2 - Strafrecht I [ID:54321]
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So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserer nächsten Vorlesung, Strafrecht

eins. Hier vorne wären noch die besten Plätze frei, wenn Sie also noch hier auf der Suche nach einem

Platz sind, können Sie sich jederzeit gerne nach vorne begeben, aber hinten gibt es ja auch

notfalls noch Plätze. Wir werden so eine etwas intensivere Wiederholung immer nur einmal die

Woche sinnvollerweise vielleicht am Mittwoch machen zum Stoff der vergangenen Stunde, deswegen jetzt

hier gar nicht alles nochmal wiederholen, sondern nur ganz kurz, damit wir uns noch mal einfinden.

Wir haben so gesprochen über die Abgrenzung gestern des Strafrechts zu den anderen Rechtsgebieten,

wir haben gesprochen über die Aufgaben des Strafrechts, Stichwort Rechtsgüterschutz,

Stichwort Ultima Ratiofunktion und sind dann so zu den Grundlagen des Strafrechts übergegangen

und als erstes haben wir also Grundlagen im Sinn von Beziehungen des Strafrechts zu anderen

Gebieten, zu anderen Wissenschaften, wo haben wir Berührungspunkte und da haben wir zunächst

kurz gesprochen eben und damit haben wir geendet, Berührungspunkte des Strafrechts sozusagen zu

den Sozialwissenschaften, zu den empirischen Wissenschaften, zu den kriminologischen Grundlagen,

also warum wird der Mensch kriminell, insbesondere Kriminalitätstheorien und haben hier ganz kurz

gesprochen über biologische Ansätze, psychologische Ansätze und soziale Ansätze, im Grunde genommen

könnte man da eine halbe Vorlesung mit bestreiten, wenn man da in die Tiefe gehen würde, das ist

sicherlich auch für die Rechtspraxis im Sinn der Rechtspolitik wichtig, es ist, wenn man ganz ehrlich

ist, aber für Sie in den Klausuren eher nicht so wichtig, deswegen wollen wir das nicht vertiefen

und uns den nächsten Grundlagen zuwenden, also den nächsten Berührungspunkten und nachdem wir also

hier die Berührungspunkte sozusagen mit den Erfahrungswissenschaften hatten, kriminologische

Grundlagen, kämen wir als nächstes zu den rechtsphilosophischen Grundlagen, also Berührungspunkte

des Strafrechts mit der Philosophie, aber bevor wir damit anfangen, das hatte ich jetzt ganz vergessen

am Anfang zu fragen, haben Sie von sich aus irgendwas, was wir noch entweder erklären,

wiederholen sollen, noch mal von gestern oder haben Sie noch irgendwelche organisatorischen Fragen,

die wir jetzt besprechen müssten? Das ist aber, wenn ich das richtig sehe, nicht der Fall, dann

können wir also hier weitermachen, rechtsphilosophische Grundlagen und worum geht es da? Da geht es um die

sogenannten Straftheorien oder um die Frage, wozu denn überhaupt Strafe, warum bestrafen wir, was

versprechen wir uns davon, dass wir Leute bestrafen und auf den ersten Blick klingt das ja so ein

bisschen ähnlich wie Aufgaben des Strafrechts, Stichwort Rechtsgüterschutz, das hatten wir da aber

gestern gesehen, bei diesem Rechtsgüterschutz geht es vor allem auch darum, dass wir uns überlegen,

was sind denn überhaupt legitime Strafrechtsgüter, was sind denn Sachen, die so wichtig sind, dass

wir ihre Verletzung tatsächlich unter Strafe stellen und nicht nur mithilfe des Zivilrechts,

mithilfe des sonstigen öffentlichen Rechts irgendwie behandeln und darum geht es hier

eigentlich weniger, denn wenn wir fragen, welche Funktionalität hat Strafe, was wollen wir mit der

Strafe erreichen, dann gilt das ja im Prinzip ganz egal, welches Rechtsgut wir schützen, wenn wir sagen,

wir schützen das Rechtsgutleben, indem wir die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter Strafe

stellen, dass das legitim ist, das ist sicherlich ganz unstreitig, dann gelten da vielleicht die

gleichen Mechanismen hinsichtlich der Funktionalität der Strafe, wie wenn wir sagen würden, wir stellen

das Essen mit ungewaschen Händen unter Strafe, wenn man sagen würde, komisch, muss jeder selber wissen

eigentlich, wie appetitlich das ist, aber ist nichts, wo wir staatliche Strafen dafür verhängen, aber der

Mechanismus des Bestrafens wäre eigentlich auf eine gewisse Weise der gleiche und bei dieser Frage,

warum strafen wir, was ist die Funktion von Strafe sozusagen, gibt es eine grundsätzliche Unterscheidung,

nämlich die Unterscheidung zwischen den sogenannten absoluten Straftheorien und den relativen

Straftheorien, was bedeutet das, absolut von lateinisch absolvere Loslösen, also losgelöst von

irgendeinem diesseitigen Zweck, wir bestrafen nicht, weil wir damit irgendeinen Zweck verfolgen, sondern

von einer bestimmten Zwecksetzung ist das losgelöst, die Strafe ist sozusagen rein

vergangenheitsgerichtet, wir bestrafen, weil etwas gemacht worden ist, was nicht gemacht

werden sollte, Punitur, queia pecatum est, wenn wir es ein bisschen überhöhen wollen, auf lateinisch

ausdrücken, es wird bestraft, weil eine Verfehlung stattgefunden hat, queia pecatum est, also

vergangenheitsgerichtet, wir bestrafen, weil eine Übertretung stattgefunden hat, wir haben also so

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:38 Min

Aufnahmedatum

2024-10-17

Hochgeladen am

2024-10-18 13:09:04

Sprache

de-DE

Einführung

Rechtsphilosophische Grundlagen (Straftwecke)

Verfassungsrechtliche Grundlagen

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