61 - Delikte gegen die Rechtspflege II (Aussagedelikte 2) [ID:34771]
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So, herzlich willkommen zum nächsten Podcast. Wir sind gerade bei den Delikten gegen die

Rechtspflege und zwar bei den Aussagedelikten. Und im ersten Podcast haben wir so einen allgemeinen

Überblick gemacht. Was sind Aussagedelikte? Wo steht das? Was bedeutet unwahr oder falsch?

Im Sinne der Aussagedelikte und wir haben uns die drei zentralen Vorsatztatbestände 153, 154, 156 angeschaut.

Also uneidliche Falschaussage, Mein Eid und falsche Versicherungen an Eidestadt. Und in diesem

Podcast hier geht es jetzt noch im Grunde genommen um die ergänzenden Tatbestände,

die es da eben außen herum noch gibt, die wir teilweise vergleichsweise knapp machen können,

aber von denen sie doch zumindest wissen sollten, dass es sie gibt.

Ja und wir fangen an mit dem Fahrlässigkeitstatbestand § 161 StGB. Wenn wir den mal lesen,

Absatz 1, wenn eine der in den § 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen

worden ist, so wird Freiheitsstrafe von einem bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. Also das heißt,

Strafbarkeit der Fahrlässigkeit bei einem Fahrlässigen Mein Eid und bei einer Fahrlässigen

falschen Versicherung an Eides statt. Umgekehrt keine Strafbarkeit dementsprechend bei der falschen

uneidlichen Falschaussage. Das ist schon beachtlich, dass sie überhaupt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit

gibt. Das zeigt noch mal, wie wichtig dem Gesetzgeber hier dieser Beweisverkehr mit

den Aussagen ist, weil wir sonst ja Fahrlässigkeitsstraftdrohungen typischerweise nur bei

sehr hochrangigen Rechtsgütern eben auch haben, körperlich unversehrt, heilt, leib und leben,

also 229, 222, SCGB, aber eben auch bei Mein Eid oder falscher Versicherung an Eides statt,

bei der uneidlichen Falschaussage eben nicht. Wenn wir so eine herausgehobene Verfahrenssituation

haben, es ist ja relativ selten, dass jemand in einem Verfahren tatsächlich vereidigt wird,

dann soll er sich eben auch genau Gedanken machen, was er sagt oder soll dann vielleicht

irgendwie sagen, wenn er es nicht mehr genau weiß und sagt, ich weiß es nicht mehr oder

meiner Meinung nach ist es so, also ich glaube mich so zu erinnern, dass es so und so gewesen

ist, da wäre dann die Frage, ob die Aussage überhaupt falsch ist, wenn er sich wirklich

so entsprechend erinnert hat. Wann liegt eine Fahrlässigkeit vor? Eine Fahrlässigkeit

liegt also vor bei einer vorwerfbaren Unkenntnis, insbesondere eben Unkenntnis von der Wahrheit

mit dessen, was man sagt, aber denkbar auch Unkenntnis, vorwerfbare Unkenntnis vom Umfang

der Wahrheitspflicht, wenn jemand etwas einfach so sagt und denkt, na gut, also das, was

ich hier sage, das ist sowieso nicht so wichtig für Strafverfahren, da kann ich ruhig mal

die Unwahrheit sagen, also wenn er das hätte erkennen können, dann haben wir eben eine

entsprechende Fahrlässigkeit. Wichtig auch 161 Absatz 2, Straflosigkeit tritt ein, wenn

der Täter die falsche Aussage rechtzeitig berichtigt, wobei für diesen Zeitpunkt der

Rechtserhältlichkeit 158 Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend gelten. Wir werden uns nachher

den 158 noch anschauen, die Berichtigung falsche Aussagen, vielleicht kann man sich bei dem

158, den Paragraphen 161 Absatz 2 an den Rang schreiben, dass man daran denkt, Hoppla, wenn

ich hier eine Fahrlässigkeitskonstellation habe, dann habe ich nicht den 158, sondern

den spezielleren Paragraphen 161 Absatz 2. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin,

so viel kann man schon mal sozusagen im Vorgriff sagen, dass bei 158 Absatz 2 zwar von Strafe

abgesehen werden kann, aber eben auch unter Umständen die Strafe nur gemildert werden

kann bei 158 Absatz 1, Entschuldigung, während 161 Absatz 2 eben zwingend dann Straflosigkeit

eintritt. Mehr ist zum Fahrlässigkeits- tatbestand eigentlich nicht zu sagen. Wenn eine falsche

Aussage in einer Klausur vorkommt, müssen Sie eben schauen, steht da was dazu, ob der

Täter weiß, dass das falsch ist oder ist zwar nicht weiß, aber vielleicht hätte wissen

können. Gut, das dazu. Dann kommen wir zu speziellen Regelungen für die Beteiligung

mehrerer und da haben wir zunächst den Paragraphen 159 StGB. 159 sagt, für den Versuch der Anstiftung

zu einer falschen uneidlichen Aussage, also zu Paragraph 153 oder einer falschen Versicherung

an Eidestadt, gelten die Paragraphen 30 Absatz 1 und 31 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.

Also mit anderen Worten, es geht um den Versuch der Anstiftung zu Paragraph 153 oder 156.

Bei Paragraph 154 brauchen wir die Vorschrift nicht, da haben wir ein Verbrechen, da ist

der 30 StGB unmittelbar anwendbar, bei Paragraphen 153 und 156 ist der 30 nicht anwendbar und

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:28:10 Min

Aufnahmedatum

2021-06-22

Hochgeladen am

2021-06-22 13:57:15

Sprache

de-DE

Tags

fahrlässiger Falscheid versuchte Anstiftung zur Falschaussage Verleiten zur Falschausage Aussagenotstand Untersuchungsausschuss Berichtigung einer Falschaussage
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