Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Meine Damen und Herren, dann legen wir los. Ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung
Sanktionenrecht. Wie immer kurze, kompakte Wiederholung dessen, worüber wir letzte Woche
gesprochen haben. Ich habe selbst gerade einen Moment überlegt, worüber haben wir eigentlich
letzte Woche gesprochen. Werfen Sie mir ein Stichwort zu. Also ich weiß es inzwischen.
Ich blöffe nicht. Ich weiß es inzwischen wirklich wieder, worüber wir gesprochen haben. Können
Sie sich auch noch erinnern als Stichwort, worüber wir gesprochen hatten? Aber Sie haben
noch nachgearbeitet, vorgearbeitet. Waren Sie letzte Woche da? Ja. Nicht gucken, nicht
gucken. Das ist richtig. Das ist schon mal eine sehr gute Antwort in dieser Vorlesung.
Hier haben Sie zwei Drittel Gewinnchance sozusagen. Erst wenn wir über das Maßregelrecht
nach Weihnachten sprechen, stimmt das nicht mehr. Worüber genauer bei der Strafzumessung
haben wir gesprochen? Wissen Sie es noch? Ach so, aber schön, dass Sie heute da sind.
Wissen Sie es noch? In Part Einheit und Part Mehrheit, in welchen die Strafzumessung beausfällt?
Genau, also Strafzumessung bei mehreren Straftaten. Wir hatten ja in den Wochen vorher im Grunde
genommen gedanklich immer so getan, als ob wegen eines Delikts verurteilt wird und haben
uns dann überlegt, wie geht man vor. Wir suchen uns den Ausgangsstrafrahmen, wir suchen einen
Sonderstrafrahmen, wir schauen nach Für und gegen den Täter, sprechen Gesichtspunkten,
wägen die ab und setzen dann irgendwann eine Strafe fest. Und da haben wir immer so getan,
als ob jemand nur genau wegen eines Delikts, wegen eines Straftatbestandes verurteilt wird.
Das entspricht natürlich nicht der Praxis, sondern in der Praxis ist es zumindest sehr
häufig so, dass wegen mehrerer Straftatbestände verurteilt wird, dass durch ein bestimmtes
Verhalten, das zu prüfen ist im Prozess, ähnlich wie Sie es kennen von Ihren Klausuren
im Studium und den Sachverhalt zu prüfen haben, dass zumindest mehrere Straftatbestände
verwirklicht sind. Und wenn diese Straftatbestände verwirklicht sind und die verwirklichten
Straftatbestände nicht im Rahmen der sogenannten Gesetzeskonkurrenz zurücktreten, dann bleiben
die irgendwie nebeneinander bestehen und kommen im Urteilspruch auch zum Ausdruck. Wenn sie
durch eine Tat, sei es durch eine Handlung im natürlichen oder juristischen Sinn, da
haben wir auch noch so ein bisschen Konkurrenzlehre wiederholt, begangen werden, dann stehen die
eben in Tateinheit zueinander, Idealkonkurrenz, § 52, wenn sie durch mehrere Handlungen verwirklicht
werden, dann stehen sie, soweit sie nicht verdrängt werden, als Mitbestrafte vor oder
Mitbestrafte nachtat, in Realkonkurrenz, in Tatmehrheit nebeneinander. Und nun ist sozusagen
bei Tateinheit und Tatmehrheit gibt es sozusagen unterschiedliche Prinzipien, unterschiedliche
Leitgesichtspunkte sozusagen, wie dann damit umgegangen wird. Kann das jemand noch sich
erinnern? Wie ist das bei mehreren Tatbeständen in Tateinheit? Was ist da die Regel sozusagen?
Was gilt da für einen Grundsatz? Wissen Sie das? Wissen Sie es? Was gilt da für einen
Grundsatz? Wie bilden wir da die Strafe? Wie funktioniert das bei mehreren Delikten in
Tateinheit? Da wird nur auf eine Strafe erkannt und da ist der Strafrahmen der schwersten
Tatmaßgeblich. Genau, sehr schön. Das sogenannte Absorptionsprinzip, es wird auf eine Strafe
überhaupt nur erkannt und da nehme ich für den Strafrahmen, für die Obergrenze insbesondere
das Delikt mit der höchsten Obergrenze, der schwerste Delikt, wobei, wenn der Fall mal
so wäre, dass ich einen Delikt dabei habe mit einem engeren Strafrahmen, wo die Untergrenze
etwas höher liegt, dann gilt da insoweit eine Sperrwirkung. Also ich darf nicht unter
die Straftat mit der niedrigsten Grenze sozusagen drunter gehen. Aber es wird von vornherein
nur auf eine Strafe erkannt und im Rahmen dann dieses letzten Strafzumessungsaktes, wo ich
mich entscheide, bin ich eher bei einem Jahr oder bin ich eher bei zehn Jahren, beim Strafrahmen
vom eins bis zehn, da darf ich mit berücksichtigen als Eingesichtspunkt nach § 46 StGB, der
zu Lasten des Täters zu berücksichtigen ist, dass eben noch weitere Delikte in Tateinheit
verwirklicht sind. Wie funktioniert das bei mehreren Straftatbeständen in Tatmehrheit?
Wie geht man da vor? Was ist da der Grundsatz sozusagen?
Also da gilt das Aspirationsprinzip. Das heißt, man bildet die ganzen Einzelstrafen, schaut
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:43 Min
Aufnahmedatum
2018-11-27
Hochgeladen am
2018-11-28 10:08:23
Sprache
de-DE