Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung Sanktionenrecht. Wir starten wie
immer mit einer kurzen Wiederholung, kompakt der wichtigsten Dinge, die wir in der letzten
Woche besprochen haben. Was ist hier eigentlich los? Warum fehlen da die Tische? Ist egal. Gut,
also kurze Wiederholung dessen, was wir letzte Woche gemacht haben. Wir waren ja gewesen bei der
Strafzumessung. Wir haben gesagt, die drei Schritten der Strafzumessung. Als der erstens
wäre, wir suchen den richtigen Strafrahmen. Zweitens, wir suchen die abwägungsrelevanten
Gesichtspunkte heraus. Drittens, wir wählen dann eine konkrete Strafe. Und wir hatten letzte Woche
noch ein bisschen bei diesem ersten Punkt. Wir suchen den richtigen Strafrahmen heraus oder
bestimmen den richtigen Strafrahmen. Uns aufgehalten, nämlich im Zusammenhang mit den
Milderungsmöglichkeiten nach § 49, dass wir eben verschiedene Vorschriften haben, die auf
diesen § 49 verweisen. Insbesondere bei besonderen Verbrechensformen, wo dann im allgemeinen Teil
ein entsprechender Verweis auf die Möglichkeit einer Strafmilderung ist. Also etwa beim Unterlassungsdelikt
§ 13 Absatz 2, beim Versuch 23 Absatz 2 und so weiter. Diese Milderungen können fakultativ sein,
so in den beiden eben genannten Fällen. Oder obligatorisch, so insbesondere bei der Beihilfe
§ 27 Absatz 2 Satz 2. Und wenn wir in den Anwendungsbereich dieses § 49 Absatz 1 kommen,
dann haben wir so diese Verschiebung der Strafrahmen, in dem eben bei der Oberstrafe nur bis zu drei
Viertel erkannt werden kann, weil der Strafobergrenze und die Strafuntergrenze sich nach unten verschiebt.
Das haben wir dann an verschiedenen Beispielen durchgerechnet, auch mit teilweise doppelten
Strafmilderungen. Zum anderen 49 Absatz 2, der eben sagt, wenn die Möglichkeit besteht,
für das Gericht von Strafe abzusehen, dann kann das Gericht die Strafe auch bis zur
sozusagen Mindeststrafe unter den gesetzlichen Mindestrahmen hinaus abmildern und kann auch
auf Geldstrafe statt auf Freiheitsstrafe erkennen. Ist eigentlich auch sinnvoll, wenn das Gericht
ganz von Strafe absehen kann, dann kann es die Strafe natürlich auch beliebig weit nach unten
schieben. Wir haben dann kennengelernt mit dem § 50 Absatz 2, das erste von zwei, in Anführungszeichen
Doppelverwertungsverboten. Welchen Fall hatte der § 50 vor Augen, wenn Sie sich da vielleicht
nochmal versuchen zurückzuerinnern oder anhand des Gesetzes das nochmal zu rekonstruieren? Welche
Form von Doppelverwertungsverbot betrifft den § 50 StGB oder hatte § 50 StGB vor Augen?
Kann sich da noch jemand erinnern? War jemand von Ihnen letzte Woche da, wollte ich gerade fragen.
Wir versuchen das mal wieder und hoffen, dass das Mikrofon nicht rausfällt. Wenn ein bestimmter
Umstand für einen Sonderstrafrahmen maßgeblich ist, dann darf der gleiche Umstand nicht nochmal
für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 berücksichtigt werden. Genau, es geht da also um
strafmildernde Umstände sozusagen und bestimmte Umstände, die einen festen Niederschlag im § 49
gefunden haben, also Versuchsstrafbarkeit, Unterlassungsstrafbarkeit und so weiter,
die kommen theoretisch auch als Gründe dafür im Betracht, dass wir einen minderschweren Fall
annehmen, dort wo das Gesetz im besonderen Teil einen minderschweren Fall vorsieht. Und hier sagt
unter § 50, diese Umstände dürfen nur einmal verwendet werden. Wenn sie schon verwendet worden
sind, um einen minderschweren Fall zu begründen, dann können wir aus diesem Sonderstrafrahmen des
minderschweren Falls sich noch mal zusätzlich eine Strafrahmenverschiebung nach unten vornehmen.
Man darf das also nur einmal verwenden und man verwendet es normalerweise dort, wo es eben sozusagen
dem Täter mehr bringt, wo es günstiger für ihn ist, dass es meistens man verwendet es zur Begründung
des minderschweren Falles. Ausnahme, der minderschwere Fall lässt sich auch ohne diesen Gesichtspunkt
schon begründen, weil beispielsweise die Tatbeute sehr gering war, die kriminelle Energie sehr gering
war, der Täter sofort sich bemüht hat nach der Tat, sich um das Opfer gekümmert hat, den Schaden
wieder gut zu machen, was immer man sich alles vorstellen kann. Wenn das alles schon alleine
genügt, um einen minderschweren Fall zu begründen, dann brauche ich diesen Umstand nicht, dann kann
ich also diesen Umstand für den 49 verwenden und dann habe ich tatsächlich eine Strafrahmenverschiebung
vom Ausgangspunkt des minderschweren Falles her. Das alles betrifft die Frage, welchen Strafrahmen
ziehe ich heran. Dann haben wir gesagt, als nächstes überlege ich mir, welche Gesichtspunkte
sprechen für, welche Gesichtspunkte sprechen gegen den Täter. Da haben wir in § 46 einen
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:31:11 Min
Aufnahmedatum
2018-11-20
Hochgeladen am
2018-11-26 17:05:29
Sprache
de-DE