Liebe Studierende, ich darf Sie begrüßen zu unserer zweiten Stunde unserer Veranstaltung,
nämlich zum ProSeminar bzw. Seminar zum Recht der demokratischen Parlamentswahl.
Wir haben ja heute die zweite Stunde von insgesamt fünf Doppelstunden, an denen ich Ihnen sozusagen
ein bisschen was über die Juristerei in diesem Themenbereich erzählen will, um Sie anzuregen,
dann eigene Arbeiten zu schreiben. Wir haben das letzte Mal eben mich kurz,
ich habe mich kurz vorgestellt und natürlich erläutert, was jeder ProSeminar Teilnehmer
sozusagen in einem ProSeminar technisch wissenschaftlich lernen sollte, also wie
sozusagen die wissenschaftliche Arbeitsweise funktioniert, soll man ja hier einüben. Und
wir üben diese wissenschaftliche Arbeitsweise halt dadurch ein, dass wir uns mit dem Wahlrecht
der demokratischen Parlamentswahl befassen. Dann habe ich Sie ein bisschen in das Thema
versucht einzuführen und Ihnen ein paar Wahlrechtsgrundsätze erzählt und eben auch
erzählt, dass war sie der 38.1 Grundgesetz ein subjektives Recht auf politische Teilhabe
gewährt und auch ein bisschen was erzählt, wo sozusagen unsere Wahlrechtssysteme im
Rechtsstaats- und Demokratieprinzip und damit in 1 und 20 Grundgesetz enthalten sind und damit
natürlich Teil der Ewigkeitsgarantie des 79 Absatz 3 Grundgesetze. Dann haben wir sozusagen
diese Einführungsthematik ein bisschen verlassen und sind ganz konkret auf die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.19 und vom 15.04.19 zu Bundestags- und Europawahl
eingegangen und haben uns die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts angeschaut,
die eben sehr formalistisch ist und nicht etwa politisch-dogmatisch, sondern da geht es um
die Frage einer verfassungswidrigen Typisierung, ob sozusagen die Bezeichnungen, die der Gesetzgeber
in seinen Gesetzen benutzt, um seine sozusagen gesetzgeberischen Ziele zu erreichen, passen
und gute Typisierungen sind oder eben nicht. Und wenn das sozusagen schlechte Typisierungen sind,
dann können da eben Verstöße gegen verfassungsrechtliche Rechte bestehen und
das hat das Verfassungsgericht festgestellt. Und insofern geht es heute weiter in der zweiten
Stunde mit dem Wertungswiderspruch, der sich sozusagen jetzt im Wahlrecht ergeben hat und aus
diesen zwei Entscheidungen des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2019. Und da werden wir jetzt diesen
Wertungswiderspruch kurz anschauen. Wir werden eben sehen, dass es tatsächlich früher schon,
aber jetzt insbesondere Initiativen gibt, wenn man so will, eigentlich politische Initiativen,
die jetzt sagen, wenn sozusagen Staatsbürger unter 18 Jahren kein Wahlrecht haben, dann ist auch hier
eine fehlerhafte Typisierung im Gesetz und gegen diese fehlerhafte Typisierung, also sprich gegen
den Ausschluss von Staatsbürgern vom aktiven Wahlrecht unter 18 Jahren gibt es jetzt Initiativen.
Und wir machen ja Juristerei und keine Politik. Das ist mir ganz wichtig, dass wir eben nicht
politisch argumentieren hier, sondern eben juristisch. Ja, und dann können wir dann diesen
Wertungswiderspruch in den Kontext stellen zum Recht der Bundestagswahl. Das schauen wir uns
heute noch an. Und dann haben wir sozusagen die Überleitung geschafft in die derzeit laufenden
Wahlprüfungsbeschwerden und Zulässigkeit und Begründetheit dieser Wahlprüfungsbeschwerden
schauen wir uns dann ganz ausführlich dann ab der dritten Stunde und so weiter an. Ok,
also der entscheidende Witz ist, dass wir sozusagen festgestellt haben, dass hier eben heute
Minderjährige unter 18 Jahren und Ausländer kein aktives Wahlrecht zum Deutschen Bundestag und
auch zum Europaparlament sozusagen haben, insbesondere wenn es keine EU-Ausländer sind.
Das ist ein bisschen komplizierter eben, aber das kann man so sagen. Und interessant ist eben,
dass vor den Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen, die ich Ihnen vorgeführt habe, aus dem Januar
und April 2019 auch Menschen mit dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigung und bestimmte
Straftäter kein aktives Wahlrecht hatten, dieses aber durch diese Entscheidungen 2019 nun zugesprochen
bekommen haben. Das heißt, die haben jetzt Menschen mit dauerhafter gesundheitlicher
Beeinträchtigung und Straftäter haben jetzt ein aktives Wahlrecht. Das bedeutet derzeit haben
wir 10,2 Millionen Kinder und Jugendliche deutscher Staatsangehörigkeit unter 16 Jahren,
die kein aktives Wahlrecht zum Deutschen Bundestag, zu den Landtagen und zum Kommunalrecht haben,
also unter 16, hat keiner ein Wahlrecht sozusagen. 1,3 Millionen Jugendliche deutscher Staatsangehörigkeit
zwischen 16 und 18 dürfen manchmal wählen, nämlich nur in den Bundesländern Brandenburg,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:39:39 Min
Aufnahmedatum
2021-04-28
Hochgeladen am
2021-04-28 20:07:51
Sprache
de-DE