive auch der versuchten Kettenanstiftung.
Also dass man jemanden versucht anzustiften, dass dieser versucht jemand anderen anzustiften
und so weiter und so fort.
Also wenn es dann um die Kettenanstiftung noch weiter geht, würde das auch darunter fallen.
Sie ist allerdings, genau wie auch in den anderen Fällen des Absatzes 2, nur bei Verbrechen strafbar.
Im Absatz 2 gibt es drei Varianten der Strafbahnvorbereitung.
Das ist zum einen das sich bereit erklären, zum anderen die Annahme eines Erbietens, das
klingt so herrlich, altbacken.
Gemeint ist damit, dass ein anderer sagt, hey, ich bin bereit, dieses Verbrechen zu
begehen und ich sag dann, okay, bin ich einverstanden, mach das.
Also dass ein anderer mir anbietet, ein Verbrechen zu begehen.
Und Variante 3, die Verabredung.
Also im Grunde diese drei Varianten sind, der eine sagt, ich mach's, der andere sagt,
also Situation 1, ich sage, ich mach's, Situation 2, ein anderer sagt zu mir, ich mach's und
ich sag, ich bin einverstanden.
Situation 3, ich bespreche mit dem anderen und wir verabreden das gemeinsam.
Also letztendlich die Formen der Kommunikation, in welche Richtung das geht, einseitig, jeweils
in beiden Varianten und dann gemeinsam.
Es gilt jeweils nur für Verbrechen, nicht für Vergehen.
Das ist zumindest der Grundsatz, § 160 StGB, den wir schon aus der letzten Einheit kennen,
statuiert dafür eine Ausnahme.
Es ist umstritten, welcher Beteiligte in den Fällen des § 28 StGB relevant ist.
Also falls wir mal eine der Konstellationen haben, in denen eine Tatbestandsverschiebung
vorliegt nach § 28 Absatz 2 insbesondere, die wohlherrschende Meinung sagt, es muss
für den Anstifter ein Verbrechen sein und nicht für den Haupttäter, was natürlich
in beide Richtungen theoretisch denkbar ist.
Es gibt eine eigene Rücktrittsvorschrift in § 31 StGB und die kommt auf den ersten Blick
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:47:43 Min
Aufnahmedatum
2024-04-19
Hochgeladen am
2024-04-19 12:16:04
Sprache
de-DE