So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserer nächsten Vorlesung, Strafrecht
eins. Hier vorne wären noch die besten Plätze frei, wenn Sie also noch hier auf der Suche nach einem
Platz sind, können Sie sich jederzeit gerne nach vorne begeben, aber hinten gibt es ja auch
notfalls noch Plätze. Wir werden so eine etwas intensivere Wiederholung immer nur einmal die
Woche sinnvollerweise vielleicht am Mittwoch machen zum Stoff der vergangenen Stunde, deswegen jetzt
hier gar nicht alles nochmal wiederholen, sondern nur ganz kurz, damit wir uns noch mal einfinden.
Wir haben so gesprochen über die Abgrenzung gestern des Strafrechts zu den anderen Rechtsgebieten,
wir haben gesprochen über die Aufgaben des Strafrechts, Stichwort Rechtsgüterschutz,
Stichwort Ultima Ratiofunktion und sind dann so zu den Grundlagen des Strafrechts übergegangen
und als erstes haben wir also Grundlagen im Sinn von Beziehungen des Strafrechts zu anderen
Gebieten, zu anderen Wissenschaften, wo haben wir Berührungspunkte und da haben wir zunächst
kurz gesprochen eben und damit haben wir geendet, Berührungspunkte des Strafrechts sozusagen zu
den Sozialwissenschaften, zu den empirischen Wissenschaften, zu den kriminologischen Grundlagen,
also warum wird der Mensch kriminell, insbesondere Kriminalitätstheorien und haben hier ganz kurz
gesprochen über biologische Ansätze, psychologische Ansätze und soziale Ansätze, im Grunde genommen
könnte man da eine halbe Vorlesung mit bestreiten, wenn man da in die Tiefe gehen würde, das ist
sicherlich auch für die Rechtspraxis im Sinn der Rechtspolitik wichtig, es ist, wenn man ganz ehrlich
ist, aber für Sie in den Klausuren eher nicht so wichtig, deswegen wollen wir das nicht vertiefen
und uns den nächsten Grundlagen zuwenden, also den nächsten Berührungspunkten und nachdem wir also
hier die Berührungspunkte sozusagen mit den Erfahrungswissenschaften hatten, kriminologische
Grundlagen, kämen wir als nächstes zu den rechtsphilosophischen Grundlagen, also Berührungspunkte
des Strafrechts mit der Philosophie, aber bevor wir damit anfangen, das hatte ich jetzt ganz vergessen
am Anfang zu fragen, haben Sie von sich aus irgendwas, was wir noch entweder erklären,
wiederholen sollen, noch mal von gestern oder haben Sie noch irgendwelche organisatorischen Fragen,
die wir jetzt besprechen müssten? Das ist aber, wenn ich das richtig sehe, nicht der Fall, dann
können wir also hier weitermachen, rechtsphilosophische Grundlagen und worum geht es da? Da geht es um die
sogenannten Straftheorien oder um die Frage, wozu denn überhaupt Strafe, warum bestrafen wir, was
versprechen wir uns davon, dass wir Leute bestrafen und auf den ersten Blick klingt das ja so ein
bisschen ähnlich wie Aufgaben des Strafrechts, Stichwort Rechtsgüterschutz, das hatten wir da aber
gestern gesehen, bei diesem Rechtsgüterschutz geht es vor allem auch darum, dass wir uns überlegen,
was sind denn überhaupt legitime Strafrechtsgüter, was sind denn Sachen, die so wichtig sind, dass
wir ihre Verletzung tatsächlich unter Strafe stellen und nicht nur mithilfe des Zivilrechts,
mithilfe des sonstigen öffentlichen Rechts irgendwie behandeln und darum geht es hier
eigentlich weniger, denn wenn wir fragen, welche Funktionalität hat Strafe, was wollen wir mit der
Strafe erreichen, dann gilt das ja im Prinzip ganz egal, welches Rechtsgut wir schützen, wenn wir sagen,
wir schützen das Rechtsgutleben, indem wir die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter Strafe
stellen, dass das legitim ist, das ist sicherlich ganz unstreitig, dann gelten da vielleicht die
gleichen Mechanismen hinsichtlich der Funktionalität der Strafe, wie wenn wir sagen würden, wir stellen
das Essen mit ungewaschen Händen unter Strafe, wenn man sagen würde, komisch, muss jeder selber wissen
eigentlich, wie appetitlich das ist, aber ist nichts, wo wir staatliche Strafen dafür verhängen, aber der
Mechanismus des Bestrafens wäre eigentlich auf eine gewisse Weise der gleiche und bei dieser Frage,
warum strafen wir, was ist die Funktion von Strafe sozusagen, gibt es eine grundsätzliche Unterscheidung,
nämlich die Unterscheidung zwischen den sogenannten absoluten Straftheorien und den relativen
Straftheorien, was bedeutet das, absolut von lateinisch absolvere Loslösen, also losgelöst von
irgendeinem diesseitigen Zweck, wir bestrafen nicht, weil wir damit irgendeinen Zweck verfolgen, sondern
von einer bestimmten Zwecksetzung ist das losgelöst, die Strafe ist sozusagen rein
vergangenheitsgerichtet, wir bestrafen, weil etwas gemacht worden ist, was nicht gemacht
werden sollte, Punitur, queia pecatum est, wenn wir es ein bisschen überhöhen wollen, auf lateinisch
ausdrücken, es wird bestraft, weil eine Verfehlung stattgefunden hat, queia pecatum est, also
vergangenheitsgerichtet, wir bestrafen, weil eine Übertretung stattgefunden hat, wir haben also so
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:38 Min
Aufnahmedatum
2024-10-17
Hochgeladen am
2024-10-18 13:09:04
Sprache
de-DE
Einführung
Rechtsphilosophische Grundlagen (Straftwecke)
Verfassungsrechtliche Grundlagen