6 - Sanktionenrecht [ID:9779]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung Sanktionenrecht. Wir starten wie

immer mit einer kurzen Wiederholung, kompakt der wichtigsten Dinge, die wir in der letzten

Woche besprochen haben. Was ist hier eigentlich los? Warum fehlen da die Tische? Ist egal. Gut,

also kurze Wiederholung dessen, was wir letzte Woche gemacht haben. Wir waren ja gewesen bei der

Strafzumessung. Wir haben gesagt, die drei Schritten der Strafzumessung. Als der erstens

wäre, wir suchen den richtigen Strafrahmen. Zweitens, wir suchen die abwägungsrelevanten

Gesichtspunkte heraus. Drittens, wir wählen dann eine konkrete Strafe. Und wir hatten letzte Woche

noch ein bisschen bei diesem ersten Punkt. Wir suchen den richtigen Strafrahmen heraus oder

bestimmen den richtigen Strafrahmen. Uns aufgehalten, nämlich im Zusammenhang mit den

Milderungsmöglichkeiten nach § 49, dass wir eben verschiedene Vorschriften haben, die auf

diesen § 49 verweisen. Insbesondere bei besonderen Verbrechensformen, wo dann im allgemeinen Teil

ein entsprechender Verweis auf die Möglichkeit einer Strafmilderung ist. Also etwa beim Unterlassungsdelikt

§ 13 Absatz 2, beim Versuch 23 Absatz 2 und so weiter. Diese Milderungen können fakultativ sein,

so in den beiden eben genannten Fällen. Oder obligatorisch, so insbesondere bei der Beihilfe

§ 27 Absatz 2 Satz 2. Und wenn wir in den Anwendungsbereich dieses § 49 Absatz 1 kommen,

dann haben wir so diese Verschiebung der Strafrahmen, in dem eben bei der Oberstrafe nur bis zu drei

Viertel erkannt werden kann, weil der Strafobergrenze und die Strafuntergrenze sich nach unten verschiebt.

Das haben wir dann an verschiedenen Beispielen durchgerechnet, auch mit teilweise doppelten

Strafmilderungen. Zum anderen 49 Absatz 2, der eben sagt, wenn die Möglichkeit besteht,

für das Gericht von Strafe abzusehen, dann kann das Gericht die Strafe auch bis zur

sozusagen Mindeststrafe unter den gesetzlichen Mindestrahmen hinaus abmildern und kann auch

auf Geldstrafe statt auf Freiheitsstrafe erkennen. Ist eigentlich auch sinnvoll, wenn das Gericht

ganz von Strafe absehen kann, dann kann es die Strafe natürlich auch beliebig weit nach unten

schieben. Wir haben dann kennengelernt mit dem § 50 Absatz 2, das erste von zwei, in Anführungszeichen

Doppelverwertungsverboten. Welchen Fall hatte der § 50 vor Augen, wenn Sie sich da vielleicht

nochmal versuchen zurückzuerinnern oder anhand des Gesetzes das nochmal zu rekonstruieren? Welche

Form von Doppelverwertungsverbot betrifft den § 50 StGB oder hatte § 50 StGB vor Augen?

Kann sich da noch jemand erinnern? War jemand von Ihnen letzte Woche da, wollte ich gerade fragen.

Wir versuchen das mal wieder und hoffen, dass das Mikrofon nicht rausfällt. Wenn ein bestimmter

Umstand für einen Sonderstrafrahmen maßgeblich ist, dann darf der gleiche Umstand nicht nochmal

für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 berücksichtigt werden. Genau, es geht da also um

strafmildernde Umstände sozusagen und bestimmte Umstände, die einen festen Niederschlag im § 49

gefunden haben, also Versuchsstrafbarkeit, Unterlassungsstrafbarkeit und so weiter,

die kommen theoretisch auch als Gründe dafür im Betracht, dass wir einen minderschweren Fall

annehmen, dort wo das Gesetz im besonderen Teil einen minderschweren Fall vorsieht. Und hier sagt

unter § 50, diese Umstände dürfen nur einmal verwendet werden. Wenn sie schon verwendet worden

sind, um einen minderschweren Fall zu begründen, dann können wir aus diesem Sonderstrafrahmen des

minderschweren Falls sich noch mal zusätzlich eine Strafrahmenverschiebung nach unten vornehmen.

Man darf das also nur einmal verwenden und man verwendet es normalerweise dort, wo es eben sozusagen

dem Täter mehr bringt, wo es günstiger für ihn ist, dass es meistens man verwendet es zur Begründung

des minderschweren Falles. Ausnahme, der minderschwere Fall lässt sich auch ohne diesen Gesichtspunkt

schon begründen, weil beispielsweise die Tatbeute sehr gering war, die kriminelle Energie sehr gering

war, der Täter sofort sich bemüht hat nach der Tat, sich um das Opfer gekümmert hat, den Schaden

wieder gut zu machen, was immer man sich alles vorstellen kann. Wenn das alles schon alleine

genügt, um einen minderschweren Fall zu begründen, dann brauche ich diesen Umstand nicht, dann kann

ich also diesen Umstand für den 49 verwenden und dann habe ich tatsächlich eine Strafrahmenverschiebung

vom Ausgangspunkt des minderschweren Falles her. Das alles betrifft die Frage, welchen Strafrahmen

ziehe ich heran. Dann haben wir gesagt, als nächstes überlege ich mir, welche Gesichtspunkte

sprechen für, welche Gesichtspunkte sprechen gegen den Täter. Da haben wir in § 46 einen

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:31:11 Min

Aufnahmedatum

2018-11-20

Hochgeladen am

2018-11-26 17:05:29

Sprache

de-DE

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